14/05/2022
Afghanistan - Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 über den Fall unseres afghanischen Mandanten entschieden, dessen Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen worden war. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 3 AsylG im Hinblick auf unseren Mandanten tatsächlich nicht mehr vor. Allerdings hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtline im Rahmen der negativen Entscheidung auch festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen würden. Dies sah das Verwaltungsgericht – insoweit folgte es unserer Auffassung – anders.
Verwaltungsgericht Meiningen – Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 – Az.: 8 K 1184/20 Me Mai 11, 2022 | erstrittene Entscheidungen Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 über den Fall unseres afghanischen Mandanten entschieden, dessen Flüchtlingseigenschaft durch ...