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02/04/2020
22/02/2019

Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

07/02/2017

Achtung: Neue Kosten für laufende Bausparverträge eingeführt
Mehrere Bausparkassen führen Servicepauschale ein: Widerruf zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt erforderlich.
Mehrere Bausparkassen haben mit der Übersendung des Kontoauszuges 2016 innerhalb der letzten Tage zusätzlich mitgeteilt, dass sie eine Änderung der Allgemeinen Bausparbedingungen vornehmen. Dies allerdings versteckt auf dem 4. oder 5. Blatt.
Bei der DEBEKA bedeutet dies, dass je nach Tarifvariante jährlich 12€ oder 24 € als Servicepauschale erhoben werden
Dies kann dadurch verhindert werden, dass man der Änderung der Allgemeinen Bausparbedingungen widerspricht. Die Verbraucherzentralen bieten hier Musterschreiben an. Jeder, der in den letzten Tagen ein Kontoauszug von seiner Bausparkasse erhalten hatte, sollte unbedingt prüfen, ob in den Unterlagen auch ein Schreiben vorhanden ist, dass auf die Einführung einer solchen Servicepauschale hinweist. In diesem Fall unbedingt ein Widerrufsschreiben an die Bausparkasse senden. Ansonsten gilt nach Ablauf von 2 Monaten die Einführung der Servicepauschale als genehmigt.
Dann muss man entweder die Pauschale im nächsten Jahr bezahlen oder sich an einen Anwalt wenden, der dann gegen die erhobene Servicepauschale vorgeht.

28/10/2014

BGH verlängert Verjährungsfrist!!!

Jetzt Geld zurück fordern!!! Kunden können von Banken unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren für private Darlehensverträge zurückverlangen, die sie ab 2004 abgeschlossen haben!!! (BGH Urteil vom 28.10.2014)
http://www.hs-anwalt.de/html/aktuelles___urteile.html

19/05/2014

Jetzt Geld zurück fordern! AGB-Vereinbarung über ein Bearbeitungsentgelt bei Privatkrediten unwirksam

„Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam“ (BGH , Urteil vom 13. Mai 20014, XI ZR 405/12; BGH Urteil vom 13. Mai 2014, XI ZR 170/13)

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