egp - Ehlert Gühmann Poppen - Rechtsanwälte und Notare

egp - Ehlert Gühmann Poppen - Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare in Leer Unsere Kanzlei finden Sie in der Mitte der Fußgängerzone der Stadt Leer am Denkmalsplatz.

Sie wurde im Jahre 1950 gegründet und wuchs sehr schnell zu einer der größten Kanzleien der Region heran.

20/01/2021

Wir suchen Dich!📝

Wir suchen zum 01. August 2021 wieder zwei Auszubildende zum/r Rechtsanwalts-und Notarfachangestellten/in (m/w/d)!

Wir erwarten einen qualifizierten Realschulabschluss und freuen uns über gute Noten in Deutsch und Mathe sowie ein Interesse an Verwaltungsarbeit mit rechtlichem Bezug.

Wir bieten ein spannendes Umfeld an einem attraktiven Standort (mitten in der Leeraner Innenstadt) sowie die Möglichkeit, unsere SocialMedia Kanäle gemeinsam mit uns zu gestalten.📱💻

Wir freuen uns über Deine aussagekräftige Bewerbung (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse), die schriftlich per Post (Mühlenstr. 94, 26789 Leer) oder per E-Mail an [email protected] an uns gerichtet werden kann.

Haustiere nach der Trennung 🐱Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, was mit zwei Katzen nach Beendigung einer Bez...
08/01/2021

Haustiere nach der Trennung 🐱

Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, was mit zwei Katzen nach Beendigung einer Beziehung passiert. In der Beziehung schenkte ein Lebensgefährte dem anderen zwei Katzen, kümmerte sich in der Folgezeit aber fast ausschließlich selbst um die Tiere. Das LG Koblenz hat entschieden, dass das Eigentum an den Tieren dennoch bei dem beschenkten Lebensgefährten verbleibt, obwohl sich der andere Lebensgefährte überwiegend um die Tiere kümmerte.

Bei Eheleuten gilt die Vermutung, dass bei Sachen, die während einer Ehe angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum geworden sind. Anders sieht es aus, wenn einer der Eheleute etwas geschenkt bekommt. Eine gemeinschaftliche Anschaffung liegt dann nicht vor. Hier greift die Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht, sondern der Beschenkte wird Eigentümer des Geschenks.

So lag der Fall, den das LG Koblenz zu entscheiden hatte, auch. Da kam es – nach rund zwei Jahren – zur Trennung. Der beschenkte Lebensgefährte zog aus, ließ aber die Katzen zunächst in der vormals gemeinsamen Wohnung zurück. Später verlangte er die Katzen und deren Impfpässe heraus. Der andere Lebensgefährte verweigerte die Herausgabe, da er sich schließlich mehr um die Katzen gekümmert, finanziell für die Katzen eingestanden und sie ohnehin mehr geliebt habe.

Diese Aspekte überzeugten jedoch das LG Koblenz nicht. Es entschied, dass das Eigentum bei dem Beschenkten zu verbleiben habe. Auf den Aspekt der engeren Bindung zu den Katzen käme es nicht an.

Unser Rechtstipp: Sprechen Sie während einer Beziehung über den Verbleib von Haustieren, sollte es einmal zur Trennung kommen. Im Idealfall legen Sie dieses sogar schriftlich fest, um Streitereien über den Verbleib vorzubeugen.

Entschädigung bei Corona-QuarantäneAufgrund des aktuellen hohen Infektionsgeschehens hier bei uns in der Region stellt s...
13/11/2020

Entschädigung bei Corona-Quarantäne

Aufgrund des aktuellen hohen Infektionsgeschehens hier bei uns in der Region stellt sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Frage, ob er weiterhin Lohn zu zahlen hat bzw. ob er weiterhin Lohn verlangen kann, wenn sich der Arbeitnehmer in behördlich verordneter Quarantäne befindet.

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Ohne Arbeit kein Lohn, was bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer leer ausginge bzw. der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen hätte. Eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt bei Krankheit. Für den Fall gibt es die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings ist nicht jede sich in Quarantäne befindende Person gleich nicht „arbeitsunfähig erkrankt“ an Covid-19 i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Daher gibt es bei behördlich angeordneter „Corona“ Quarantäne eine andere Lösung. Es greift § 56 Infektionsschutzgesetz. Dieser sieht eine Entschädigung für den Arbeitnehmer in Höhe des Nettoentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne vor. Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese kann er sich jedoch von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Im Landkreis Leer ist das das Gesundheitsamt Leer.

Praxistipp: Beantragt werden kann die Entschädigung wegen Dienstausfällen vom Arbeitgeber je nach Landkreis direkt online auf der Seite >ifsg-online.de

Wer hat am Freitag unseren Kollegen in der Ostfriesen-Zeitung entdeckt?Aus gegebenem Anlass gibt es eine kurze Stellungn...
09/11/2020

Wer hat am Freitag unseren Kollegen in der Ostfriesen-Zeitung entdeckt?

Aus gegebenem Anlass gibt es eine kurze Stellungnahme zu der Thematik „Pfändungen von Hartz IV Leistungen“.

Grundsätzlich dürfen staatliche Behörden Schulden durch Pfändung von Girokonten beitreiben.
Es kann passieren, dass eben diese Stellen teilweise den vollständigen Hartz IV-Betrag einziehen, obwohl sie wissen, dass derjenige allein von staatlichen Leistungen lebt.
Im Ergebnis verbleiben dem betroffenen Leistungsempfänger keinerlei Mittel für den täglichen Bedarf, was für sich genommen schon untragbar ist. Noch drastischer wird es, wenn die monatlichen Abschläge für Strom- und Gasversorgung geleistet werden müssen, da andernfalls die Versorger damit drohen, die Versorgung einzustellen.

Trotzdessen sehen sich die jeweiligen Vollstreckungsbehörden nicht in der Verantwortung, denn schließlich könnten die Betroffenen ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen. Ein solches Konto verweigert Gläubigern den Zugriff in der Höhe von gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibeträgen.

Was ist jedoch, wenn die Betroffenen hiervon keine Kenntnis haben? Bleiben diese Leistungsempfänger schlicht auf der Strecke?

Diese Frage versuchen wir gerade für einen unserer Mandanten zu klären, dessen Konto wiederholt gänzlich gepfändet wurde.

Dies kann auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht in Einklang gebracht werden. Das BVerfG hat nämlich im Jahre 2019 nochmals den besonderen Schutz des sogenannten Existenzminimums hervorgehoben und in diesem Zuge untersagt mehr als 30 % des Hartz IV-Satzes zu kürzen.

Wenn also das höchste deutsche Gericht einen „Deckel“ auf den Zugriff legt, wie kann eine staatliche Stelle soweit gehen und die Leistungen zu 100 % einziehen?

Genau dieser Problematik nehmen wir uns derzeit an und versuchen abermals Mandanten vor nicht nachvollziehbaren Entscheidungen der Behörden zu schützen.

21/10/2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
nach einigen technischen Schwierigkeiten ist es uns nun gelungen, die Probleme zu beheben und stehen nun wieder auf sämtlichen Kanälen wie gewohnt für Sie zur Verfügung.

Die hierdurch verursachten Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen.

Ihr egp team

20/10/2020

Sehr geehrte Mandanten, leider sind wir aufgrund eines technischen Problems vorübergehend weder per Telefon noch per email zu erreichen. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Lösung und hoffen in Kürze wieder zur Verfügung zu stehen.

Ihr egp Team

Strafbarkeit der Weitergabe von Selfies des höchstpersönlichen BereichesDer BGH entschied im Juli 2020, dass das Verbrei...
15/10/2020

Strafbarkeit der Weitergabe von Selfies des höchstpersönlichen Bereiches

Der BGH entschied im Juli 2020, dass das Verbreiten von Fotos, die den höchstpersönlichen Bereich eines Menschen betreffen (insbesondere die Bereiche Sexualität, Krankheit oder Tod) auch dann strafbar sein kann, wenn der Betroffene die Fotos selbst angefertigt und freiwillig dem Täter weitergegeben hat.

Die Verwendung von Fotos, die andere Menschen hergestellt haben oder die andere Menschen zeigen, können unter mehreren Aspekten strafbare Handlungen darstellen. Das Kunsturhebergesetz verbietet beispielsweise die Veröffentlichung von Abbildungen einer Person, es sei denn sie ist lediglich Beiwerk eines Landschaftsbildes oder einer Versammlung, sie ist Person der Zeitgeschichte oder die Veröffentlichung dient dem höheren Interesse der Kunst.

Daneben schützt § 201a StGB den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen. In diesen ist eingegriffen, wenn derjenige dort, wo er davon ausgehen darf, unbeobachtet zu sein, fotografiert wird und die Darstellung vor allem Tod, Krankheit oder Sexualität betreffen. Diese Angelegenheiten sind höchstpersönlich und daher besonders geschützt.

In dem nun entschiedenen Fall hatte jedoch nicht der Täter Fotos gefertigt, die den höchstpersönlichen Bereich des Opfers betrafen und diese dann veröffentlicht. Vielmehr hatte das Opfer selbst Fotos gefertigt und diese dem Täter gesandt. Der Täter hat die Bilder dann weitergegeben.

Der BGH entschied nun, dass die Weitergabe von Fotos, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen und von dem Opfer selbst hergestellt wurden, eine strafbare Handlung darstellt. Der BGH führt dazu unter anderem aus, dass der durch die Tat begangene Vertrauensbruch und die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes im gleichen Maße wiegen, unabhängig davon, wer das Bild hergestellt hat.

Der Gesetzgeber hat die Norm im Jahre 2004 geschaffen unter dem Gesichtspunkt der Weitergabe von Aktaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung. Hier führt der BGH aus, dass bei Straflosigkeit der Weitergabe von durch das Opfer gefertigten Fotos es dem Zufall überlassen wäre, welche Person - möglicherweise Jahre oder Jahrzehnte zuvor – den Auslöser betätigte. Die so entstehende Strafbarkeitslücke sei durch nichts zu rechtfertigen.

Unser Rechtstipp: Fotos Anderer, insbesondere solche, die dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, sollten nicht unüberlegt verbreitet werden, selbst dann nicht, wenn diese von der betroffenen Person selbst aufgenommen wurden.

Rechtstipp: Gutgläubiger Erwerb nach ProbefahrtDer Erwerb von Eigentum findet nach deutschem Recht gewöhnlicherweise dur...
22/09/2020

Rechtstipp: Gutgläubiger Erwerb nach Probefahrt

Der Erwerb von Eigentum findet nach deutschem Recht gewöhnlicherweise durch Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber und Übergabe der Sache statt. Dabei muss – eben gewöhnlicherweise – der Veräußerer auch zur Veräußerung berechtigt sein. Typischerweise veräußert also der Eigentümer sein Eigentum an den Erwerber. Hierdurch wird der Erwerber der neue Eigentümer einer Sache.
Wenn jemand, der nicht selbst Eigentümer ist, versucht, eine Sache zu verkaufen, so kann er dies unter engen Voraussetzungen jedoch wirksam tun. Der unberechtigte Veräußerer wird sich im Zweifel strafbar verhalten und setzt sich Schadensersatzansprüchen aus. Gleichwohl mag das Rechtsgeschäft zur Eigentumsverschaffung wirksam sein, wenn der Erwerber geglaubt hat, dass der Veräußerer Eigentümer war und die Sache, die veräußert werden soll, nicht abhanden gekommen ist.
Und genau mit dieser Frage hatte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 zu befassen.
Zugrunde liegen folgende Tatsachen: Ein vermeintlicher Kaufinteressent nimmt bei einem Autohändler einen Vorführwagen zu einer Probefahrt mit. Er wies sich zunächst mit unechten Ausweispapieren aus und unterzeichnete einen „Benutzungsvertrag“, der ihn berechtigte das Fahrzeug probezufahren und dann zurückzubringen. Er brachte das Fahrzeug jedoch nie zurück.
Stattdessen veräußerte er das Fahrzeug unter der Vorgabe, dass er der Eigentümer sei, unter Vorlage falscher Papiere, an eine Erwerberin.
Als nun diese Erwerberin das Fahrzeug anmelden wollte, wurde dies abgelehnt unter der Angabe, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde.

Der Rechtsstreit beruhte nun darauf, dass der Autohändler das Auto zurückverlangte. Er meinte, noch Eigentümer zu sein. Die Erwerberin meinte durch Kauf von dem vermeintlichen Eigentümer und dessen Abwicklung Eigentümerin geworden zu sein. Sie verlangte die echten Fahrzeugpapiere und die Zweitschlüssel des Fahrzeugs.

Der BGH gab der Erwerberin recht. Sie konnte das Fahrzeug gutgläubig erwerben. Dies scheiterte insbesondere nicht daran, dass das Fahrzeug dem Autohaus abhanden gekommen sein könnte. „Abhanden kommen“ im Sinne des § 935 BGB bedeutet nämlich unfreiwilligen Verlust des Besitzes. Der BGH hatte daher zu entscheiden, wann das Autohaus den Besitz an dem Fahrzeug verloren hat und ob der Verlust zu diesem Zeitpunkt unfreiwillig war. In seiner Entscheidung stellt der BGH fest, dass bereits mit Antritt der Probefahrt der potentielle Käufer Besitzer des Fahrzeuges wird. Er hat die unmittelbare Verfügungsgewalt, selbst wenn er Auflagen bekommt, wie er mit dem Fahrzeug umzugehen hat, während er Besitz an der Sache hat.
Das Autohaus hat dem vermeintlichen Kaufinteressenten diesen Besitz auch freiwillig eingeräumt. Zwar ist dieses über die Absichten getäuscht worden. Zum einen bestand nie eine wirkliche Kaufabsicht, zum anderen bestand nicht die Absicht das Fahrzeug zurückzugeben. Gleichwohl hatte das Autohaus den Willen, dem vermeintlichen Kaufinteressenten Besitz am Fahrzeug einzuräumen.

Der späteren Erwerberin wurde seitens des BGH nunmehr bestätigt, dass sie wirksam Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnte. Sie dachte das Fahrzeug ganz regulär von dem Eigentümer zu erwerben.

Die Entscheidung des BGH vom 18.09.2020 zeigt auf, wie gefährlich es sein kann, Dritten Besitz an seinem Eigentum zu verschaffen. Gerade für Autohäuser ist die unbegleitete/ unüberwachte Probefahrt in der Praxis üblich. Dies ist jedoch mit Risiken verbunden. Es stellt sich die Frage, wie Autohändler auf diese Rechtsprechung reagieren.

Folgeerkrankung und EntgeltfortzahlungBekanntlich muss der Arbeitgeber für insgesamt sechs Wochen der Krankheitszeit des...
21/07/2020

Folgeerkrankung und Entgeltfortzahlung

Bekanntlich muss der Arbeitgeber für insgesamt sechs Wochen der Krankheitszeit des Arbeitnehmers das vereinbarte Arbeitsentgelt fortzahlen. Nach diesen sechs Wochen übernimmt dann die Krankenkasse 90 % des ausgezahlten Nettogehaltes.

Bis jetzt nicht eindeutig geklärt waren Konstellationen, in denen Arbeitnehmer zunächst mehr als sechs Wochen erkrankt waren (daher die Krankenkasse den Arbeitslohn übernommen hatte) und sich nach Ausheilung der ersten Erkrankung nahtlos eine zweite neue Erkrankung einstellte.
Da in diesem Fall die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Erstbescheinigung wäre, wurde vertreten, dass nun wieder der Arbeitgeber in der Verpflichtung zur Entgeltzahlung wäre.

Dies war jedoch höchst strittig und es gab diverse Stimmen in der Juristerei, die nach wie vor die Krankenkasse in der Verantwortung gesehen haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun zur Lösung des Streits den Arbeitnehmer mit in die Verantwortung genommen, indem es ihm die Beweislast dafür aufgelegt hat, dass die erste Erkrankung tatsächlich auch vollständig ausgeheilt war und erst ab diesem Zeitpunkt die neue Erkrankung aufgetreten ist.
Nur dann wäre der Arbeitgeber wieder verpflichtet sechs Wochen den Arbeitslohn zu zahlen.
Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, ist weiterhin die Krankenkasse in der Verpflichtung.

Das Gericht hat also versucht die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und der Krankenkasse (unter Beteiligung des Arbeitnehmers) in Einklang zu bringen.

Ob dies nun dazu beträgt, dass in Zukunft Streitigkeiten rund um die Entgeltfortzahlung weniger werden bzw. schneller und effektiver beendet werden, wird nun die Zukunft zeigen müssen.

19/05/2020

Herzlichen Glückwunsch unserem Kollegen Herrn Rechtsanwalt Wusowski! Der Kollege hat die Erlaubnis zum Führen folgenden Titels erlangt:
Fachanwalt für Familienrecht.
Die Erlaubnis ist mit Urkunde vom 14.05.2020 erteilt worden. Wir gratulieren und wünschen viel Erfolg.

Behandlung von Umgangsregelungen während der Corona-PandemieWenn es zwischen Eltern zur Trennung kommt, ist dies im Lebe...
13/05/2020

Behandlung von Umgangsregelungen während der Corona-Pandemie

Wenn es zwischen Eltern zur Trennung kommt, ist dies im Leben des Kindes ein tiefer Einschnitt. Das Kind kennt und liebt für gewöhnlich beide Eltern.
Für ein minderjähriges Kind sind dessen zukünftige Rechtsbeziehungen durch die erziehungsberechtigten Eltern zu regeln. So stellt sich die Frage, wo das Kind in Zukunft leben wird und wie die persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Kindes in Zukunft sicher gestellt werden.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes gehört auch, in Zukunft Kontakt zu seinen Eltern zu haben. Neben dem Anspruch der Eltern, nach Trennung und Auszug aus der Ehewohnung Umgang mit dem eigenen Kind zu haben, hat daher auch das Kind Anspruch darauf, weiter Umgang mit seinen Eltern zu pflegen. Der Gesetzgeber sieht also das persönliche Bedürfnis der Familienangehörigen, Kontakt zueinander zu pflegen. Diese wechselseitigen Rechte konkretisieren sich in § 1684 Absatz 1 BGB.

Gerade in Zeiten der Pandemie stellt sich allerdings die Frage, ob und wie Umgang weiter durchgeführt werden kann. Dabei streitet das Interesse der Allgemeinheit an möglichst wenig Übertragungsmöglichkeit gegen das Interesse der Familienangehörigen daran, Umgang zu haben und Familienbande zu pflegen.

In einem solchen Fall des Widerstreitens berechtigter und grundrechtlich geschützter Interessen hat eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Einfluss auf die Frage, ob und wie Umgang stattfinden kann und soll sind zum einen die Ausbreitungsgefahr (Wie viele aktive Fälle von Covid19 gibt es in der Region? Soll der Umgang grenzüberschreitend oder regionenüberschreitend stattfinden? Ist eine Person in dem Haushalt befallen? Besteht eine Quarantäneanordnung?), zum anderen die familiäre Nähebeziehung, die geschützt werden soll (Wie nahe stehen sich die Umgangsbeteiligten? Wann fand der letzte Umgangskontakt statt?) Daneben sind weiter zu berücksichtigen, ob und wie die Betreuung überhaupt ausgeübt werden kann. Es kann auch das Umgangsrecht hindern, wenn das Kind mit besonders gefährdeten Risikogruppen in einem Haushalt lebt, wie beispielsweise den Großeltern und sich der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, mit dem Kind in freiwillige Quarantäne begeben hat.

Sollte Umgang in einem Einzelfall nicht durchgeführt werden können, so sollten die Eltern sicherlich über alternative Möglichkeiten des Kontakthaltens sicherstellen, dass eine Entfremdung oder auch eine Lockerung des familiären Bandes verhindert wird.

Da es sich bei dem Umgangsrecht um einen Ausfluss des grundrechtlich geschützten Rechtes auf Ehe und Familie aus Artikel 6 des Grundgesetzes handelt, besteht die Möglichkeit, im Zweifel eine gerichtliche Überprüfung des Einzelfalles durchführen zu lassen.

21/04/2020

Eilverfahren/Corona-Pandemie

Aus gegebenem Anlass (Corona-Pandemie) und wegen Eigenbeteiligung möchten wir uns heute mit der Thematik Zweitwohnsitz in Küstenregionen und dem von den Landkreisen ausgesprochenen Verbot der Einreise bzw. Gebot der Ausreise für die Zweitwohnungsinhaber beschäftigen.

Aus unserer Sicht dürften die dahingehenden Verfügungen aus mindestens zweierlei Gesichtspunkten rechtswidrig sein.

Zum Einen bestehen erheblich Bedenken, dass die Maßnahmen der Landkreise von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind.
In der sogenannten Eingriffsverwaltung, also immer dort wo durch staatliches Handeln in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird, verlangen rechtsstaatliche Grundsätze eine entsprechende klare Rechtsgrundlage für den staatlichen Eingriff.
Zwar berufen sich die Landkreise hier auf § 28 des Infektionsschutzgesetz; genauer gesagt auf eine dort normierte, sogenannte Generalklausel. Die Landkreisen werden hier pauschalisiert ermächtigt die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Auf den ersten Blick scheint dies zunächst vertretbar. Im konkreter Fall werden durch die Verfügungen der Landkreise jedoch auch diverse Grundrechte der Zweitwohnungsinhaber betroffen und ihnen schlicht diverse Rechte genommen.
Genau aus diesem Grunde sehen rechtsstaatliche Grundsätze vor, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen sogenannte Standartmaßnahmen festlegen muss, mit denen dann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die notwendigen Voraussetzungen für einzelne Maßnahme detailliert bestimmt werden.
Im konkreter Fall ist dies jedoch gerade nicht ausreichend geschehen, denn innerhalb des § 28 des Infektionsschutzgesetz sind zwar Einreiseverbote annähernd aufgeführt, jedoch insbesondere die auch vollzogenen Ausreisegebote nicht vorgesehen.

Zum Zweiten sind die getroffen Maßnahmen der Landkreise unverhältnismäßig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der sich bessernden Lage (Schulen und Geschäfte werden teilweise geöffnet) rund um die Corona-Pandemie.
Zudem sind in den betroffenen Landkreisen teilweise lediglich 13 Infektionen bekannt sind.
Im Weiteren haben diverse Betroffenen dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen der betroffenen Gebäude vorzunehmen.
Auch können die bundesweit geltenden Kontaktverbote auch in den jeweiligen Regionen eingehalten werden.
Zudem darf nicht außer Acht gelassen werrden, dass auf Bundesebene ein Krisenmanagement zusammengestellt, das aus den besten Fachkräften aus dem öffentlichen und privaten Sektor besteht und das seit Anbeginn die Entwicklung umfassend begutachtet. Von diesem Krisenstab wurden dann Maßnahmen/Empfehlungen getroffen, die zum Zwecke der Bekämpfung des Covid-Virus ausreichend sind. Wäre dem nicht so, so wäre doch verständlicherweise anzunehmen, dass weitergehende Empfehlungen ausgesprochen worden wären.
Nichtsdestotrotz treffen die Landkreise vorliegend Anordnungen, die teilweise weit über die bundesweit geltenden Regelungen/Empfehlungen hinausgehen und dies ohne sich innerhalb der jeweiligen Anordnungen konkret mit der vorherrschenden Lage Vorort auseinanderzusetzen.
Vielmehr wird hier größtenteils lediglich pauschalisiert auf die „derzeitige Lage“ verwiesen, ohne an dieser Stelle konkret zu begründen, warum in den jeweiligen Landkreisen besondere Gefahren bestehen, wie bspw. eine besondere über das Normale hinausgehende Überforderung des Gesundheitssystems.
Das Vorbenannte stellt nur auszugsweise die Punkte dar, die die staatlichen Maßnahmen als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Erwähnt werden soll an dieser Stelle auch, das aus obigen Gründen diverse Landkreise nunmehr richtigerweise ihre entsprechende Verfügungen aufgehoben haben.

Aus diesem Grunde wurden nunmehr durch unsere Kanzlei im Auftrgae von insgesamt Acht betroffenen Familien entsprechende Eilverfahren eingeleitet, bei denen selbstredend noch einzelfallbezogene Argumente zum Tragen kommen werden.

Da in der Vergangenheit diese Eilverfahren oft fälschlicherweise mit einer abschließenden Klage gleichgestellt werden, möchten wir an dieser Stelle abschließend zum Zwecke der Klarstellung die Systematik dieser Verfahren erläutern.
In den jeweiligen Eilverfahren wird zunächst, gerade bedingt durch die Eilbedürftigkeit, innerhalb von einigen Tagen eine Abwägung der beiderseitigen Folgen/Interessen vorgenommen.
Im Nachgang hieran wird im weiteren Verfahren über Wochen/Monate durch diversen Schriftverkehr, eine Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung dann konkret über die Rechtswidrigkeit der Verfügungen der Landkreise entschieden werden.
Hierauf wird in den jeweiligen Beschlüssen der Gerichte richtigerweise auch hingewiesen.
Es ist also durchaus möglich und eben auch üblich, dass zunächst in einem vorgeschalteten Eilverfahren zugunsten einer Seite entschieden wird und sich in dem weitergehenden tiefgreifenderen Verfahren dann doch anders entwickelt.

Adresse

Mühlenstraße 94
Leer
26789

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 13:00
15:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 13:00
15:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 13:00
15:00 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 13:00
15:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 13:00
15:00 - 18:00

Telefon

+49491928030

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