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Führerschein-Umtausch // Erinnerung für die guten Jahrgänge 1965 – 1970!.wer von Euch Nostalgikern noch einen Führersche...
20/12/2023

Führerschein-Umtausch // Erinnerung für die guten Jahrgänge 1965 – 1970!
.wer von Euch Nostalgikern noch einen Führerschein besitzt, der bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, muss diesen bis spätestens 19.Januar 2024 (!!!OMG!!!) in den neuen EU-Führerschein umtauschen lassen..

https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/fristen-fuehrerschein-umtausch/
.also, wer kann und muss, am Besten noch dieses Jahr flink zur Führerscheinstelle..

Mithilfe eines Stufenplans soll der Umtausch der Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, umgesetzt werden.

..gespannt, wo die Reise hingeht.. v.a. in den Freistaaten..
18/05/2018

..gespannt, wo die Reise hingeht.. v.a. in den Freistaaten..

Was seit Jahren von vielen Seiten immer wieder gefordert wird, hat nun auch der saarländische Verfassungsgerichtshof in einem Urteil (Beschl. v. 27.04.2018, Az.: LV 1/18) unter Aufhebung des OLG Saarbrücken (Beschl. v. 25.10.2017, Az.: Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) bestätigt. Der Betroffene hat einen...

LED-Scheinwerfer vs. BlitzerSeit geraumer Zeit gibt es Zweifel an einigen sog. „standardisierten Messverfahren“, gelegen...
14/11/2017

LED-Scheinwerfer vs. Blitzer

Seit geraumer Zeit gibt es Zweifel an einigen sog. „standardisierten Messverfahren“, gelegentlich auch „Blitzer“ genannt. Insbesondere das Messverfahren mit dem Gerät Typ „ESO ES3.0“ rückt dabei in den Fokus der der Überprüfung. Bisher ist für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Messung vorliegt, die Überprüfung der Rohmessdaten erforderlich.

Das Messgerät „ESO ES3.0“ erfasst bei der Passage eines Fahrzeugs über Kameras/Sensoren die Helligkeitsdifferenz. Abschnitte dieser Helligkeitskurven werden in ihrer Ähnlichkeit dann über eine Software verglichen und die Geschwindigkeit errechnet. Sind Sie zu schnell, werden Sie geblitzt.

Moderne Fahrzeuge werden vermehrt mit lichtemittierenden Dioden (sog. LEDs) im Rücklicht, den Tagfahrscheinwerfern und im Abblendlicht ausgestattet. Besonderheit der LEDs im Gegensatz zu konventionellen Glühfadenlampen ist, dass sie nicht kontinuierlich, sondern in hoher und für das Auge kaum wahrnehmbarer Geschwindigkeit ständig an- und ausgeschaltet, d.h. „gepulst“ werden

Da sich das Fahrzeug während einer Pulsdauer nicht wesentlich, d.h. um nicht mehr als den Durchmesser des Sensorfeldes, weiter bewegt, würde von dem Blitzer „ESO ES3.0“ nicht die Fortbewegung der LED mit dem Fahrzeug aufgezeichnet, sondern nur ein Ein- und Ausschaltvorgang.

Da die Schaltvorgänge der LEDs gänzlich andere Signale zur Folge haben als die Fortbewegung des Fahrzeugs, stimmen die insgesamt aufgezeichneten Signale nicht mehr überein und es können sich ungültige oder in der Höhe fehlerhafte Messungen ergeben, welche bspw. eine um 3 km/h höhere Geschwindigkeit ergeben kann (Quelle: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG • http://vut-verkehr.de/aktuelles/35/systemfehler-beim-es-3-0--die-rohmessdaten-geben-den-hinweis-).

Fazit:
Gleich, ob die Messung insgesamt „zu Fall“ gebracht werden kann oder zumindest eine um wenige km/h geringere Geschwindigkeitsüberschreitung zum Vorwurf kommt, lohnt es sich, jeden Bußgeldbescheid zu prüfen. Ich nehme für Sie (bestenfalls schon während der Anhörung) Akteneinsicht, prüfe die Unterlagen und bespreche mit Ihnen Möglichkeiten der Verteidigung.

Thomas Plaschil
Rechtsanwalt

plaschil anwaltskanzlei
0341.4957110
[email protected]
www.kanzlei-plaschil.de
www.verkehrsrecht-leipzig24.de
Georg-Schwarz-Straße 105
04179 Leipzig

Die Diskussion um Rohmessdaten hält unverändert an. Dass die Falldatei der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden muss, schien sich gerade durchzusetzen. Aktuelle Entscheidungen bspw. des OLG Bamberg (Beschl. v. 24.08.17, Az.: 3 Ss OWI 1162/17) deuten jedoch eine erneute Kehrtwende in dieser Pro...

01/03/2017
16/01/2017

Keine Anleitung zum Schnellfahren // Freispruch ~ TraffiStar S 350 ist (derzeit) kein standardisiertes Messverfahren

Die Anhörung/ der Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung flattert ins Haus. Grundsätzlich löst dies Ärger aus; ist dieser gelegt, sollte jeder Vorwurf an den Anwalt des Vertrauens weiter gegeben werden. Warum?

Oftmals sind erst nach einer vom Anwalt vorgenommenen Akteneinsicht mögliche Fehler einer Messung erkennbar, die zu deren Unverwertbarkeit führen. Auch kann nicht selten vor Gericht erreicht werden, was vor der Verwaltungsbehörde verwehrt bleibt bzw. fast unmöglich erscheint.

Aktuell lohnt sich einmal mehr die Überprüfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, da beim Einsatz neuer Messanlagen bisweilen nicht sicher ist, ob eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wurde.

Dies trifft aktuell insbesondere auf das Messgerät des Typs TraffiStar S 350/S zu, da bei diesem eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht in Betracht komme. So jedenfalls entschied das AG Stralsund (Urt. v. 7.11.2016 – 324 Owi 554/16) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Sachverständige führte in der Hauptverhandlung aus, dass die bei der Messung mit dem Messgerät gewonnenen Messdaten eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle nicht annäherungsweise möglich machen, da der Hersteller den Zeitstempel bei der Messdatenerfassung bewusst gelöscht habe.

Da das Messgerät TraffiStar S 350 somit von vorneherein die Möglichkeit ausschließt, die Zuverlässigkeit der Messung durch Sachverständigenbeweis zu überprüfen und somit die Amtsermittlungsmöglichkeit quasi standardisiert beschnitten ist, komme eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht.

Das Verfahren endete mit Freispruch, was jedoch ebenso wenig ein Freibrief für zu schnelles Fahren sein kann, wie eine Garantie, dass andere Gerichte dieser Entscheidung folgen.

Gute Chancen bestehen dennoch, denn noch ist die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu offen, so dass in den nächsten Monaten hier viel Spielraum und Bewegung zu erwarten ist.

Weil es auch bei anderen Messgeräten ständig technische Veränderungen gibt, welche zukünftig nicht mehr eine Prüfung der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) durchlaufen, lohnt sich ebenso hier immer eine Überprüfung.

Kommen Sie gut durch den Verkehr!

Thomas Plaschil
Fachanwalt für Verkehrsrecht

plaschil anwaltskanzlei
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Tel.: 0341.49 57 110
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Strafzettel + Geschwindigkeitsmessung von 1895: "...Sie sind mit Ihrem Benz-Motor-Pferd derart schnell gefahren...dass i...
08/07/2016

Strafzettel + Geschwindigkeitsmessung von 1895: "...Sie sind mit Ihrem Benz-Motor-Pferd derart schnell gefahren...dass in einer Wirtschaft die Vorhänge geflattert haben.." ;-)

Strafzettel anno 1895😀

..justitia "unter den arm gegriffen"..
29/06/2015

..justitia "unter den arm gegriffen"..

30/03/2015

Neues im Verkehrsrecht
Der gute, alte iPod..
Handynutzung und Autofahren.. nicht so geil, denn Sicherheit geht zuerst in Eurem Interesse vor!
Nun bin auch ich von dieser Welt und manchmal unterliegt man der Versuchung, das Handy dennoch zu nutzen. Nicht so gut, sagt zu recht der Bundesverkehrsminister und so auch die Polizei:
60,00 € und 1 Punkt im neuen Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg
Dafür reicht es schon, wenn Ihr das Handy nur in der Hand habt, z.B. auch, wenn Ihr es nur als Navi nutzt.
Wie verteidigen, wenn nun doch eine Anhörung oder der Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt?
Vor übereiligen Erklärungen gegenüber der Behörde, ist zunächst der Gang zum Anwalt des Vertrauens für eine fundierte Beratung und clevere Verteidigungsstrategie äußerst sinnvoll.
Hat ein Gerät keine eigenständige Telefonfunktion oder verfügt es über keine SIM-Karte bzw. WLAN-Funktion, zählt es nicht als Mobilfunkgerät. Hier hilft es oftmals auf das gute alte iPod oder ähnliche Geräte „zurückzugreifen“. Eine nachträgliche Prüfung ist durch das Gericht meist unmöglich, so dass im Zweifel eine Entscheidung für den Fahrer ausfällt (so u.a. AG Waldbröl und AG Pirna).
An alle Viel- und Wenigfahrer von Euch: denkt über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nach.
Ich wünsche Euch einen guten Start in die Woche und allseits gute Fahrt!

30/03/2015

Neues im Mietrecht II
BGH stärkt Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen
Renovieren bei Auszug aus Mietwohnung: JA oder NEIN.. ???
Ihr stellt Euch diese Frage bei Wohnungskündigung sicher nicht nur aus Kosten- und Zeitgründen, sondern auch, weil Euer Herz bereits der neuen Wohnung gilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mehr Klarheit geschaffen:
In neueren Mietverträgen ist häufig eine sog. Abgeltungsklausel enthalten, in der geregelt ist, welche Kosten der Mieter zu tragen hat, wenn er die Wohnung nicht renoviert zurückgibt. Meist ist Klausel im Mietvertrag ellenlang und inhaltlich für den Laien nicht zu verstehen.
So sieht es grds. nun auch der BGH, denn der auf den Mieter entfallende Kostenanteil könne nicht verlässlich ermittelt werden. Bei Abschluss des Mietvertrages sei nämlich nicht klar und verständlich, welche tatsächliche Belastung am Ende auf den Mieter zukommt (vgl. BGH Az.: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).
Wie sieht es bei Euch aus? Für eine abschließende Beratung ist der Weg zum Anwalt des Vertrauens oft der effektivste.
Ich wünsche Euch einen guten Start in die Woche!

30/03/2015

Neues im Mietrecht I
BGH stärkt Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen
Renovieren bei Auszug aus Mietwohnung: JA oder NEIN.. ???
Ihr stellt Euch diese Frage bei Wohnungskündigung sicher nicht nur aus Kosten- und Zeitgründen, sondern auch, weil Euer Herz bereits der neuen Wohnung gilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mehr Klarheit geschaffen:
Seid Ihr in eine unrenovierte Wohnung eingezogen, so ist die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne angemessenen Ausgleich unwirksam (vgl. BGH Az.: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).
Wie sieht es bei Euch aus? Für eine abschließende Beratung ist der Weg zum Anwalt des Vertrauens oft der effektivste…
Ich wünsche Euch einen guten Start in die Woche!

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Georg-Schwarz-Straße 105
Leipzig-Leutzsch
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Dienstag 10:00 - 18:00
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