20/03/2022
Genesenenstatus auf 6 Monate verlängern
Im Eilrechtsschutzverfahren kann die vorläufige Feststellung begehrt werden, dass der Genesenenstatus nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Geltung ab dem 15.1.2022 sechs Monate lang besteht. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, der bezüglich des Genesenenstatus auf die Homepage des RKI verweist, ist voraussichtlich rechtswidrig, weshalb die Vorschrift in der bis zum 14.1.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist. Darin war die Dauer des Genesenenstatus audrücklich auf sechs Monate festlegt.
Die erst am 15.02.2022 erfolgte Änderung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) für COVID-19-Genesenennachweise, welcher zufolge die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate "ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen" betrifft und somit im Umkehrschluss der Genesenenstatus für trotz einer Impfung an COVID-19 erkrankte Personen weiterhin sechs Monate beträgt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.hml), ist nach Auffassung von immer mehr Verwaltungsgerichten rechtswidrig. Die dynamische Verweisung auf die Internetseite des RKI verstößt gegen das Verkündungsgebot. Eine schlichte Verweisung auf eine Internetseite genügt nicht den Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 GG insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Inhalt dieser Seite quasi sekündlich ändern kann.
Nach derzeit geltender Rechtslage können nur Personen, die als geimpft oder genesen i. S. v. § 2 Nr. 2 und 5 SchAusnahmV gelten, Ausnahmen von den in zahlreichen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens geltenden Beschränkungen durch die derzeit gültige Corona-Verordnung in Anspruch nehmen. Zudem ist vielen Personen der Zugang zum Arbeitsplatz nur mit einem gültigen 2G-Nachweis (Geimpft oder Genesen) gestattet. Dies gilt insbesondere bei Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege.
Im Wege der einstweiligen Anordnung kann vom Gericht festgestellt werden, dass der Antragsteller als genesene Person gilt und die Dauer seines Genesenenstatus nicht durch die Änderung des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 14. Januar 2022 verkürzt worden ist.
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Bitte beachten: Mit Wirkung vom 19.3.2022 sind die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise unmittelbar in § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelt worden. Die fachlichen Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der...