14/11/2017
LED-Scheinwerfer vs. Blitzer
Seit geraumer Zeit gibt es Zweifel an einigen sog. „standardisierten Messverfahren“, gelegentlich auch „Blitzer“ genannt. Insbesondere das Messverfahren mit dem Gerät Typ „ESO ES3.0“ rückt dabei in den Fokus der der Überprüfung. Bisher ist für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Messung vorliegt, die Überprüfung der Rohmessdaten erforderlich.
Das Messgerät „ESO ES3.0“ erfasst bei der Passage eines Fahrzeugs über Kameras/Sensoren die Helligkeitsdifferenz. Abschnitte dieser Helligkeitskurven werden in ihrer Ähnlichkeit dann über eine Software verglichen und die Geschwindigkeit errechnet. Sind Sie zu schnell, werden Sie geblitzt.
Moderne Fahrzeuge werden vermehrt mit lichtemittierenden Dioden (sog. LEDs) im Rücklicht, den Tagfahrscheinwerfern und im Abblendlicht ausgestattet. Besonderheit der LEDs im Gegensatz zu konventionellen Glühfadenlampen ist, dass sie nicht kontinuierlich, sondern in hoher und für das Auge kaum wahrnehmbarer Geschwindigkeit ständig an- und ausgeschaltet, d.h. „gepulst“ werden
Da sich das Fahrzeug während einer Pulsdauer nicht wesentlich, d.h. um nicht mehr als den Durchmesser des Sensorfeldes, weiter bewegt, würde von dem Blitzer „ESO ES3.0“ nicht die Fortbewegung der LED mit dem Fahrzeug aufgezeichnet, sondern nur ein Ein- und Ausschaltvorgang.
Da die Schaltvorgänge der LEDs gänzlich andere Signale zur Folge haben als die Fortbewegung des Fahrzeugs, stimmen die insgesamt aufgezeichneten Signale nicht mehr überein und es können sich ungültige oder in der Höhe fehlerhafte Messungen ergeben, welche bspw. eine um 3 km/h höhere Geschwindigkeit ergeben kann (Quelle: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG • http://vut-verkehr.de/aktuelles/35/systemfehler-beim-es-3-0--die-rohmessdaten-geben-den-hinweis-).
Fazit:
Gleich, ob die Messung insgesamt „zu Fall“ gebracht werden kann oder zumindest eine um wenige km/h geringere Geschwindigkeitsüberschreitung zum Vorwurf kommt, lohnt es sich, jeden Bußgeldbescheid zu prüfen. Ich nehme für Sie (bestenfalls schon während der Anhörung) Akteneinsicht, prüfe die Unterlagen und bespreche mit Ihnen Möglichkeiten der Verteidigung.
Thomas Plaschil
Rechtsanwalt
plaschil anwaltskanzlei
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Die Diskussion um Rohmessdaten hält unverändert an. Dass die Falldatei der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden muss, schien sich gerade durchzusetzen. Aktuelle Entscheidungen bspw. des OLG Bamberg (Beschl. v. 24.08.17, Az.: 3 Ss OWI 1162/17) deuten jedoch eine erneute Kehrtwende in dieser Pro...