Rechtsanwalt Marcel Wack

Rechtsanwalt Marcel Wack Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich helfe Ihnen als Arbeitnehmer mit drohender oder bereits ausgesprochener Kündigung dabei, Ihre rechtliche Unsicherheit und die Angst vor finanziellen Nachteilen zu beseitigen, indem wir mein erprobtes 5-Phasen-System zur Kündigungsschutz- und Abfindungsverhandlung einsetzen. Wenn wir 1 bis 3 Monate zusammenarbeiten und ich Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht begleite, können wir gemeinsam eine

faire Abfindung sichern, Sperrzeiten vermeiden und Ihnen rechtliche Klarheit sowie eine verlässliche berufliche Perspektive verschaffen. Ich unterstütze Sie durch persönliche Beratung, schriftliche Verhandlungsführung und, falls erforderlich, gerichtliche Vertretung dabei, dieses Ziel zu erreichen.

HR lädt dich plötzlich zu einem „vertraulichen Gespräch“ ein?Dann solltest du vor allem einen Fehler vermeiden:Dich zu f...
02/09/2026

HR lädt dich plötzlich zu einem „vertraulichen Gespräch“ ein?

Dann solltest du vor allem einen Fehler vermeiden:

Dich zu früh festzulegen.

Denn die Verhandlung über einen möglichen Aufhebungsvertrag beginnt häufig schon, bevor du überhaupt einen Vertrag gesehen hast.

Sätze wie

„Ich wollte sowieso gehen.“

„Die Abfindung klingt fair.“

oder

„Ich habe schon einen neuen Job.“

können deinem Arbeitgeber wichtige Informationen über deine Verhandlungsposition liefern.

Besser:

Zunächst zuhören und herausfinden, was dein Arbeitgeber konkret möchte.

Wird dir ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, solltest du insbesondere:

nicht spontan zustimmen,
nicht sofort deine gewünschte Abfindung nennen,
das Angebot nicht nur anhand der Abfindung beurteilen,
den vollständigen Entwurf mitnehmen,
und nicht darauf vertrauen, eine Unterschrift später einfach widerrufen zu können.

Gerade bei Führungskräften kann es um viel mehr gehen als die Abfindung:

Bonus, LTI, Dienstwagen, Freistellung, Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und Arbeitszeugnis können erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Eine mögliche Antwort im Gespräch:

„Ich möchte den Entwurf zunächst vollständig prüfen und werde anschließend dazu Stellung nehmen.“

Wenn dir ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, eine Kündigung droht oder dein Arbeitsplatz auf dem Spiel steht, kannst du unter www.marcelwack.de ein kostenloses Erstgespräch buchen.

Direkt zum YouTube-Video:

https://youtu.be/XW_LOR6yaaE?si=kI5NQ_w5PMWKWhSZ

HR lädt dich kurzfristig zu einem „vertraulichen Gespräch“ ein – un...

Aufhebungsvertrag mit Abfindung: gutes Angebot oder teure Fehlentscheidung?Viele Arbeitnehmer schauen zuerst auf die ang...
26/08/2026

Aufhebungsvertrag mit Abfindung: gutes Angebot oder teure Fehlentscheidung?

Viele Arbeitnehmer schauen zuerst auf die angebotene Abfindung. Doch die entscheidende Frage lautet:

Was gibst du für dieses Geld auf?

Mit deiner Unterschrift stimmst du der Beendigung deines Arbeitsverhältnisses zu. Der Arbeitgeber muss dann regelmäßig keine Kündigung aussprechen und keinen Kündigungsgrund vor dem Arbeitsgericht beweisen.

Du verzichtest möglicherweise auf eine starke Kündigungsschutzposition. Zusätzlich können Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen. Ein Aufhebungsvertrag führt zwar nicht automatisch zu einer Sperrzeit – die Agentur für Arbeit prüft den Fall aber regelmäßig.

Auch die Abfindung darf nicht isoliert betrachtet werden. Zum Gesamtpaket gehören unter anderem:

✅ Beendigungsdatum und Kündigungsfrist
✅ bezahlte Freistellung
✅ Bonus und Provisionen
✅ Dienstwagen
✅ Resturlaub und Überstunden
✅ Arbeitszeugnis
✅ Wettbewerbsverbote
✅ mögliche Sperr- oder Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld

Besonders wichtig: Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag nicht spontan im Personalgespräch. Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht.

Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn du ohnehin ausscheiden möchtest, bereits eine sichere neue Stelle hast oder das gesamte Angebot wirtschaftlich überzeugend ist. Ob das der Fall ist, hängt jedoch immer von deiner konkreten Situation ab.

Wenn dir ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, du eine Kündigung erhalten hast oder dein Arbeitsplatz auf dem Spiel steht, buche unter www.marcelwack.deein kostenloses Erstgespräch.

Dann klären wir, welche Fristen laufen, welche Handlungsmöglichkeiten du hast und ob eine bessere Abfindung, günstigere Ausstiegsbedingungen oder der Erhalt deines Arbeitsplatzes im Vordergrund stehen.

Direkt zum YouTube-Video:

https://youtu.be/62fm6nm0mgQ?si=xGNfCU8ppaOC0k-j

Marcel Wack
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bundesweite Beratung von Arbeitnehmern

Wann sollte ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben...

Fristlose Kündigung erhalten: Was jetzt zähltEin Brief – und plötzlich soll das Arbeitsverhältnis sofort beendet sein.Ke...
23/08/2026

Fristlose Kündigung erhalten: Was jetzt zählt

Ein Brief – und plötzlich soll das Arbeitsverhältnis sofort beendet sein.

Kein weiteres Gehalt. Miete, Haus- oder Autokredit und die Kosten für die Familie laufen weiter. Gleichzeitig steht die Sorge im Raum, dass beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit droht.

Viele Betroffene denken dann: „Es gab keine Abmahnung und niemand hat vorher mit mir gesprochen. Also ist die Kündigung unwirksam.“

Das kann ein wichtiger Ansatz für die rechtliche Prüfung sein, ist aber keine Garantie. Bei einem steuerbaren Fehlverhalten ist eine Abmahnung häufig erforderlich. Bei besonders schweren Vorwürfen kann sie entbehrlich sein. Ein fehlendes Gespräch ist vor allem dann wichtig, wenn der Arbeitgeber nur aufgrund eines Verdachts kündigt.

Wichtig: Auch wenn im Kündigungsschreiben kein Grund genannt wird, läuft die Frist weiter. Wer gegen die Kündigung vorgehen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben.

Das sollten Sie jetzt tun:

Zugang festhalten: Datum und Art der Übergabe dokumentieren und den Umschlag aufbewahren.

Nichts unterschreiben: Keine Abwicklungs- oder Ausgleichsvereinbarung ungeprüft akzeptieren.

Frist prüfen: Nicht auf weitere Gespräche oder eine Begründung des Arbeitgebers warten.

Arbeitsagentur informieren: Bei kurzfristiger Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.

Unterlagen sichern: Arbeitsvertrag, Kündigung, Gehaltsabrechnungen sowie Bonus- und Zielvereinbarungen ordnen.

Strategie festlegen: Arbeitsplatzsicherung oder eine verhandelte Gesamtlösung mit Abfindung und weiteren Bedingungen?

Eine Sperrzeit entsteht nicht automatisch nur deshalb, weil „fristlos“ gekündigt wurde. Die Agentur für Arbeit prüft den tatsächlichen Sachverhalt selbst. Der Fall sollte daher sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialrechtlich sauber eingeordnet werden.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Über www.marcelwack.de können Sie ein kostenloses Erstgespräch buchen.

Direkt zum YouTube-Video:

https://youtu.be/3nE3qQB6QU0?si=cIP3Jdu-0I0PIMi2

Du hast eine Kündigung erhalten und fragst dich, was jetzt passiert?Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Kündig...
19/08/2026

Du hast eine Kündigung erhalten und fragst dich, was jetzt passiert?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage automatisch zu einem langen Gerichtsverfahren führt. Das ist nicht der Fall.

Eine Einigung mit dem Arbeitgeber ist in jeder Phase möglich:

- bereits vor dem ersten Gerichtstermin,
- im Gütetermin,
- zwischen den Gerichtsterminen,
- oder noch im späteren Kammertermin.

Wichtig ist allerdings, rechtzeitig zu handeln. Wenn du die Kündigung angreifen möchtest, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingehen.

Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stoppen diese Frist grundsätzlich nicht.

Mit der Klage wird außerdem nicht automatisch eine Abfindung eingeklagt. Sie sichert zunächst deine rechtliche Position. Auf dieser Grundlage kann anschließend über eine einvernehmliche Trennung verhandelt werden.

Dabei zählen nicht nur die Höhe der Abfindung, sondern möglicherweise auch:

- eine bezahlte Freistellung,
- Bonus- und Provisionsansprüche,
- der Dienstwagen,
- das Arbeitszeugnis,
- Aktienprogramme,
- ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

In meinem neuen YouTube-Video erkläre ich dir den gesamten Ablauf – vom Erhalt der Kündigung über den Gütetermin bis zu einem möglichen Vergleich oder Urteil.

Wenn du selbst von einer Kündigung betroffen bist oder dir ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, kannst du unter www.marcelwack.de ein kostenloses Erstgespräch buchen.

Direkt zum YouTube-Video:

https://youtu.be/lhzz2ZHDiMU?si=IpkEi-rm0HpjjCoG

In diesem Video erkläre ich dir den vollständigen Ablauf einer Künd...

Arbeitnehmer muss seinen Hund betreuen – Arbeitgeber darf Arbeitszeit nicht einfach ändernEin Auslieferungsfahrer arbeit...
17/08/2026

Arbeitnehmer muss seinen Hund betreuen – Arbeitgeber darf Arbeitszeit nicht einfach ändern

Ein Auslieferungsfahrer arbeitete mehr als zehn Jahre lang montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr.
Dann änderte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten.
Freitags sollte der Arbeitnehmer künftig bereits um 7:30 Uhr beginnen und bis 14:20 Uhr arbeiten.

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen.
Er begründete dies unter anderem mit seiner familiären Situation, der Unterstützung seines 84-jährigen Schwiegervaters und der Betreuung des gemeinsamen Hundes.

Das Arbeitsgericht Hagen gab ihm recht.
Der Arbeitgeber musste ihn weiterhin montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr beschäftigen.

Aber Vorsicht:
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Arbeitnehmer wegen eines Hundes Anspruch auf seine Wunscharbeitszeit hat.
Entscheidend war, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe für die Änderung nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen konnte.
Außerdem suchte er offenbar gleichzeitig neue Fahrer für fast genau die Arbeitszeiten, zu denen der Kläger weiterhin arbeiten wollte.

Der wichtige Grundsatz lautet:

Auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers hat Grenzen.

Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der Arbeitszeit die betrieblichen Interessen und die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers angemessen gegeneinander abwägen.

Wer von einer Änderung der Arbeitszeit betroffen ist, sollte die Weisung allerdings nicht einfach ignorieren. Das kann zu einer Abmahnung oder zu weiteren arbeitsrechtlichen Problemen führen.
In meinem neuen YouTube-Video erkläre ich den Fall und die rechtlichen Hintergründe ausführlich:

https://youtu.be/NCTA-kd4DlU?si=dJi64QFPj1hy6D-r
Kostenloses Erstgespräch bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder drohender Entlassung:
www.marcelwack.de

Darf dein Arbeitgeber deine Arbeitszeit einfach ändern?Ein Arbeit...

Von sechs auf insgesamt zehn Monate bezahlte Freistellung.In einem anonymisierten Fall aus meiner Kanzlei erhielt ein Ar...
12/08/2026

Von sechs auf insgesamt zehn Monate bezahlte Freistellung.

In einem anonymisierten Fall aus meiner Kanzlei erhielt ein Arbeitnehmer nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit eine betriebsbedingte Kündigung.

Der Arbeitgeber hatte zunächst sechs Monate bezahlte Freistellung vorgesehen.

Das Einkommen war damit zunächst gesichert.

Trotzdem bestand eine entscheidende Unsicherheit:

Reichen sechs Monate wirklich aus, um eine passende neue Position zu finden?

Wir prüften die betriebsbedingte Kündigung, bereiteten die Kündigungsschutzklage vor und entwickelten anschließend eine Verhandlungsstrategie.

Dabei ging es nicht ausschließlich um eine Abfindung.

Ein wesentliches Ziel war, dem Mandanten mehr Zeit und finanzielle Sicherheit für seine berufliche Neuorientierung zu verschaffen.

Das Ergebnis:

✅ insgesamt zehn Monate bezahlte Freistellung
✅ vier zusätzliche Monate mit laufender Vergütung
✅ sehr gutes Zwischenzeugnis
✅ sehr gutes Endzeugnis
✅ klare Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Damit konnte der Mandant seine Bewerbungen strukturiert vorbereiten und gezielt nach einer passenden Position suchen, ohne sofort unter finanziellen Druck zu geraten.

Der Fall zeigt:

Bei einer Kündigung sollte nicht nur gefragt werden:

„Wie hoch ist meine Abfindung?“

Auch Freistellung, Vergütungsfortzahlung, Zeugnisse und andere Vertragsbedingungen können wirtschaftlich erheblich sein.

Wenn du eine Kündigung erhalten hast oder dir ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, kannst du unter www.marcelwack.de ein kostenloses Erstgespräch anfragen.

Direkt zum YouTube-Video:

https://youtu.be/qyabsWaYaWY?si=dpwi4g_VgPcVi7dT

Betriebsbedingte Kündigung und sechs Monate bezahlte Freistellung –...

Kündigung erhalten? Dann läuft möglicherweise bereits die wichtigste Frist.Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätz...
10/08/2026

Kündigung erhalten? Dann läuft möglicherweise bereits die wichtigste Frist.

Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Viele Arbeitnehmer verlassen sich in dieser Zeit auf Aussagen wie:

„Die Personalabteilung prüft noch.“

„Der Betriebsrat kümmert sich.“

„Der Vorgesetzte will eine faire Lösung finden.“

Doch diese Gespräche stoppen die Dreiwochenfrist grundsätzlich nicht.

Wird nicht rechtzeitig Klage erhoben, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl, dem Kündigungsgrund oder der Anhörung des Betriebsrats Fehler gemacht hat.

Das kann auch die Verhandlungen über eine Abfindung erheblich erschweren.

Gerade bei Führungskräften geht es häufig nicht nur um das Grundgehalt. Zu prüfen sind möglicherweise auch:

✅ Bonus und variable Vergütung
✅ Tantiemen oder Aktienoptionen
✅ bezahlte Freistellung
✅ Dienstwagen
✅ Wettbewerbsverbot
✅ Arbeitszeugnis
✅ mögliche Abfindung

Wenn du eine Kündigung erhalten hast:

Dokumentiere den genauen Zugang.
Bewahre Schreiben und Briefumschlag auf.
Unterschreibe nichts vorschnell.
Vermeide emotionale Nachrichten an deinen Arbeitgeber.
Lass die Frist und deine Optionen frühzeitig prüfen.

Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht automatisch einen jahrelangen Streit. Eine Einigung ist auch nach Erhebung der Klage jederzeit möglich.

Die Klage sichert zunächst deine Möglichkeiten.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zu einem kostenlosen Erstgespräch findest du unter:

www.marcelwack.de

Direkt zum Youtube-Video:

https://www.youtube.com/watch?v=yGn-3Po25oU

Du hast eine Kündigung erhalten? Dann läuft bereits die wichtigste ...

Eine hohe Abfindung ist nicht automatisch ein gutes Ergebnis.Stell dir vor, dein Arbeitgeber bietet dir nach einer Kündi...
04/08/2026

Eine hohe Abfindung ist nicht automatisch ein gutes Ergebnis.

Stell dir vor, dein Arbeitgeber bietet dir nach einer Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags 60.000 oder 80.000 Euro an.

Der Betrag klingt zunächst attraktiv.

Doch bevor du unterschreibst, solltest du nicht nur auf die Abfindung schauen.

Gerade bei Führungskräften können weitere Ansprüche einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben:

✅ lange Kündigungsfristen
✅ bezahlte Freistellung
✅ Bonus und Tantieme
✅ Aktienoptionen oder Beteiligungsprogramme
✅ Dienstwagen
✅ Sprinterklausel
✅ Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
✅ ein gutes Arbeitszeugnis

Auch die bekannte 0,5-Formel ist kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch und kein Höchstbetrag.

Entscheidend ist vielmehr:

Wie angreifbar ist die Kündigung und welches Risiko möchte der Arbeitgeber durch die Einigung beseitigen?

Je größer das Prozess-, Vergütungs- und Weiterbeschäftigungsrisiko des Arbeitgebers ist, desto stärker kann die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt:

Nicht jede Führungskraft ist automatisch ein leitender Angestellter im rechtlichen Sinn. Titel wie „Director“, „Head of“ oder „Bereichsleiter“ reichen dafür allein nicht aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Befugnisse.

Wer eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen hat, sollte deshalb:

nichts vorschnell unterschreiben,
die Dreiwochenfrist beachten,
alle Vergütungsbestandteile prüfen lassen und
das gesamte Trennungspaket bewerten.

Ich berate und vertrete Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Abfindungsverhandlungen.

Ein kostenloses Erstgespräch kann unter www.marcelwack.de angefragt werden.

Direkt zum YouTube-Video:

https://www.youtube.com/watch?v=moVV7KlxpeE

Dein Arbeitgeber hat dir einen Aufhebungsvertrag vorgelegt und biet...

Darf man während einer Krankschreibung feiern?Ein Arbeitnehmer war wegen eines Atemwegsinfekts krankgeschrieben und wurd...
22/07/2026

Darf man während einer Krankschreibung feiern?

Ein Arbeitnehmer war wegen eines Atemwegsinfekts krankgeschrieben und wurde trotzdem bei einer Karnevalsveranstaltung gefilmt – in vollständiger Uniform.

Der Arbeitgeber reagierte drastisch:

❌ fristlose Kündigung
❌ ordentliche Kündigung
❌ zusätzliche Verdachtskündigung

Trotz des Videos erklärte das Landesarbeitsgericht Köln alle Kündigungen für unwirksam.

Der Grund:

Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass man das Haus nicht verlassen oder keinerlei Freizeitaktivitäten unternehmen darf.

Entscheidend ist immer:

➡️ Welche Erkrankung liegt vor?
➡️ Welche Arbeit muss der Arbeitnehmer normalerweise ausüben?
➡️ Passt die Freizeitaktivität zum Krankheitsbild?
➡️ Gefährdet oder verzögert sie die Genesung?

Bei einer Veranstaltung lag der Besuch bereits nach dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

Die zweite Veranstaltung fand zwar während der Krankschreibung statt. Das Video begründete deshalb Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.

Aber Zweifel sind noch kein Beweis.

Der Arbeitnehmer erläuterte seine Erkrankung und entband seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht. Der Arzt bestätigte den Atemwegsinfekt und erklärte, dass die kurze Teilnahme an der Veranstaltung die Genesung nicht gefährdet habe.

Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht war.

Auch die spätere Verdachtskündigung war unwirksam, weil der Betriebsrat nicht vollständig über die inzwischen bekannten entlastenden Informationen unterrichtet worden war.

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2025 – 7 SLa 204/24

Wichtig:

Das Urteil ist kein Freifahrtschein, während einer Krankschreibung feiern zu gehen.

Fotos und Videos können den Arbeitgeber erreichen, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit auslösen und eine Kündigung vorbereiten.

Wer eine Kündigung erhält, sollte schnell handeln. Für die Kündigungsschutzklage läuft regelmäßig eine Frist von nur drei Wochen.

Unter www.marcelwack.de können Sie ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

Fachanwalt für Arbeitsrecht: Sichern Sie Ihre Abfindung und Rechte bei Kündigung. Mit meinem 5-Phasen-System zu fairer Lösung & starker Zukunft!

Kündigung erhalten? Dann sollten Sie jetzt vor allem einen Fehler vermeiden: vorschnell reagieren.Nach einer Kündigung s...
15/07/2026

Kündigung erhalten? Dann sollten Sie jetzt vor allem einen Fehler vermeiden: vorschnell reagieren.

Nach einer Kündigung stehen viele Betroffene unter Schock.

Sie sind enttäuscht, wütend oder haben Angst um ihre finanzielle Zukunft. Genau in diesem Zustand sollen sie plötzlich weitreichende Entscheidungen treffen.

Das führt häufig zu Fehlern:

❌ Es wird sofort mit dem Chef diskutiert.
❌ Ein Dokument wird unter Zeitdruck unterschrieben.
❌ Der Zugang der Kündigung wird nicht dokumentiert.
❌ Die Arbeitsuchendmeldung wird vergessen.
❌ Die dreiwöchige Klagefrist verstreicht.

Dabei kann gerade das Verhalten in den ersten Tagen entscheidend sein.

Was Sie jetzt tun sollten:

✅ Datum und Art der Zustellung notieren
✅ Kündigung und Briefumschlag aufbewahren
✅ nichts ungeprüft unterschreiben
✅ die Arbeitsuchendmeldung fristgerecht vornehmen
✅ Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und weitere Unterlagen sammeln
✅ frühzeitig prüfen lassen, welche Möglichkeiten bestehen

Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie schriftlich vorliegt.

Je nach Einzelfall können beispielsweise Fehler bei der Unterschrift, der Kündigungsfrist, der Betriebsratsanhörung, der Sozialauswahl oder beim Sonderkündigungsschutz bestehen.

Auch eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht automatisch einen jahrelangen Streit.

Sie kann notwendig sein, um den Arbeitsplatz zu sichern oder eine faire Gesamtlösung zu verhandeln.

Dazu können neben einer Abfindung auch eine bezahlte Freistellung, ein gutes Arbeitszeugnis, Bonuszahlungen oder andere offene Ansprüche gehören.

Mein Rat:

Nicht emotional reagieren. Nichts ungeprüft unterschreiben. Fristen sichern.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und wissen möchten, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, fragen Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch an:

www.marcelwack.de

Marcel Wack
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Bundesweite Vertretung von Arbeitnehmern

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Adresse

Mittelstraße 10
Kirchhain
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