16/03/2021
Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört.
Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit.
Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20).
Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a BGB.
Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt.
So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung.
Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.
Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.