26/04/2023
// Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Büroetage im Frankfurter Westend wegen verschiedener Gründe die Miete gemindert. Das Gebäude wurde teils als Büro und teils zu Wohnzwecken genutzt - unter anderem vom Vermieter selbst, der sich dort regelmäßig n***t im Hinterhof sonnte. Neben Unordnung im Treppenhaus und unangenehmen Küchengerüchen waren es insbesondere diese Sonnenbäder, wegen denen die Mieter weniger zahlen wollten.
Der Vermieter zog jedoch gegen die Mietminderungen vor Gericht und bekam recht. Ähnlich wie zuvor das Landgericht gab auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage des Vermieters in weiten Teilen statt. Das n***te Sonnen im Hof stelle keine ungehörige Handlung nach § 118 OWiG dar und habe keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Zudem seien die Sonnenbäder aus den Büros nur dann einsehbar gewesen, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeugt. Sie rechtfertigten daher keine Mietminderung.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023, Az.: 2 U 43/22 //