06/11/2017
Kindesunterhalt neue Düsseldorfer Tabelle
Die Festlegung der Höhe des Kindesunterhaltes erfolgt in der Regel unter Zugrundelegung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, eines Rechenwerks des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das im Wesentlichen von allen deutschen Oberlandesgerichten übernommen wird.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt die ab 1. Januar 2018 anzuwendende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Der Mindestunterhalt wird danach für Kinder bis zum 12. Geburtstag um € 6,00 und für Kinder bis zum 18. Geburtstag um € 7,00 monatlich angehoben.
Wie bisher wird eine Erhöhung des Mindestunterhaltes berechnet unter Zugrundelegung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle erfolgt eine Anhebung der Einkommensgruppen um ob jeweils € 400,00. Mindestunterhalt schuldet daher ein Unterhaltspflichtiger bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.900,00 statt bisher € 1.500,00. Erst bei Einkommen über € 1.900,00 beginnen die weiteren Einkommensgruppen mit jeweils Stufen zu monatlich € 400,00.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20171106_PM_Duesseldorfer-Tabelle/index.php
Unterhaltstitel, mit der denen eine sogenannte dynamische Titulierung erfolgt, die also zur Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe verpflichten, werden also, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht verändert haben, ab Januar 2018 zu einer Unterhaltszahlung verpflichten, die der nächsthöheren Einkommensgruppe entsprechen und damit regelmäßig um 5 % bzw. 8% des gesetzlichen Mindestunterhaltes überhöht sind . Dies macht monatlich pro Kind je nach Altersstufe und Einkommensgruppe zwischen € 17,00 und € 38,00 aus.
Ob eine Abänderung des Unterhaltstitels möglich ist, hängt von der Art der Titulierung ab. Familiengerichtliche Beschlüsse können nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden, wobei die Rechtsprechung die Wesentlichkeitsgrenze bei einer Veränderung der Zahlungspflicht um 10 % annimmt. Da die Überhöhung durch die falsche Eingruppierung in die nächsthöhere Einkommensgruppe nur zu einer Überzahlung von 5 % bzw. 8 % führt, ist die Wesentlichkeitsgrenze hier nicht erreicht, wenn nicht noch andere Umstände wie eine Verringerung des Einkommens hinzukommen. Jugendamtsurkunden oder gerichtlich protokollierte Vergleiche hingegen können ohne Beachtung der Wesentlichkeitsgrenze abgeändert werden.
Wer als Unterhaltspflichtiger eine Herabsetzung der titulierten Forderung verlangt, muss allerdings damit rechnen, dass eine vollständige Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen wird. Sollte sich seit der Titulierung eine Erhöhung des Einkommens ergeben haben, besteht durchaus die Möglichkeit, dass ob der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensgruppe eingestellt wird und eventuell sogar noch zu höherem Unterhalt entsprechend der neu ermittelten Einkommensgruppe herangezogen wird. Vorsicht ist hier also geboten.