20/05/2020
Für Interessierte, hier einmal die Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, welche zum Nachdenken anregen könnte...oder sollte?
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht zu dem als Kabinettsvorlage vom 22.03.2020 vorliegenden Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze
Stellungnahme Nr.: 22/2020 Berlin, im März 2020
Verteiler
Mitglieder des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht
- Rechtsanwältin Lea Voigt, Bremen (Vorsitzende und Berichterstatterin)
- Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Münster (Berichterstatter)
- Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Berlin (Berichterstatter)
- Rechtsanwalt Dr. Eren Basar, Düsseldorf
- Rechtsanwalt Dr. Nikolas Gazeas, LL.M., Köln
- Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin (Berichterstatter)
- Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke, Frankfurt / Main
Zuständig in der DAV-Geschäftsführung
- Rechtsanwalt Max Gröning
- Rechtsanwältin Uta Katharina Schmidt
Verteiler
Bundesministerium des Innern
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag – Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag - Innenausschuss
Arbeitsgruppen Inneres der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
Arbeitsgruppen Recht der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
Justizministerien und -senatsverwaltungen der Länder
Landesministerien und Senatsverwaltungen des Innern
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Landesdatenschutzbeauftragte
Innenausschüsse der Landtage
Rechtsausschüsse der Landtage
Europäische Kommission - Vertretung in Deutschland
Bundesrechtsanwaltskammer
Deutscher Richterbund
Bundesverband der Freien Berufe
Gewerkschaft der Polizei (Bundesvorstand)
Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB
Verd.di, Recht und Politik
stiftung neue verantwortung e.V.
Institut für Deutsches und Europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht (ISP)
der Universität Trier
Vorstand und Landesverbände des DAV
Vorsitzende der Gesetzgebungs- und Geschäftsführenden Ausschüsse des DAV
Vorsitzende des FORUM Junge Anwaltschaft des DAV
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Süddeutsche Zeitung
Hamburger Abendblatt
Juris Newsletter
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit seinen gut 62.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.
Auch in den Zeiten von Corona rechtsstaatlich handeln
Zu dem als Kabinettsvorlage vom 22.03.2020 vorliegenden Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze erklärt der Ausschuss für Gefahrenabwehrrecht des Deutschen Anwaltvereins:
Im Kampf gegen die Viruserkrankung Covid-19 geht es nicht nur um Leben und Tod. Es geht auch um die Bewahrung und Bewährung des demokratischen Rechtsstaats. Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche dürfen die Balance zwischen parlamentarischer Willensbildung und exekutivem Handeln nicht aus den Angeln heben. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Bundesregierung, wenn sie eine epidemiologische Lage von nationaler Tragweite feststellt, ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die Grundlage für Regelungen von beträchtlicher Reichweite (z. B. Enteignungen, Dienstverpflichtungen, Erhebung von Passagierdaten, Zwangsbehandlung) zu schaffen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Die Bundesregierung soll außerdem nicht näher beschriebene Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen etwa im Arzneimittelgesetz durch Rechtsverordnung zulassen können.
Der Presse ist inzwischen zu entnehmen, dass der Kabinettsentwurf dahingehend abgeschwächt werden soll, dass nur der Bundestag eine sog. epidemiologische Lage feststellen darf. Diesen Schritt begrüßen wir.
Verordnungsermächtigung nur unter Vorbehalt
Im demokratischen Rechtsstaat müssen Regelungen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, vom Parlament getroffen werden. Sie können nicht durch weitreichende Verordnungsermächtigungen der Exekutive überantwortet werden. Der Gesetzentwurf stellt – auch mit der oben dargestellten Modifikation – dieses demokratische Willensbildungsprivileg des Parlaments nicht ausreichend sicher. Um die politische Debatte und Entscheidungsfindung in den gewählten Gremien auch in Krisenzeiten zu gewährleisten, muss der Bundesregierung aufgegeben werden, die Rechtsverordnungen, zu denen sie wegen der festgestellten epidemiologischen Lage ermächtigt ist, unverzüglich, d. h. längstens binnen einer Frist von sieben Tagen, durch den Bundestag bestätigen zu lassen. Die Zulässigkeit eines solchen Zustimmungsvorbehalts ist in anderem Zusammenhang bereits verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfGE 8, 274 (321)). Wird die Zustimmung vom Parlament nicht erteilt, ist die Rechtsverordnung hinfällig.
In einem demokratischen System darf auch in Krisenzeiten nicht wesentliche Entscheidungskompetenz bei der Regierung konzentriert werden. Stattdessen muss der Bundestag in die Lage versetzt werden, Entscheidungen auch ohne physische Zusammenkünfte treffen zu können. Hier stehen die Abgeordneten vor derselben Herausforderung wie viele Unternehmen und Beschäftigte. Die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel machen dezentrale Kommunikation und Entscheidung möglich, wie wir gerade erleben und erlernen.
„Echte“ Ausgangssperren sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
Es ist unbestritten, dass zur Eindämmung der Pandemie weitreichende Beschränkungen des sozialen Lebens erforderlich sind. Schließungen von Kultureinrichtungen, von Bars, Restaurants und Geschäften, deren Besuch nicht lebensnotwendig ist, sind schmerzhafte, aber unvermeidbare Einschnitte in das gesellschaftliche Leben, ebenso wie das Gebot, Ansammlungen von Menschengruppen im öffentlichen Raum zu unterlassen.
Ein generelles Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, ist dagegen mit dem Leitbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn einige Ausnahmetatbestände (Einkauf, Arbeit, Arztbesuche etc.) zugelassen werden. Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht gezwungen werden, sich gegenüber der Polizei dafür zu rechtfertigen, warum sie von grundlegenden Freiheiten Gebrauch macht. Es ist nicht hinnehmbar, wenn z. B. die geltende Berliner Regelung vorsieht, gegenüber der Staatsgewalt glaubhaft machen zu müssen, warum man einen Arzt oder Rechtsanwalt aufsuchen muss.
Der Zugang zu anwaltlicher Unterstützung ist in Krisenzeiten sicherzustellen. Rechtsuchenden muss der Weg zum Anwalt immer offenstehen, er darf nicht von der Bewertung der Dringlichkeit des Kontakts durch den Staat abhängen. Rechtsanwaltskanzleien dürfen auch nicht – wie in Italien – vom Staat geschlossen werden. Dies gilt gerade dann, wenn der Staat Freiheitsbeschränkungen verfügt, die in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig sind.
Quelle: DAV