31/07/2020
Seit 28. April 2020 ist die StVO-Reform in Kraft, die insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verschärfte Sanktionen vorsieht. So soll nach dieser Reform und dem neuen Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot von einem Monat bereits verhängt werden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 km/h oder mehr und außerorts von 26 km/h oder mehr (bisher innerorts 31 km/h und außerorts 41 km/h).
Es dürfte mittlerweile allerdings die Runde gemacht haben, dass diese neuen Regelungen wohl unwirksam sein dürften. Hintergrund ist wohl ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG. Bei der StVO-Reform handelt es sich nämlich nicht um ein vom Gesetzgeber verabschiedetes Gesetz, sondern um eine Rechtsverordnung, erlassen vom Bundesverkehrsministerium.
Bei Rechtsverordnungen muss aber die zu deren Erlass ermächtigende Grundlage zitiert werden, hier § 26 a Absatz Nr. 1-3 StVG. Offensichtlich sind aber nur die Nrn. 1 und 2 dieses Absatzes zitiert worden, nicht auch die Nr. 3 des § 26 a Absatz 1 StVG, die gerade die Ermächtigung für die Anordnung von Fahrverboten beinhaltet.
Inzwischen ist wohl auch überwiegende Ansicht, dass dieser Formfehler die Unwirksamkeit der gesamten neuen Bußgeldkatalogverordnung zur Folge hat und nicht lediglich die betreffenden Aspekte des Fahrverbots. Es gibt daher aktuell die Empfehlung an die Länder, den alten Bußgeldkatalog anzuwenden.
Nichtsdestotrotz sollte gegen Bußgeldbescheide, die Taten ab dem 28 April 2020 betreffen, insbesondere mit angeordneten Fahrverboten, Einspruch eingelegt werden und anwaltliche Beratung eingeholt werden.
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