Anwältin-Direkt Christina Stoll Rechtsanwältin

Anwältin-Direkt Christina Stoll Rechtsanwältin Christina Stoll - Rechtsanwältin & zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV) Rechtsberatungsunternehmen

Wir bieten Ihnen vor allem in den Bereichen Vertragsrecht, Pferderecht, Datenschutzrecht & Wirtschaftsrecht eine umfassende rechtliche Beratung & Prozessvertretung.

06/04/2026
15/03/2026

Heute mal ein etwas anderes Thema im Pferde-Bereich…Wann haftet man als Halter für sein Pferd? Jedenfalls dann nicht, wenn ein Pferd Gras fressend auf der Weide steht und sich passiv verhält…das stellte das Landgericht Lübeck in seinem Urteil vom 19.08.2025 (5 O 177/24) klar.
Voraussetzung für eine Haftung des Tierhalters ist die Verwirklichung der typischen Tiergefahr, was in vorliegendem Fall nicht gegeben war.
Dem Urteil des LG Lübeck lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Stute näherte sich auf der Koppel einem anderen, zu der Zeit Gras fressenden, Pferd. Die Stute trat das andere Pferd mit der Hinterhand, was zu einer Radiusfraktur bei diesem führte. Allein die ersten beiden Behandlungen kosteten die Besitzerin EUR 11.000,-, weshalb sie die Haftpflichtversicherung der Stuten-Besitzerin in Anspruch nahm. Die Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur 50 % mit der Begründung, dass sich bei den Pferden eine beidseitige Tiergefahr verwirklicht hat. Letztendlich hatte das LG Lübeck zu entschieden, welches zu dem Schluss kam, dass von einem lediglich herumstehenden und Gras fressenden Pferd keine haftungsrelevante Tiergefahr ausgeht.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Haftung des Tierhalters ist bei sogenannten „Luxustieren“ § 833 Satz 1 BGB. Ein Luxustier ist ein Tier, welches nicht der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, was vorliegend der Fall war.
Bei Luxustieren ist eine Haftung des Tierhalters verschuldensunabhängig und mithin strenger als bei Nutztieren.
Unabhängig vom Verschulden ist eine Haftung des Tierhalters daher grundsätzlich für jegliche Schäden, die das Luxustier verursacht, gegeben. Dies ist vergleichbar mit der Halterhaftung gemäß § 7 StVG bei einem KFZ-Unfall, welche ebenfalls verschuldensunabhängig ist.
Häufig kommt es bei zwei Beteiligten daher zu einer Haftung von jeweils 50 %.
Das LG Lübeck wies allerdings, wie oben bereits erwähnt, darauf hin, dass diese weite Haftung grundsätzlich insofern eingeschränkt wird, dass sich zumindest die typische Tiergefahr verwirklicht haben muss, um eine Mithaftung zu rechtfertigen, was bei der bloßen Anwesenheit nicht gegeben ist. Dabei referenzierte das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welche besagt, dass sich lediglich dann eine rechtlich relevante Tiergefahr verwirklicht, wenn von dem Tier eine eigene Energie ausgeht, wie z.B. Losrennen, Ausschlagen etc., was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Bei rechtlichen Fragen & Problemen rund um‘s Pferd bin ich gerne für Sie da.

Christina Stoll - Rechtsanwältin & zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
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14/01/2026

Grundlegende Änderung bei den Zuständigkeiten der Zivilgerichte

Bei den Zuständigkeiten der Zivilgerichte gibt es seit 01.01.2026 eine grundlegende Änderung.
Es gilt seither ein neuer Zuständigkeitsstreitwert für Amts-und Landgerichte. Amtsgerichte sind jetzt bis zu einem Streitwert von EUR 10.000,- zuständig, die Zuständigkeit der Landgerichte ist nun hingegen nicht mehr ab EUR 5001,-, sondern erst ab 10.001,- gegeben, was sich aus § 23 Ziff.1 GVG ergibt.

Des Weiteren wurde der Rechtsmittelstreitwert, gem. § 511 II Ziff.1 ZPO, von EUR 600,- auf EUR 1.000,- erhöht, was bedeutet, dass wenn ein negatives Urteil durch die erste Instanz ausgesprochen wurde, nun die Hürde für die Berufung, also die zweite Instanz, etwas höher ist.
Da ein Anwaltszwang grundsätzlich erst vor den Landgerichten besteht (§ 78 ZPO), bedeutet diese Änderung auch, dass nun Forderungen ohne Anwalt grundsätzlich bis EUR 10.000,- vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden können, wobei einige fachliche Stimmen dennoch zur anwaltlichen Unterstützung raten. Dies zu Recht, denn häufig sind zivilrechtliche Sachverhalte sehr komplex, weshalb anwaltliche Unterstützung häufig unumgänglich ist, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Eine frühe anwaltliche Beauftragung ermöglicht häufig bereits eine außergerichtliche Einigung, was Kosten, Zeit & Nerven schont.

08/01/2025

Was denkt ihr…
Reicht es, wenn Sportpferden in Pensionsställen zwei Mal am Tag jeweils 4 Kg loses Heu gefüttert wird?
Ganz allgemein kann man dies nicht beantworten, denn es kommt auf das jeweilige Pferd drauf an, dies ergibt sich auch aus § 2 Nr. 1 TierSchG. Diese Vorschrift besagt, dass derjenige, welcher ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier, seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend, angemessen zu ernähren hat.

So wie es auch die Gerichte praktizieren, können zur Konkretisierung die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) herangezogen werden. In diesen Leitlinien ist unter 2.1.4. geregelt, dass es, zur artgemäßen Ernährung des Pferdes, unerlässlich ist, dem Pferd ausreichen Raufutter zur Verfügung zu stellen.
Weiter ergibt sich aus den Leitlinien, dass, sofern kein Dauerangebot an rohfaserreichem Futter zur Verfügung gestellt wird, Raufutter mindestens während insgesamt zwölf Stunden täglich anzubieten ist, wobei Fresspausen nicht länger als vier Stunden sein sollten.

Folglich reicht für ein gesundes, normal fressendes, Sportpferd eine zwei Mal tägliche Heufütterung mit jeweils 4 Kg Heu nicht aus, da ein Pferd für 1 Kg Heu durchschnittlich 40 bis 50 Minuten benötigt. Eine Fressdauer von insgesamt zwölf Stunden ist daher bei weitem nicht erreicht, auch sind die Fresspausen bei einer derartigen Fütterung deutlich größer als vier Stunden.
Dies verstößt gegen die o.g. Leitlinien, die von Gerichten, bei entsprechenden Verfahren, häufig als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden.
Bei Nichteinhaltung drohen hohe Kosten, ein Verwaltungsverfahren, Zwangsgelder & Zwangsmaßnahmen, sowie ein Imageverlust, bis hin zur Betriebsuntersagung.

Auch das Verwaltungsgericht Regensburg hat sich in seinem Urteil vom 22.01.2019 – RN 4 K 17.306 an den oben genannten Grundsätzen orientiert und entsprechend entschieden.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Interessen und Belastungen des Klägers (Stallbesitzers) gegenüber den gewichtigen Belangen des Tierschutzes zurücktreten müssen.

Falls ihr hierzu einen ausführlicheren Artikel lesen möchtet, findet ihr einen solchen auf meiner Homepage unter „Wissenswert“.

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