30/07/2026
kurz notiert....
Leihmutterschaft in Deutschland...aktuelles vom BGH
In jüngster Zeit war das Thema Leihmutterschaft aufgrund persönlicher Entscheidungen zweier Politiker wieder in den Focus der Medien und juristischen Diskussion gerügt.
Eine Leihmutterschaft ist in Deutschland nach wie vor nicht gewollt und auch verboten, was sich letztlich aus den §§ 1591 BGB, § 1 I Nr. 7 EschG und § 13 c des Adoptionsvermittlungsgesetzes ergibt.
Verstöße hiergegen können mit Strafe geahndet werden.
Es gibt aber weltweit eine Reihe von Staaten, die die Leihmutterschaft anerkennen und die rechtliche Elternschaft zwischen Kind und Wunscheltern akzeptieren.
Der BGH hatte sich jüngst mit einem solchen Fall zu befassen, in dem Wunscheltern in Mexiko -das die Leihmutterschaft anerkennt- dort ein Kind zu sich nahmen.
In Deutschland sollte dann eine Eintragung der Wunschmutter als anerkannte Mutter i.S.d. § 1591 BGB erfolgen, was die zuständige Behörde ablehnte.
Zu Recht, so der BGH.
Nach seiner Ansicht ist die Leihmutterschaft nach wie vor etwas, was in Deutschland sozusagen gegen die "guten Sitten" (ordre public) verstößt.
Wenn eine solche Eintragung erreicht werden soll, bleibt nach Ansicht des BGH nur die Adoption des Kindes. Ansonsten gilt nach deutschem Recht immer die ausländische Leihmutter als Mutter des Kindes und dies auch dann, wenn die ausländischen Staaten -wie hier Mexiko- einen der Wunscheltern als legitimiert ansehen.
BGH Az. XII ZB 220/25