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Versicherer müssen für Betriebsschließungen wegen Corona zahlenGroße Erleichterung in der Gastronomie- und Hotelbranche....
08/10/2020

Versicherer müssen für Betriebsschließungen wegen Corona zahlen

Große Erleichterung in der Gastronomie- und Hotelbranche. Nach einem Urteil des Landgerichts München muss die Betriebsschließungsversicherung (BSV) eines Gastronomiebetriebes für den Umsatzausfall aufgrund der coronabedingten Schließung aufkommen. Geklagt hatte der renommierte Augustiner-Keller, da sich die Versicherung geweigert hatte, für den Schaden aufzukommen, der durch die Betriebsschließung im Frühjahr dieses Jahres entstanden ist.

Die auf Versicherungsfragen spezialisierte 12. Kammer des Landgerichts München I hat Klartext gesprochen. Danach greift der Einwand des Versicherers, dass das Covid-19 Virus nicht von der Liste der versicherten Krankheiten und somit auch nicht von den allgemeinen Versicherungsbedingungen erfasst sei, nicht. Da das Infektionsschutzgesetz in den letzten Jahren häufig geändert wurde, sei es für den Versicherungsnehmer nicht mehr nachvollziehbar, welche Viren von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Entsprechende Versicherungsbedingungen seien daher unwirksam.

Nach Ansicht des Gerichts ist es auch unerheblich, dass der Gastronom nicht versucht habe, den Schaden durch Außerhausverkauf abzuwenden oder zu verringern. Sofern der Außerhausverkauf vor der Coronakrise nur einen untergeordneten Geschäftsanteil dargestellt habe, muss sich der Versicherungsnehmer hierauf nicht verweisen lassen.

Staatliche Hilfen in Form von Sofortzuwendungen oder Kurzarbeitergeld sind nicht auf die Versicherungsleistung anzurechnen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen für Betriebsschließungen handelt.

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dennoch kommt den Ausführungen des Landgerichts München vor allem wegen ihrer Klarheit und Kompromisslosigkeit eine weitreichende Bedeutung zu. Aus dem Urteil kann herausgelesen werden, dass nach Ansicht des Gerichts ein Versicherer für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer ein wirtschaftliches Infektionsrisiko für seinen Betrieb ausschließen will, seine Eintrittspflicht nicht mit dem Argument ablehnen kann, dass seine Versicherungsbedingungen gerade diese neue Virusinfektion nicht abdecken. Dem kann nur beigepflichtet werden.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann nur allen betroffenen Gastronomen und Hoteliers, die eine solche BVS unterhalten, empfohlen werden, ihre Ansprüche gegenüber den Versicherern schnellstmöglichst durchzusetzen.

Große Erleichterung in der Gastronomie- und Hotelbranche. Nach einem Urteil des Landgerichts München muss die Betriebsschließungsversicherung (BSV) eines Gastronomiebetriebes für den Umsatzausfall aufgrund der coronabedingten Schließung aufkommen. Geklagt hatte der renommierte Augustiner-Keller...

14/04/2020

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