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17/07/2017

Kehrtwende in der Wohnungspolitik

Mietpreisbremse in zwei Bundesländern am Ende

Die Debatte um das umstrittene Gesetz geht in die nächste Runde: Die Mietpreisbremse soll nach massiver Kritik in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen außer Kraft gesetzt werden.

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Mietpreisbremse vor dem Aus

Kein Erfolg
NRW kündigt Abschaffung an
Konsequenzen für Vermieter
Die Mietpreisbremse
Gut anderthalb Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein will die dort regierende Koalition aus CDU, FDP und Grünen das Gesetz wieder abschaffen. Das Gesetz habe keine stabileren Mietpreise erzielt – man strebe nun an, die Mietpreisbremse „durch geeignetere Instrumente zu ersetzen“.

Nordrhein-Westfalen kündigt Abschaffung an
Zuvor hatte bereits die schwarz-gelbe Koalition in Nordrhein-Westfalen die Abschaffung der Mietpreisbremse angekündigt. Zur Begründung heißt es dort, die Maßnahme habe ihren Zweck verfehlt und den Bau von bezahlbarem Wohnraum verhindert. Außerdem seien Mieter aus Sicht der Koalition durch bundesweite Regelungen ausreichend geschützt, sodass eine zusätzliche Regelung auf Landesebene nicht notwendig sei.

Konsequenzen für Vermieter
Die Abschaffung der Mietpreisbremse würde bedeuten, dass bei Abschluss eines neuen Mietvertrages die ortsübliche Vergleichsmiete keine Rolle mehr spielt. Bei Neuvermietungen wäre die Höhe der Miete wieder Verhandlungssache zwischen Mieter und Vermieter.

Kurz erklärt: Die Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse trat bundesweit am 1. Juni 2015 in Kraft. Es wurde vor dem Hintergrund zunehmend stärker steigender Mieten in einigen Ballungsräumen verabschiedet. Bundesländer können unter bestimmten Voraussetzungen Städte zu Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt erklären. Dort darf bei der Neuvermietung einer Wohnung die Nettokaltmiete nur um höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese geht aus den jeweiligen Mietspiegeln hervor. Hintergrund sind die zum Teil um bis zu 45 Prozent gestiegenen Mieten in Städten wie Berlin, München oder Dresden.

03/07/2017

ürfen Vermieter Tierhaltung in ihren Wohnungen verbieten?

Vermieterin klagt gegen Mieterin mit Mops

Viele Vermieter haben ein Tierhaltungsverbot als Standardklausel in ihren Mietverträgen. Jetzt klagte eine Vermieterin, nachdem sich ihre Mieterin weigerte, ihren Hund aus der Wohnung zu entfernen. Doch das Amtsgericht Nürnberg entschied im Sinne der Mieterin.

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Tierhaltung

Parteien
Der Fall
Das Urteil
Eine Mieterin aus Nürnberg kaufte sich einen Mops, der wenig später bei ihr einzog. Doch der neue Mitbewohner sorgte für ordentlich Ärger. Hatten die Vermieter im Mietvertrag doch festgelegt, dass in der Wohnung keine Haustiere gehalten werden dürfen. Als sie Wind von dem Untermieter bekamen, forderten sie ihre Mieterin auf, den Rüden wieder abzugeben. Doch diese weigerte sich. Daraufhin zogen die Vermieter vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg. Bereits das Amtsgericht Nürnberg stärkte der Mieterin mit einem Urteil den Rücken. Auch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth konnten die Kläger im März dieses Jahres keine andere Rechtsprechung erwarten.

Der Fall im Detail: Mopsrüde soll wieder ausziehen
Bereits 2011 unterschrieb die Mieterin den Mietvertrag für die Einzimmerwohnung in Nürnberg. In diesen hatten ihre Vermieter unter dem Paragraphen 22 „Sonstige Vereinbarungen“ handschriftlich festgehalten, dass die Tierhaltung nicht gestattet sei. Auch mündlich wiesen die Vermieter ihre Mieterin noch einmal darauf hin, dass in der Eigentumswohnanlage keine Hunde erlaubt seien.

Vier Jahre lang stellte die Vereinbarung kein Problem für die Mieterin dar. Doch 2015 nahm sie einen Mopsrüden bei sich in der Wohnung auf – allerdings ohne vorher die Genehmigung ihrer Vermieter einzuholen. Als diese von dem unerwünschten Untermieter erfuhren, forderten sie ihre Mieterin auf, den Hund wieder abzugeben. Als diese sich weigerte, klagten sie vor dem Amtsgericht Nürnberg darauf, dass der Hund aus der Wohnung entfernt werden müsse. Doch das Gericht sah die Mieterin im Recht.

Das Urteil: Pauschales Tierhaltungsverbot ist unzulässig
Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die betreffende Klausel des Mietvertrages keine individuelle Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, sondern eine von den Vermietern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handele sich demnach um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, müsse jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Die Kläger wollten ihr Glück vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth abermals versuchen. Doch dieses signalisierte ihnen in einem Hinweis vom 16. März, dass ihr Anliegen auch in der Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Vermieter zogen daraufhin die Klage zurück –der Mops darf bleiben.

16/06/2017

Streitfalle in den Sommermonaten

Grillen auf Balkonen

Sobald die Abende länger und die Nächte lauer werden, zieht es Wohnungsbesitzer auf ihre Balkone. Liegestühle werden aufgestellt, Balkonkästen bepflanzt und gelegentlich der Grill angeworfen. Dabei birgt nichts so viel Streitpotenzial wie der Duft von Bratwurst und Schweinesteak. Nicht jedem läuft schon bei dem Gedanken daran das Wasser im Mund zusammen. Vielmehr sind die eigenen Grillfreuden so manchem Nachbarn ein Dorn im Auge. Und nicht immer ist es einfach, Streitigkeiten zu lösen; im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.

Einschränkungen durch Mietvertrag oder Hausordnung
Es gibt kein gesetzliches Verbot, welches das Grillen auf Balkonen untersagt. Auch besondere Vorschriften, wie zum Beispiel das Bereitstellen eines Feuerlöschers oder eines vollen Wassereimers, existieren nicht. Im Rahmen des Mietvertrages oder der Hausordnung kann der Vermieter das Grillen jedoch verbieten (LG Essen, Az. 10 S 438/01). Die Feuergefahr und auch die Belästigung durch entstehenden Rauch rechtfertigen ein solches Verbot sowohl für den klassischen Holzkohle- als auch für den Gas- oder Elektrogrill. Eine Nichtbeachtung kann im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Gerichtsurteile zu Grillverboten
Anders sah dies das Amtsgericht Hamburg im Jahr 1972 (Az. 40 C 229/72). Die Richter hielten das Grillen mit Holzkohlegrills auf Balkonen von Mietshäusern grundsätzlich für nicht erlaubt. Durch die unvermeidbare Entwicklung von Rauch, die zur Belästigung der Nachbarn führe, gehe das Grillen mit Holzkohle über eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hinaus. Für das Amtsgericht Bonn hingegen (Az. 6 C 545/96) ist in den Monaten April bis September ein Grillabend pro Monat angemessen, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher über das Grillvorhaben informiert werden.

Gebot der Rücksichtnahme
Aber auch wenn das Grillen nicht verboten wurde oder sogar ausdrücklich erlaubt ist, muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn durch entstehenden Rauch nicht übermäßig gestört werden. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme. Reine Geruchsbelästigungen sind hierfür jedoch ebenso wie persönliche Befindlichkeiten, wie Ekel vor Fleisch oder Ähnlichem, nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die Rauchbelästigung für die Nachbarn – insbesondere in deren Wohnung – so gering wie möglich gehalten wird. Neben dem Abbruch des Grillabends aufgrund von Beschwerden der Nachbarn kann nämlich auch eine Geldbuße drohen, wenn die vorgegebenen Grenzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten werden. Da auf Balkonen von Miets- oder Mehrfamilienhäusern ein Aufstellen des Grills in weiterer Entfernung zu den Nachbarn nicht möglich ist, empfiehlt sich das Benutzen eines Elektro- oder Gasgrills. Bei diesen Geräten ist die Rauchentwicklung weitaus geringer.

Tipp IconTipp: Im konkreten Fall hilft es immer, mit den betroffenen Nachbarn zu sprechen. Allein der Hinweis, die Fenster zu schließen, kann ohne großen Aufwand den Hausfrieden erhalten. Wenn dann auch wirklich nur gelegentlich – und bestenfalls auch nur auf einem Elektrogrill – gegrillt wird, steht der nächsten Bratwurst auf dem Balkon nichts entgegen.

Julia Wagner
Referentin Recht

So geht’s:
Qualm und Grillgeruch reduzieren
Mit einem Elektro- oder einem Gasgerät grillen Sie völlig rauchfrei.
Wenn Sie auf Kohle nicht verzichten möchten: Nehmen Sie trockene Holzkohle oder Grillbriketts mit dem DINplus-Siegel für überdurchschnittliche Qualität.
Verwenden Sie eine Heißluftpistole, um Ihren Grill anzuzünden. Achtung: Dabei können gefährliche Funken entstehen.
Achten Sie auf eine gute Luftzufuhr.
Tupfen Sie mariniertes Grillgut ab.
Legen Sie Ihr Grillgut auf Alufolie oder in spezielle Schalen. Alternativ können Sie auch indirekt grillen: Die Kohle kommt auf eine Seite, das Grillgut auf die andere. So kann kein Fett oder andere Flüssigkeit in die Glut tropfen und dort stechenden und zudem gesundheitsgefährdenden Rauch bilden.
Verzichten Sie darauf, den Grill mit Bier oder anderen Flüssigkeiten abzulöschen.
Reinigen Sie den Rost nach jeder Benutzung mit einem Stahlschwamm, einem Küchenschwamm und etwas Spülmittel.

05/04/2017

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