Rechtsanwälte Hermann & Partner

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20/03/2021

Liebe kennt keine Grenzen

05/01/2021

Gewinnauszahlungsanspruch des (Minderheits-) Gesellschafters in der GmbH
(Ansprüche des Gesellschafters auf die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung)

Ein sich jährlich wiederholendes Ereignis, welches aufgrund unterschiedlicher Auffassung zwi-schen den Gesellschaftern ein hohes Konfliktpotential bietet, ist die jährliche Entscheidung über die Gewinnverwendung.
Während manche Gesellschafter den Gewinn auf das nächste Jahr vorgetragen oder in die Rücklage eingestellt haben möchten, bestehen andere Mitgesellschafter auf eine (Voll-)Ausschüttung im Verhältnis ihrer jeweiligen Geschäftsanteile. Gerade Gesellschafter, die man-gels einer Funktion in der Gesellschaft (wie z.B. Geschäftsführer) von dieser keine Einkommen beziehen, möchten wenigstens den jährlich erwirtschafteten Gewinn verteilt wissen.

Sofern die Satzung der Gesellschaft über die Gewinnverwendung keine konkreten Regelungen enthält, richtet sich dieser regelmäßig nach § 29 Abs. 1 GmbHG. Danach haben die Gesell-schafter einen Gewinnanspruche, „...soweit dieser nicht nach Gesetz oder Gesellschafterbe-schluss ausgeschlossen ist“. Ferner gibt der § 29 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterversamm-lung die Möglichkeit, den Gewinn in die Rücklage einzustellen oder auf das nächste Jahr vorzu-tragen.

Im Falle der Gewinnausschüttung erfolgt diese grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile des jeweiligen Gesellschafters. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 29 GmbHG gibt diese Regelung den Gesellschaftern erst dann einen einklagbaren Gewinn-auszahlungsanspruch, sofern die Gesellschafterversammlung auch einen konkreten Gewinnaus-zahlungsbeschluss gefasst hat. Ging die alte Fassung des § 29 GmbHG noch von einem An-spruch des Gesellschafters auf Vollausschüttung des erwirtschafteten Gewinns aus, wurde dies bereits im Jahre 1986 vom Gesetzgeber „korrigiert“.

Grund dieser „Korrektur“ war, der Gesell-schaft die Bankenunabhängigkeit durch die Selbstfinanzierung zu ermöglichen, um wirtschaftli-che Schwierigkeiten aufgrund des Liquiditätsabflusses zu verhindern. Dies führte dazu, dass dem Interesse der (Mehrheits-)Gesellschafter an der Rücklagenbildung der Vorrang gegenüber den Ausschüttungsinteressen einzelner (Minderheits-)Gesellschafter eingeräumt wurde.

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Gewinnauszahlung
Um überhaupt einen klagbaren Gewinnauszahlungsanspruch zu erhalten, bedarf es eines zuvor gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung, der nach oder oft-mals bereits zusammen mit der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt.

Ohne einen festgestellten Jahresabschluss kann ein sich darauf aufbauender Gewinnverwendungsbeschluss nicht gefasst werden. Regelmäßig werden diese Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Proble-matisch wird es allerdings, wenn die Mehrheit gar keinen Gewinnverwendungsbeschluss fas-sen möchte, d.h. die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung treuwidrig verweigert und auch der Geschäftsführer eine solcher Versammlung erst gar nicht einberufen möchte.
Zwar schreibt § 42 a Abs. 2 GmbHG -je nach Größe der Gesellschaft- die Pflicht zur Be-schlussfassung bis zum Ablauf der ersten 8 bzw. 11 Monate des Geschäftsjahres vor, allerdings hat der Gesetzgeber bei dessen Unterlassung keine Sanktionsmöglichkeiten erschaffen. Vielmehr obliegt es dem einzelnen Gesellschafter, im Falle einer „Blockade“ der Mehrheit bzw. des Geschäftsführers eigene Aktivitäten zu entfalten. Sofern der betroffene Gesellschafter über eine Gesellschaftsbeteiligung von mindestens 10 % verfügt, kann er selbst die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG), allerdings erhält er hierdurch keine Garantie, dass in der betreffenden Gesellschafterversammlung auch eine Gewinnausschüttung beschlossen wird. Eine Erzwingbarkeit des Gesellschafters auf Fassung eines be-stimmten Gewinnauszahlungsbeschlusses wird von der herrschenden Rechtslehre und der Rechtsprechung zurecht abgelehnt. Dem betroffenen verbleibt vielmehr auf Klagewege den ge-fassten Gewinnverwendungsbeschluss anzufechten.
Aufgrund der sehr restriktiven Haltung der Gerichte bei der Beurteilung eines konkret zu fassenden Gewinnverwendungsbeschlusses ist allerdings vor vorschnellen Klageeinreichungen abzuraten. Abzuwägen ist bei der Frage, ob ein bestimmter Gewinn an die Gesellschafter zu verteilen ist oder nicht, immer das Interesse des Gesellschafters an der Gewinnausschüttung einerseits mit dem Interesse der Gesellschaft auf Liquiditätserhaltung andererseits. Zwar wird eine übermäßige Thesaurierung von Gewinnen, mit dem Ziel, den Minderheitsgesellschafter sogenannter Maßen „auszuhungern“ von der Rechtsprechung als treuwidrig anerkannt, so dass der Beschluss angefochten werden kann, jedoch führt die erfolgreiche Anfechtung nicht unmit-telbar zum gewünschten Ziel der Ausschüttung. Denn hierfür müsste der betroffene Gesell-schafter seine Anfechtungsklage zusätzlich mit einer sogenannten Leistungsklage zur Ausschüt-tung einer bestimmten Gewinnhöhe verbinden.

Die Anwaltskanzlei Hermann & Partner übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei allen Fragestellungen zu Gesellschafterbeschlüssen sowie bei allen Fragen zum Gesellschaftsrecht. An-waltskanzlei Hermann & Partner berät Sie bereits im Vorfeld von Gesellschafterversammlungen und ent-wickelt mit Ihnen Strategien, wie Sie richtig verhalten und Ihre Interessen wahrnehmen können. Ferner berät Sie die Anwaltskanzlei Hermann & Partner ob und welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen im Falle von unangenehmen Gesellschafterbeschlüssen zur Verfügung stehen.
Wenn Sie mehr über Ihre Rechte erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift, Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrer Telefonnummer und teilen uns den ent-sprechenden Sachverhalt mit. Wir werden dann unmittelbar zu Ihnen Kontakt treten und können die weitere Vorgehensweise zusammen abstimmen.

30/12/2020

Der Gesellschafterstreit in einer Zweipersonen-GmbH

(Wettlauf der Gesellschafter-Geschäftsführer bei wechselseitigem Ausschluss aus der Gesellschaft bzw. Abberufung von der Geschäftsführung)

Gerade in einer zweigliedrigen Gesellschaft kommt es immer wieder zu unüberbrückbaren Differenzen der Gesellschafter, die meistens auch noch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Wenn dann auch noch beide Gesellschafter einander misstrauen, dann sind die Fronten bereits so verhärtet, dass eine Fortführung der Gesellschaft in der bestehenden Konstellation nur in seltenen Fällen weiterbetrieben wird. Für gewöhnlich suchen beide Parteien nach einer Möglichkeit, den anderen Gesellschafter so schnell wie möglich aus dem Unternehmen zu drängen oder zumindest dessen rechtliche Möglichkeiten einzuschränken, um das Unternehmen anschließend allein weiter „regieren“ zu können.
Als regelmäßige Handlungsoptionen kommen hierbei die „Zwangsausschließung aus der Gesellschaft (entweder durch Einziehung des Geschäftsanteils oder dessen Zwangsabtretung) und/oder die „Abberufung des Mitgesellschafters aus der Geschäftsführung“, in Betracht, wobei beide Handlungen -sofern nichts anderes geregelt ist- einen sogenannten „wichtigen Grund“ voraussetzen.
Da diese Handlungsoptionen nur in einem Gesellschafterbeschluss gefasst werden können, der zuvor im Rahmen einer ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung angekündigt werden muss, kommt es gerade bei der zweigliedrigen Gesellschaft zu einer besonderen Dramatik, welche oft als „Wettlauf der Gesellschafter(-Geschäftsführer)“ bezeichnet wird. Denn, sobald der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer von der beabsichtigten Zwangsausschließung und/oder -abberufung erfährt, wehrt er sich regelmäßig mit gleichen Anträgen gegen seinen Mitgesellschafter-Geschäftsführer.
Die Problematik, die hierbei besteht, ist der Umstand, dass der jeweils auszuschließende und/oder abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gesellschafterversammlung zwar ein Teilnahmerecht, aber kein Mitbestimmungsrecht über seinen eigenen Ausschluss und/oder seine eigene Abberufung hat. Aufgrund der Tatsache, dass diese Beschlüsse bereits mit Zugang der Erklärung bei dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer (zumindest vorläufig bis zur eventuellen gerichtlichen Klärung) Wirksamkeit entfalten, verliert der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesellschafterbeschluss auch das Recht, den gleichen Antrag auch gegenüber seinen Mitgesellschafter-Geschäftsführer zu stellen und für diesen Antrag zu stimmen. Dies gilt sogar bei einem förmlich festgestellten Gesellschafterbeschluss selbst dann, wenn der sogenannte „wichtige Grund“ in Wahrheit gar nicht vorliegt, da dies nur zur Beschlussanfechtung berechtigt, jedoch die vorläufige Wirksamkeit des Beschlusses nicht in Frage stellt. Die Folge hiervon ist, dass der betroffene Gesellschafter sich die Nichtigkeit des Beschlusses erst auf evtl. lang andauerndem Rechtswege erstreiten muss, wobei sein Mitgesellschafter-Geschäftsführer in der Zwischenzeit die GmbH nach eigenen Vorstellungen weiter „regieren“ kann.
Da nach § 16 Abs. 1 GmbHG der betroffene Gesellschafter gegenüber der GmbH solange als Gesellschafter gilt, solange er noch in der Gesellschafterliste eingetragen ist, ist er gezwungen, schnell zu reagieren und bei der gleichen Gesellschafterversammlung (noch als Gesellschafter-Geschäftsführer) einen entsprechenden Gegenantrag zu stellen. Entsprechendes gilt im Falle seiner Abberufung als Geschäftsführer; denn diesen kann er dann erfolgversprechend angreifen, wenn er den Gegenantrag rechtzeitig als Ergänzung in die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung aufnimmt. Sollte der jeweilige Gesellschafter mit der Ergänzung der Tagesordnung bzw. mit der gemeinsamen Behandlung der wechselseitigen Beschlussanträge nicht einverstanden sein bzw. diese ignorieren, stellt dies nach der Rechtsprechung des OLG München einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters dar und führt bereits aus diesem Grunde zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse.

(Die Anwaltskanzlei Hermann & Partner übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Geschäftsführern beim Streit über die Ausschließung, Entschädigung und Abberufung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern sowie alle Fragen im Rahmen der Ausscheidung des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Anwaltskanzlei Hermann & Partner berät bereits im Vorfeld des freiwilligen oder erzwungenen Ausscheidens und entwickelt Strategien für den Fall des Ausschlusses. Des Weiteren trifft die Kanzlei Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz und erwirkt beispielsweise einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss.
Wenn Sie mehr über Ihre Rechte in einem Gesellschafterstreit erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift, Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrer Telefonnummer. )

Liebe FB-Communitiy,Immer mehr Unternehmen, die Ihre Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten und ihre...
01/05/2020

Liebe FB-Communitiy,

Immer mehr Unternehmen, die Ihre Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten und ihren Einnahmeausfall über ihre Betriebsunterbrechungsversicherung geltend machen, tragen uns vor, dass ihre Versicherungsunternehmen ihre Eintrittspflicht verweigern (vgl. auch unser Artikel hierzu in https://hermann-partner.com/betriebsunterbrechungs-und-betriebsausfallversicherungen-in-der-corona-krise/)

Oft kommt es auch vor, dass sie ihnen -wohlwissend, dass sie sich keine lang andauernden Rechtsstreitigkeiten leisten können- nicht akzeptable „Kulanzangebote“ unterbreiten oder sogar eine eventuelle erhaltene staatliche Hilfe mit den Versicherungsleistungen verrechnen.

Sollte euch auch so etwas zugestoßen sein oder solltet ihr ein betroffenes Unternehmen kennen, teilt diesen mit, dass sie den Inhalt ihrer Versicherungsverträge inkl. den Bedingungen genau überprüfen und schauen sollten, ob es sich hierbei um sog. „All-Risk-Policen“ handelt oder ob eine eventuelle „Seuchen- und/oder Infektionsgefahr“ von der Versicherungspolice umfasst ist.

Leitet diesen Beitrag bitte weiter und schützt die betroffenen Unternehmen vor weiterer Existenzgefährdung.

16/04/2020

Liebe Mandanten,

die CORONA-Krise stellt zahlreiche Unternehmen vor besonderen Herausforderungen. Neben Liquiditätsengpässen aufgrund schwindender Auftragslage, Störungen im Betriebsablauf und bei Lieferanten- und Kundenbeziehungen ist man auch noch mit einigen Gesetzesneuerungen konfrontiert, bei der man schnell den Überblick verliert.

Hierdurch geraten insbesondere Geschäftsführer, die jeglichen Schaden vom Unternehmen abwenden müssen, schnell in ein Haftungsrisiko, welches oftmals von eventuell bestehenden Geschäftsführer-Versicherungen nicht abgedeckt ist.

Mit diesem Sonder-Newsletter möchten wir Sie anhand von ausgewählten Beispielen über rechtliche Handlungsmöglichkeiten sowie auch vereinzelte Gesetzesneuerungen informieren und damit unseren Beitrag zur Schadensabwendung leisten.

Sollten Sie hierzu Rückfragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund !

 Störungen in der Lieferantenbeziehung bzw. bei Warenlieferungen

Sofern es bei Lieferungen, insbesondere bei Lieferketten, zu Störungen oder gar kompletten Lieferausfällen kommt, fragt es sich ob der Lieferant hierfür haftbar gemacht werden kann.
Hier kommt es primär darauf an, ob es sich um ein innerdeutsches oder grenzüberschreitendes Lieferverhältnis handelt. Bei letzterem sind die Ansprüche aus Leistungsstörung nach dem jeweilig geltenden ausländischen Recht zu prüfen.
Bei innerdeutschen Lieferstörungen aufgrund der CORONA-Krise wird sich der Lieferant regelmäßig auf „höhere Gewalt“, „Unmöglichkeit“ gem. § 275 BGB oder gar auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gem. § 313 BGB berufen. Ob die jeweiligen Voraussetzungen dieser Einwendungen vorliegen, muss jeweils im Einzelfall anhand des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages genauer überprüft werden.
Da das deutsche Kaufrecht den Begriff der „höheren Gewalt“ nicht kennt, kann sich der Lieferant hierauf nur dann berufen, wenn dieser in seinen Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen explizit aufgenommen und wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist und sie auch für den Vertragspartner keine „überraschende“ Klausel (§ 305 c) BGB) oder „unangemessene Benachteiligung“ (§307 BGB) darstellt.
Grundsätzlich versteht man unter „höhere Gewalt“ ein von außen kommendes Ereignis, dass auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbar und auch den Risikosphären der Vertragsparteien entzogen ist. Dies ist z.B. bei Naturkatstrophen, Erdbeben oder Überschwemmungen der Fall. Ob die CORONA-Krise hiervon umfasst ist, ist fraglich, allerdings im Zweifel ehe zu bejahen, als zu verneinen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich der Lieferant bereits vor Eintritt der Krisensituation in Verzug befand und jetzt gar nicht mehr liefern kann. Denn in diesem Falle liegt die Leistungsstörung allein in seiner Risikosphäre.
Fehlt allerdings eine derartige Regelung (oft auch als „Force Majeure-Klausel“ bezeichnet) in den AGB oder finden diese aus anderen Gründen keine Anwendung, wäre die weitere rechtliche Prüfung, ob sich der Lieferant auf „Unmöglichkeit“ nach § 275 BGB berufen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn ihm die Warenbeschaffung auch aus anderen Quellen überhaupt nicht mehr möglich ist. Sollte allerdings eine Lieferung zwar nicht unmöglich, jedoch deutlich erschwert und nur gegen höhere Kosten möglich sein, so wäre zu prüfen, ob sich der Lieferant dann noch gemäß § 313 BGB auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen kann, welches oftmals eine Vertragsanpassung oder gar die Vertragsaufhebung zur Folge haben könnte.
Auf jeden Fall sollten beide Parteien eventuell vertraglich bestehende Garantieverpflichtungen und andere Mitwirkungspflichten prüfen und den jeweils anderen Vertragspartner im Falle von Leistungsstörungen rechtzeitig informieren, um eine mögliche Haftung zu vermeiden oder diese wenigstens abzumildern.
Sofern der Lieferant keine rechtlich wirksamen Einwendungen oder Einreden erheben kann, kommen gegen ihn unterschiedliche Schadensersatzansprüche in Betracht, je nach dem, ob und in welcher Lieferkette das zu beliefernde Unternehmen steht und ob es selbst gegenüber seinem Endkunden aufgrund der ausgebliebenen Lieferung haftet.

 Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen für Kleinunternehmen und allgemein bei Mietzinsen

Kleinunternehmen sind solche, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als EUR 2 Mio. haben. Diese Unternehmen können bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen ihre Leistungserbringung dann verweigern, wenn ihnen die Erbringung aufgrund der CORONA-Krise nicht möglich ist oder diese ihre wirtschaftliche Lage akut gefährden würde. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind dabei solche, die zur angemessenen Fortsetzung des Unternehmens erforderlich sind. Die Erfüllung der Kriterien für das Leistungsverweigerungsrecht hat das jeweilige Unternehmens selbst nachzuweisen.
Was das gewerbliche Mietrecht angeht, so wird vereinzelt vertreten, dass dem Mieter ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB zustehen würde, da ihm das Festhalten des Vermieters am Vertag und damit am vereinbarten Mietzins nicht zugemutet werden könne. Fakt ist allerdings, dass das Risiko der Nutzungsmöglichkeit der Mietsache und damit das betriebswirtschaftliche Risiko allein beim Mieter selbst liegt. Solange die Nutzungseinschränkung oder gar -aufhebung außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegt, kann der Mieter nicht auf eine Vertragsanpassung beharren (BGH XII ZR 63/90, Urt. vom 11.12.1991). Unabhängig hiervon steht dem Mieter allerdings bei Nichtzahlung der Miete aufgrund der CORONA-Krise für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 ein Kündigungsschutz zu, auch wenn die Mietzinsen für diesen Zeitraum weiterhin als fällig gelten.

 Neuerungen im Gesellschaftsrecht

Am 28.03.2020 ist das sogenannte „COVID-19-Gesetz“ in Kraft getreten, welches zunächst bis zum 31.12.2021 gelten soll. Nach dieser Regelung können Gesellschafterversammlungen der GmbH abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder im Wege eines Umlaufbeschlusses abgehalten werden. Das bedeutet, dass die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit sich für einen Umlaufbeschluss und damit gegen eine Präsenzversammlung entscheiden können.
Ähnliches gilt für Aktiengesellschaften. Auch hier kann der Vorstand zu einer sogenannten Online-Hauptversammlung laden, ohne dass dies die Satzung explizit vorschreibt.

 Compliance-Management zur Schadensabwendung in Krisenzeiten

Gerade in Krisenzeiten ist die Geschäftsleitung eines Unternehmens mit hohen Haftungsrisiken konfrontiert, gilt es doch jeglichen Schaden von den Mitarbeitern und vom Unternehmen abzuwenden sowie auch die Liquidität zu sichern. Dies stellt gerade in Krisensituationen einen hohen Kraftakt dar, der routinierte und effektive (Präventions-)Maßnahmen für den Fortbestand des Geschäftsbetriebes erfordert.
Unentbehrliche Grundlage für das Handeln der Geschäftsleitung in Krisenzeiten ist zunächst die Risikoidentifikation, deren Analyse und anschließende Bewertung. Für die Geschäftsleitung bedeutet dies konkret: Mit welchen Risiken ist das Unternehmen in der CORONA-Krise konfrontiert? Wie wahrscheinlich könnten sich diese realisieren? Und welche Folgen wären hiermit verbunden?
Erst auf Basis dieser Erkenntnisse lässt sich sodann ein auf den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens ausgelegtes Risikomanagement-System implementieren, die der Geschäftsleitung einen (Epidemie-)plan an die Hand gibt, um mögliche Gefahren abzuwenden bzw. diese durch geeignete Gegenmaßnahmen zumindest abzumildern (und auf diese Weise auch die eigene Haftung zu vermeiden).

 Unternehmensnachfolge- und Unternehmenskauf während der CORONA-Krise

Die CORONA-Krise beeinträchtigt auch viele Unternehmenstransaktionen. Je nach dem, in wie weit das zum Erwerb stehende Zielunternehmen von der Unternehmenskrise nachteilig betroffen ist und in welchem Stadium sich der Transaktionsprozess befindet, stehen unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten offen.
Sofern sich das Unternehmen bereits in der Schieflage befindet bzw. sich diese mit zunehmender Betriebseinschränkung abzeichnet, fragt es sich, ob man in dem Stadium nach Unterzeichnung des Kaufvertrages aber noch vor dem Unternehmensübergang vom Transaktionsprozess zurücktreten kann. In zahlreichen Unternehmenskaufverträgen finden sich sogenannte MAC-Klauseln (Material Adverse Change), nachdem dem Erwerber im Falle von wesentlich nachteiligen Veränderungen des Zielunternehmens (in der Umsatz-, Ertrags- oder Vermögenslage) aufgrund unvorhersehbaren Ereignissen ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Ob die CORONA-Krise hiervon erfasst ist, bedarf einer Einzelfallüberprüfung. Sollten Pandemien im Kaufvertrag in der Tat ein Rücktrittsrecht einräumen, muss dies allerdings nicht unbedingt den Rücktritt vom Transaktionsprozess bedeuten. Vielmehr kann dieses dem Käufer als willkommener Anlass zu einer Nachverhandlung des Kaufpreises dienen.
Sofern der Transaktionsprozess sich noch im Verhandlungsstadium, d.h. noch vor der Kaufvertragsunterzeichnung befindet, sollten die Vertragsparteien klären, ob der Prozess für einen gewissen Zeitraum unterbrochen oder ganz beendet werden soll. Im ersteren Fall sollte dann auch hinterfragt werden, ob die oftmals im Vorprozess gegenseitig vereinbarte Exklusivitätsklausel weiterhin gelten oder zumindest für die Unterbrechungsdauer aufgehoben werden soll.

UNSERE LEITBILDER - WIR SIND ANDERS
15/04/2020

UNSERE LEITBILDER - WIR SIND ANDERS

MEINE VITA-  HELGA-MARIA HERMANN-Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen-Studium der Re...
15/04/2020

MEINE VITA- HELGA-MARIA HERMANN
-Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen
-Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg
-Mehrjährige Tätigkeit im Frankfurter Büro der -Steuerrechtskanzlei Flick Gocke Schaumburg
-Zertifizierte Unternehmensnachfolgeberaterin (zentUma e.V.)
-Zertifizierte Beraterin von Famlienunternehmen (EQUA)

Meine VITA- DANIEL HERMANN-Jahrgang 1969-Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg-Auslandstätigkeit in der Kanzlei...
15/04/2020

Meine VITA- DANIEL HERMANN
-Jahrgang 1969
-Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg
-Auslandstätigkeit in der Kanzlei Hart, Buckley & Wallace, Dallas (Texas)
-Mehrjährige Tätigkeit im Wirtschafts- und Zivilrechtsreferat einer mittelständischen Kanzlei in Heilbronn
-Erfolgreich absolvierte Fachanwaltsprüfung für Handel- und Gesellschaftsrecht
-Zertifizierter Compliance Officer

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Ferdinand-Braun-Str. 8
Heilbronn
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