Rechtsanwalt Johann Kohlschmidt

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Rechtsanwalt Johann Kohlschmidt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht erfolgreich am Fachanwaltslehrgang für Strafrecht teilgenommen habe.

Bewusst beschränke ich mein Spektrum auf wenige ausgewählte Fachgebiete, für die ich aufgrund besonderer praktischer Erfahrung und theoretischer Kenntnisse die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" erhalten bzw. Durch die Spezialisierung kann ich meinen Mandanten kompetente und professionelle Rechtsberatung, Vertretung und Verteidigung anbieten. Selbstverständlich ist es mir grundsätzlich durch die generalistische Ausbildung und langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt möglich, meine Mandanten auch in anderen Rechtsgebieten zu beraten. Jedoch ziehe ich es unter Umständen- im Interesse des Mandanten - vor, ihn an kompetente und spezialisierte Kollegen zu überweisen. Jeder Mandant hat das Recht, seine Interessen bestmöglich vertreten zu lassen. Dies ist heutzutage nur möglich durch die Spezialisierung und ständige Fortbildung in einzelnen Fachbereichen. Gerne kann ich mit Ihnen in einem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch abklären, ob eine Vertretung durch mich erfolgt, oder ob eine Verweisung an einen spezialisierten Kollegen im Einzelfall sinnvoller erscheint.

Partner des Sports
14/07/2025

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Solidarität für die Schulfamilie Seligenthal! Ein klares und lautes JA zum Neubau!
14/11/2024

Solidarität für die Schulfamilie Seligenthal! Ein klares und lautes JA zum Neubau!

07/06/2024

Bundestag beschließt am 06.06.2024 den neuen Grenzwert für THC mit 3,5 ng/ml Blut

06.06.2024 Update Grenzwert THC 3,5 ng/ml

Der Bundestag hat nun den von der Ampel-Regierung eingebrachtenen Gesetzesentwurf beschlossen. Ab sofort gilt im Sraßenverkehr ein neuer Grenzwert von 3,5 ng/ml Blut.



Wichtig zu beachten ist, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol verboten sind und mit einem erhöhten Bußgeld von 1.000 € und Fahrverbot geahndet. Auch für unter 21-jährige gilt ein absolutes Alkohol und Cannabisverbot am Steuer.



Der Grenzwert ist zwar im Verhältnis zu dem von der Rechtsprechung entwickelten bisher maßgeblichen Grenzwert von lediglich 1 ng/ml erheblich erhöht worden. Insbesondere für regelmäßige Konsumenten bleibt die Teilmnahme am Straßenverkehr jedoch auch bei länger zurückliegendem Konsum stets riskant. THC baut eben nicht so linear ab, wie Alkohol.



Zu beachten ist natürlich auch, wenn zu einem relevanten THC-Wert im Blut Ausfallerscheinungen hinzukommen. In diesem Fall ist zumindest eine relative Fahruntüchtigkeit gegen und der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt. Dann bleibt es nicht lediglich bei einem Bußgeld und einem Fahrverbot. Vielmehr wird dann die Fahrerlaubnis entzogen und man muss mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen.

17/05/2024

Ampel einigt sich auf THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Straßenverkehr

Der von der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eingesetzten unabhängigen Expertengruppe vorgeschlagene neue Grenzwert von 3,5 ml/ng für die Teilnahme am Straßenverkehr fand nun Zustimmung bei den Fraktionen der Ampelkoalition.

Es liegt nun ein neuer Gesetzesentwurf vom 14.05.2024 vor, der vorsieht, dass künftig, entsprechend der 0,5 Promille-Grenze maximal eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml Blutserum vorliegen darf.

Wird eine höherer Wert im Blutserum festgestellt, begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG mit der Folge eines Bußgelds von 500 € und einem einmonatigen Fahrverbot.

Eine wichtige Neuerung wird sein, dass für Cannabiskonsumenten verkehrsrechtlich ein absolutes Alkoholverbot gelten wird.

Der Mischkonsum war auch in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlich relevant, da er die Fahreignung ausschloss, unabhängig von der Überschreitung von Grenzwerten.

Über die Gesetzesänderung muss nun der Bundestag entscheiden.

Nun wird er auch direkte bußgeldrechtliche Konsequenzen haben, wenn die THC-Konzentration mehr als 3,5 ng/ml Blutserum beträgt. Für den Ersttäter wird hier bereits ein Regelbußgeld von 1.000 € fällig.

20/03/2024
Morgenstimmung in Landshut. Vorfreude auf einen sonnigen Frühlingstag.
20/03/2024

Morgenstimmung in Landshut. Vorfreude auf einen sonnigen Frühlingstag.

27/06/2023

Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.04.2023 durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörden auf Basis der aktuellen Gesetzeslage es nicht verbieten dürfen, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Fahrerlaubnisbehörden haben häufig bei Wiederholungstätern von Trunkenheits- oder Drogenfahrten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder oder E-Scooter) dem Verurteilten im Falle einer negativen MPU untersagt, mit jeglichem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen.

Der BayVGH hat in seinem topaktuellen Urteil entschieden, dass für diese Praxis keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorhanden sei.

Der unterlegene Freistaat Bayern kann gegen dieses weitreichende Urteil noch Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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