Dr. Artz, López & Col.

Dr. Artz, López & Col. http://www.artzlopez.com Dr. Artz * López & Col ist eine GbR nach deutschem Recht mit USt-ID Nr. Ust.-IdNr.:DE238546353. Deckungsumme: 1 Mio EUR (d.h.

Eine Seite von Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht Dr. Artz (inhaltlich verantwortlich) Tel: 0261 9423173, Koblenzer Str. 80, D-56073 Koblenz, [email protected], USt.-Id.Nr.: DE238546353. Die Rechtsanwälte sind in Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammern Koblenz. Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte in Deutschland sind insbesondere: Bundesrechtsa

nwaltsordnung, Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft und das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Sie finden diese Vorschriften auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de "BerufsrechtIInformationspflichten/TKG". Berufshaftpflichtversicherung: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Dieselstr. 6-8, 85774 Unterföhring. Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. das 4fache der gesetzlich vorgeschriebenen Summe). Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wird in der Bundesrepublik Deutschland, die Bezeichnung Abogado in Spanien verliehen. Die Rechtsanwälte gehören diesen Kammern an:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstaße 24
56068 Koblenz

Tel.: 0261 303350 - Fax: 0261 3033522
Internet: www.rakko.de
E-Mail: [email protected]



Abogados und Abogados inscritos gehören zudem an dem
Il.lustre Col.legi d'Advocats de Barcelona

C/ Mallorca, 283
E-08037 Barcelona

Tel.: 0034 934961880
Fax: 0034 934871589

Internet: www.icab.es
E-Mail: [email protected]

Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen sind hier insbesondere: Real Decreto 658 / 2001 de 22 de junio BOE Nº 164 de 10 de julio de 2001, Código deontológico de la abogacía española, disponible en cualquier Colegio de Abogados de España y, a fecha 12 de octubre de 2002, http://www.cgae.es/textos_leg/estatuto/cod_deont.htm

Geschenk vorgefunden!
01/06/2026

Geschenk vorgefunden!

Neueste Entwicklungen im deutschen ErbrechtIm deutschen Erbrecht gibt es derzeit keine großen Reformen, aber viele wicht...
12/05/2026

Neueste Entwicklungen im deutschen Erbrecht
Im deutschen Erbrecht gibt es derzeit keine großen Reformen, aber viele wichtige neue Gerichtsentscheidungen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Wer ein Testament machen, ein Erbe annehmen oder einen Nachlass in der Familie regeln will, sollte heute besonders auf klare Formulierungen und vollständige Unterlagen achten. Die Gerichte müssen immer häufiger Fälle entscheiden, in denen Testamente missverständlich formuliert sind oder sich Vermögen und Familienbezüge über mehrere Länder erstrecken. Das Erbrecht wird also zugleich praktischer und internationaler.
Ein Schwerpunkt der jüngeren Entwicklung liegt bei Testamenten. Die Rechtsprechung fragt sehr genau, was die verstorbene Person wirklich wollte und ob dieser Wille rechtlich wirksam festgehalten wurde. Unterschriften, handschriftliche Zusätze, Verweise auf Anlagen oder unklare Formulierungen zu Ersatz- und Nacherben können am Ende entscheidend sein. Zugleich zeigen neuere Entscheidungen, dass spätere handschriftliche Verfügungen frühere Regelungen inhaltlich verdrängen können, wenn der Nachlass damit insgesamt neu geordnet wird. Für die Praxis heißt das: Ein Testament sollte klar, widerspruchsfrei und möglichst konkret formuliert sein.
Wichtig sind auch neue Entscheidungen zur Nachlassabwicklung. So wurde betont, dass Erben für offene Heimkosten nicht ohne Weiteres sofort haften, wenn zunächst sozialhilferechtliche Ansprüche zu prüfen sind. Für Angehörige bedeutsam ist außerdem die Entwicklung beim Pflegefreibetrag: Unter besonderen Umständen kann er auch dann eine Rolle spielen, wenn die pflegende Person nicht mit dem Erblasser zusammengelebt hat. Ebenso wurde hervorgehoben, dass ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht immer sofort als verwertbares Vermögen behandelt werden darf, etwa wenn es im Kern um eine selbst bewohnte Immobilie geht. Zusätzlich wurden die Vergütungssätze für berufliche Nachlasspfleger inflationsbedingt angehoben.
Große Bedeutung hat außerdem der europäische Bezug. Bei grenzüberschreitenden Nachlässen kann das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) wichtig sein, weil es in den teilnehmenden EU-Staaten grundsätzlich anerkannt wird. Das betrifft etwa Ferienimmobilien, Bankkonten oder Familienangehörige im Ausland. Parallel dazu wird auch über gesetzliche Änderungen diskutiert, etwa zur ausdrücklichen Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die wichtigste Lehre für Laien bleibt aber einfach: Gute Vorsorge erspart später Streit. Ein aktuelles Testament, klare Unterlagen zum Vermögen, ein Blick auf den digitalen Nachlass und rechtzeitiger Rat bei Auslandsbezug sind heute wichtiger denn je.

Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht Dr. Markus Artz, Koblenz

23/04/2026

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.
Pressemitteilung
22. April 2026
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:
• Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
• Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
• Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Am kommenden Montag, den 13. April 2026 hält Kollege RA Dr. Artz einen Vortrag beim Frühjahrssymposium des deutschen Anw...
08/04/2026

Am kommenden Montag, den 13. April 2026 hält Kollege RA Dr. Artz einen Vortrag beim Frühjahrssymposium des deutschen Anwaltsvereins in Madrid. Der Vortrag zum Thema „Nachlassabwicklung aus Banksicht“ richtet sich vor allem an Fachanwälte für Bank– und Kapitalmarktrecht und findet um 16:30 h im Hotel NH Collection Colón, Calle Marqués de Zurgena 4 statt.

Estimados miembros y lectores: Con motivo del primer número del año 2026, me complace dirigirme nuevamente a ustedes en ...
02/04/2026

Estimados miembros y lectores:

Con motivo del primer número del año 2026, me complace dirigirme nuevamente a ustedes en mi calidad de editor y darles la bienvenida a esta nueva edición de nuestra revista.

Les deseo una lectura estimulante y un año 2026 lleno de éxitos, salud y satisfacciones.

Reciban un cordial saludo

Dr. Markus Artz
Editor

Liebe Mitglieder, Leserinnen und Leser,

mit der ersten Ausgabe des Jahres 2026 darf ich mich erneut in meiner Funktion als Schriftleiter an Sie wenden und Sie herzlich zur neuen Ausgabe unserer Zeitschrift begrüßen.

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und ein erfolgreiches, gesundes und erfülltes Jahr 2026.

Herzliche Grüße

24/03/2026
Ab dem 3. Juni 2026 findet der Jahreskongress der deutsch-spanischen Juristenvereinigung statt. Diesmal in Karlsruhe: Ko...
12/03/2026

Ab dem 3. Juni 2026 findet der Jahreskongress der deutsch-spanischen Juristenvereinigung statt. Diesmal in Karlsruhe: Kollege Fachanwalt für Erbrecht Dr. Artz moderiert eine Praxisgruppe zum Erbrecht mit Herrn Professor Dr. Prof. Karczewski, Vorsitzender des Erbrechtssenat des Bundesgerichtshofs als Referenten.

Heute wieder BLICKaktuelle Infos nicht nur für Vereine: Wenn der Verein im Testament nicht mehr existiert: Darf der „Nac...
06/03/2026

Heute wieder BLICKaktuelle Infos nicht nur für Vereine:

Wenn der Verein im Testament nicht mehr existiert: Darf der „Nachfolgeverein“ erben?
Viele Menschen möchten mit ihrem Testament etwas Gutes tun – etwa eine Hospiz- oder andere gemeinnützige Arbeit unterstützen. Häufig wird dafür ein Verein genannt, manchmal sogar als (Mit-)Erbe. Doch Vereine ändern Namen, fusionieren, internationalisieren sich – oder werden ganz aufgelöst. Was passiert dann mit dem Erbteil?

Genau diese Frage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden (Beschluss vom 5.9.2025 – 3 W 104/25; BeckRS 2025, 35503) Der Fall:
Vier gemeinnützige Vereine – einer wird gelöscht. Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament vier gemeinnützige Vereine als Miterben bedacht. Einer davon war ein Förderverein, der – vereinfacht gesagt – die Hospizarbeit unterstützen sollte. Jahre später änderte dieser Förderverein seinen Namen, wurde schließlich aufgelöst und im Vereinsregister gelöscht. In der Zwischenzeit wurde jedoch ein neuer Förderverein gegründet, der laut Satzung die Aufgaben des früheren Vereins fortführen sollte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der neue Verein für sich und die drei anderen einen Erbschein. Die anderen drei widersprachen: Weil der ursprünglich im Testament genannte Verein bei Eintritt des Erbfalls „formal-juristisch“ nicht mehr existiere, gebe es keine wirksame Erbeinsetzung. Dann müsse dessen Anteil ihnen „anwachsen“, also unter den verbleibenden Miterben aufgehen (Anwachsung nach § 2094 Abs. 1 BGB). Das Nachlassgericht (Amtsgericht) folgte zunächst dieser Sicht.
Die Kernfrage: Geht es um den Verein – oder um den Zweck? Das OLG Düsseldorf hob die erste Instanz auf. Bei Testamenten darf nicht nur „buchstäblich“ am Namen festgehalten werden, z.B. wenn sich die Realität später verändert hat. Entscheidend ist, was die Erblasserin wirklich wollte – und ob das Testament eine Antwort erlaubt, auch wenn eine Konstellation (hier: Löschung des Vereins) beim Schreiben nicht bedacht wurde.
Dabei betont das Gericht einen wichtigen Grundsatz: Auslegung darf nicht einfach etwas „hineinlesen“ Es muss – wenigstens in Grundzügen – erkennbar sein, wohin der Wille zielt. Im konkreten Fall sah der Senat aber gerade solche Anhaltspunkte: Die Erblasserin habe ersichtlich nicht „den Verein als solchen, sondern die Hospizarbeit bzw. den geförderten Zweck unterstützen wollen.
Warum der „Nachfolgeverein“ als Ersatzerbe in Betracht kommt: Juristisch lief das über eine ergänzende Testamentauslegung. Wenn im Testament eine unbeabsichtigte Lücke sichtbar wird (etwa weil sich die Verhältnisse nach der Testamentserrichtung ändern), versucht das Gericht, diese Lücke im Sinne des Erblasserwillens zu schließen. Das Gesetz verlangt dabei eine „wohlwollende“ Auslegung, vgl. § 2084 BGB: Wenn mehrere Deutungen möglich sind, soll diejenige gelten, die das Testament wirksam macht und den Willen am besten umsetzt.
Für den Senat sprach die Lebenserfahrung: Wer sein Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen zuwendet, will typischerweise e fördern – und nicht an Satzungsdetails oder Vereinsnamen hängen. Wenn dann eine andere juristische Person „in die Fußstapfen“ tritt und dieselben Aufgaben übernimmt, ist es naheliegend, dass der Erblasser genau diese Kontinuität gewollt hätte. Der Senat formuliert dazu ausdrücklich, es sei „weder erforderlich noch möglich, dass der Erblasser konkret an einen noch nicht existierenden Begünstigten gedacht hat“.

Ergebnis: Der neue Förderverein wurde als Ersatzerbe (bzw. ersatzweise berufener Miterbe) behandelt. Damit fiel der Erbteil nicht automatisch den übrigen Miterben zu (keine Anwachsung), sondern blieb dem Zweck der Erblasserin erhalten.
Was man daraus praktisch mitnehmen kann: Die Entscheidung ist vor allem für Menschen wichtig, die gemeinnützige Organisationen bedenken – und für die Organisationen selbst.
Gleichzeitig macht der Fall deutlich, warum klare Formulierungen Streit vermeiden können: Wer ausdrücklich regelt, dass auch ein „Rechts-/Nachfolge-Träger“ begünstigt sein soll, erspart den Beteiligten nicht selten ein gerichtliches Verfahren.

Fachanwalt für Erbrecht und für Familienrecht Dr. Markus Artz, Koblenz

Adresse

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Koblenz
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