Anwaltskanzlei Katrin Frey

Anwaltskanzlei Katrin Frey Für alle rechtlichen Probleme, die Ihnen und Ihrer Familie im Alltag entstehen, bin ich Ihr Ansprechpartner.

Die Kanzlei ist vom 22.12.2022 bis 06.01.2023 geschlossen.Ich wünsche allen erholsame und besinnliche Weihnachtsfeiertag...
19/12/2022

Die Kanzlei ist vom 22.12.2022 bis 06.01.2023 geschlossen.

Ich wünsche allen erholsame und besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr 2023.

Achtung!Zum 01.01.2023 ändern sich wieder die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle:Der Mindestunterhalt beträgt danach ...
13/12/2022

Achtung!

Zum 01.01.2023 ändern sich wieder die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle:

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.Januar 2023:
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437,00 EUR
2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502,00 EUR
3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588,00 EUR

Kindergeldanrechnung
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 ab dem ersten Kind 250,00 €.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, also 125,00 € und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem Kind beträgt ab 01.01.2023 monatlich 1370,00 €. Darin ist eine Warmmiete von 520 € enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher, kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden.

Siehe Infoblatt.

22/11/2022

Der vererbte Urlaub

Stirbt ein aktiver Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber noch nicht genommenen Urlaub an die Erben auszahlen. Denn der Urlaubsanspruch wandelt sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen vererblichen Abgeltungsanspruch, Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 45/16).

Hier sind in der Regel vertragliche oder tarifliche Verfallfristen von meistens 3 Monaten zu beachten.

22/11/2022

Verfall von Urlaub

Der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende.

In europakonformer Auslegung heißt das jedoch: Der Urlaub verfällt nicht mehr automatisch. Arbeitgeber müssen auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mittlerweile in einem Grundsatzurteil entschieden (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az: 9 AZR 541/15).

Der Jahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen.

Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen verfallen, sofern er nicht genommen wurde.

20/04/2022
Information zur Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.20221. Anhebung der BedarfssätzeDer Mindest...
14/12/2021

Information zur Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022

1. Anhebung der Bedarfssätze
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2022:
• für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3,00 EUR),

• für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR (Anhebung um 4,00 EUR),

• für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um 5,00 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle.

Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen.

Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

ACHTUNG:
Wenn der Kindesunterhalt dynamisch tituliert ist (xx % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe), ist ab 01.01.2022 der neue Bedarfssatz geschuldet. Einer besonderen Aufforderung bedarf es nicht.

02/12/2021

Die anteilige Kürzung vom Jahresurlaub ist rechtmäßig, wenn Arbeitnehmer durch Kurzarbeit tageweise nicht zur Arbeit gehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021 entschieden.

Das Urteil gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das höchste deutsche Arbeitsgericht heute in Erfurt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Nach dem heute verkündeten Urteil besteht nun also für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21

02/12/2021

Wenn Unternehmen in der Corona-Krise wegen eines allgemeinen Lockdowns schließen, entfällt der Lohnanspruch von Arbeitnehmern, entschied das Bundesarbeitsgericht am 13.10.2021 (5 AZR 211/21).

Wenn die Behörden in der Corona-Krise spezifisch die Schließung von Betrieben verlangen, von denen besondere Infektionsgefahr ausgeht, dann verwirklicht sich insoweit das Betriebsrisiko. Der Arbeitnehmer muss weiterbezahlt werden. Beispiel hier sind etwa staatliche Verfügungen, in denen nur körpernahen Dienstleistungen (Massagen, Frisör, etc) und sonstigen Betrieben mit erhöhter Infektionsgefahr die Öffnung verboten wird.

Wenn hingegen Behörden pauschal Betrieben die Öffnung untersagen, einfach um soziale Kontakte zu reduzieren, verwirklicht sich kein Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht bezahlen.

Insoweit könnte das Urteil erhebliche Folgen für Arbeitnehmer haben. Arbeitgeber, die im Lockdown weiter Lohn bezahlt haben, könnten diesen möglicherweise nun von den Arbeitnehmern zurückfordern, wenn keine Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Betroffen hiervon sind nicht nur Minijobber, sondern etwa auch Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde und die bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter Lohn erhalten hatten.

Diese Entscheidung betrifft vor allem Minijobber, die keinerlei Kompensationsansprüche haben wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.

02/12/2021

Am 04.12.2021 steht ab 10 Uhr wieder Kinderwunschbaum des Kinderschutzbund Isny in der Fußgängerzone in Isny (Höhe Elektro Durach/ Spielzeugladen).

Erfüllen Sie Kindern, in besonderen Situationen, aus Isny einen Weihnachtswunsch. Die Wunschkarten der Kinder hängen am Weihnachtsbaum zum Mitnehmen. Die Geschenke können beim Kinderschutzbund abgegeben werden.

Nähere Infos sind beim Kinderwunschbaum erhältlich.

16/03/2021

Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört.

Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit.

Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20).

Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a BGB.

Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt.

So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung.

Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.

Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

16/03/2021

Kinderkrankengeld während Corona

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen.

Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind.

Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Dies gilt nur für gesetzlich versicherte Kinder. Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil.

Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Gesetzlich krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen.

Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend.

Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis 12 Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden.

Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden.

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Adresse

Schwanenweg, 14
Isny Im Allgäu
88316

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