Rechtsanwältin Maousidou

Rechtsanwältin Maousidou Rechtsanwältin
Georgia Maousidou Für unsere Mandanten fertigen wir auch Übersetzungen in der jeweiligen Sprache an.

Tätigkeitsschwerpunkte

Die Kanzlei Maousidou ist schwerpunktmäßig wirtschaftsrechtlich und international ausgerichtet, spezialisiert auf mittlere und große Unternehmen aus dem deutsch-griechischen Raum. Besondere Tätigkeitsfelder bilden die Bereiche:

Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründungen und -umwandlungen
gewerblicher Rechtsschutz
Handelsrecht
Vertragsrecht
Inkassorecht
Arbeitsrecht
Bankrech

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Wir beraten und vertreten nicht nur Unternehmen, sondern ebenso Privatpersonen. Für private Mandanten werden folgende Leistungen angeboten:

Erbrecht
Vermögensberatung
Familienrecht
Immobilienrecht
Mietrecht
Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung
Verkehrsrecht
Strafrecht

Für eine qualitativ hochwertige Beratung und Bearbeitung der Angelegenheiten korrespondieren wir in der jeweils gewünschten griechischen sowie deutschen Sprache. Mögliche Korrespondenzsprachen:

Deutsch
Griechisch
Englisch

https://www.xing.com/profile/Georgia_Maousidou?sc_o=mxb_p #

14/10/2019

Aktuelle Rechtsinformationen

Wann muss einem Beteiligten im Erbscheinverfahren ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden?
OLG Naumburg – Beschluss vom 06.05.2019 – 2 Wx 43/18
Im Erbscheinverfahren wird die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin streitig
Eine Beteiligte hat kein Geld für einen Anwalt und beantragt Verfahrenskostenhilfe
Das OLG sieht die Schwierigkeiten des Verfahrens und gibt dem Antrag statt
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte über die Frage zu befinden, wann einem Beteiligten in einem streitigen Erbscheinverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin am 27.03.2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Testament errichtet.
In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Als Schlusserbe nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners war in dem Testament der Beteiligte A benannt worden.
Nach alledem wurde die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erbscheinsverfahren gewährt.

11/12/2018

Aktuelle Rechtsinformationen

Vollstreckungsabwehrklage scheitert: Ein weggefallener Arbeitsplatz ist kein Argument gegen einen erlassenen Beschäftigungstitel
Wird ein Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers verurteilt, muss er sich auch daran halten.
Ein Arbeitnehmer hatte eine Kündigung erhalten und war dagegen erfolgreich durch eine Kündigungsschutzklage vorgegangen. Nun lag ein rechtskräftiges Urteil vor, nach dem die Arbeitgeberin dazu verpflichtet war, den Arbeitnehmer zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Dann wollte der Arbeitnehmer diesen Anspruch vollstrecken lassen. Dagegen erhob die Arbeitgeberin eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage. Sie meinte, der Arbeitsplatz sei weggefallen und damit sei eine Beschäftigung unmöglich.
Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders. Selbst wenn die Beschäftigung infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes unmöglich geworden sein sollte, konnte die Arbeitgeberin mit dieser Einwendung im Vollstreckungsabwehrklageerfahren nicht durchdringen. Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstieß die Arbeitgeberin gegen die Beschäftigungspflicht. Sie muss dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Die Arbeitgeberin hatte nicht behauptet, dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei.
Hinweis: Wird vom Arbeitnehmer also ein Weiterbeschäftigungsanspruch vollstreckt, kann ein Arbeitgeber nicht einwenden, der Arbeitsplatz sei entfallen, wenn er dem Arbeitnehmer einen anderen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zuweisen könnte. Alle Beteiligten sollten es aber so weit gar nicht kommen lassen.

Quelle: BAG, Urt. v. 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
zum Thema:
Arbeitsrecht

11/10/2018

Aktuelle Rechtsinformationen

Kindeswohl im Mittelpunkt: Gerichte verwehren das Wechselmodell bei nachhaltiger Störung der elterlichen Kommunikation
Das Wechselmodell ist in Mode gekommen, seit der Bundesgerichtshof dazu seine Entscheidung getroffen hat. Manche Eltern verstehen es als eine Art Rettungsanker, um letztlich trotz Trennung irgendwie die Familie zu erhalten. In jüngster Zeit beschäftigt dies immer wieder die Gerichte.
So erging es auch dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG): Die Eltern trennten sich; die beiden minderjährigen Kinder blieben bei der Mutter und dem Vater blieb der 14-tägige Umgang mit ihnen. Schließlich entspann sich ein Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder, so dass der Vater schließlich das Wechselmodell zu etablieren versuchte.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich bei allen Kindschaftssachen die Entscheidung am Wohl des Kindes auszurichten hat. Als in diesem Zusammenhang maßgebliche Kriterien gelten die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, das Förderprinzip, das Kontinuitätsprinzip und der Kindeswille. Wenn nun das Wechselmodell verlangt wird, ist im besonderem Maße zu hinterfragen, ob die Eltern in der Lage sind, gemeinsam dem Wohl des Kindes gerecht zu werden - das heißt, die notwendigen Entscheidungen gemeinsam zu treffen -, oder ob eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene dies verhindert. Fehlt es an der erforderlichen Basis, ist es irrelevant, wer die Verantwortung für die Störung zu tragen hat. Ist die Kommunikation nachweislich gestört, kommt eine gemeinsame elterliche Sorge somit nicht in Betracht - und damit auch kein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach vorrangig das Wechselmodell zu leben ist. Schließlich - und das hebt das Gericht ausdrücklich hervor - darf das Wechselmodell nicht angeordnet werden, um die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern erst herzustellen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde in dem Fall deshalb auf die Mutter übertragen.
Hinweis: Wesentlich war für die Entscheidung zugunsten der Mutter, dass der Vater die Kinder in die Probleme involvierte und versuchte, sie für seine Zwecke einzusetzen.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 18.09.2017 - 2 UF 133/17
zum Thema:
Familienrecht

24/09/2018

Aktuelle Rechtsinformationen

Neue Operationsmethoden: Patienten müssen bei neuen Verfahren auf mangelnde Erfahrungen ausdrücklich hingewiesen werden
Wer möchte schon gerne eine neue Operationsmethode an sich testen lassen? Egal, wie sich Patienten in solchen Fällen auch entscheiden: Erforderlich ist in jedem Fall, dass ordnungsgemäß vor der Operation über sämtliche Risiken informiert wird - das betrifft auch den Fakt der mangelnden Erfahrung mit der neuen Methode.
Eine Frau wurde im Jahr 2008 wegen einer Inkontinenz behandelt. Die Ärzte schlugen ihr die damals neue Operationsmethode der Einbringung eines Netzes vor. Die Operation misslang allerdings, so dass die Frau fünf weitere Operationen über sich ergehen lassen musste, bei denen auch Teile des Netzgewebes wieder entfernt wurden. Schmerzen hatte sie weiterhin und war der Auffassung, nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser neuen Operationsmethode aufgeklärt worden zu sein. Sie verlangte daher ein Schmerzensgeld.
Das Gericht sprach ihr 35.000 EUR zu. Der operative Eingriff war rechtswidrig, weil er nicht von einer wirksamen Einwilligung der Frau gedeckt war. Die Frau hätte nämlich zuvor über die unzureichende Erfahrung mit den möglichen Folgen der neuen Operationsmethode und hierbei insbesondere über mögliche, noch unbekannte Risiken aufgeklärt werden müssen.
Hinweis: Die Einwilligung in eine Operation mit einer neuen OP-Methode ist nach dem Urteil unwirksam, wenn nicht zuvor besonders darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein neues Verfahren handelt. Patienten sollten sich stets eine zweite Meinung eines anderen Arztes einholen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2018 - 26 U 76/17

Herzlich Willkommen bei der Anwaltskanzlei Maousidou in Heidelberg.Sie suchen individuelle und engagierte Unterstützung ...
16/03/2018

Herzlich Willkommen bei der Anwaltskanzlei Maousidou in Heidelberg.

Sie suchen individuelle und engagierte Unterstützung in unterschiedlichen Rechtsfragen und Bereichen - dann sind Sie in unserer Kanzlei genau richtig. Wir sind eine Anwaltskanzlei, die Ihnen einen kompetenten Rundum-Service bietet. Sowohl für Privatpersonen wie auch für Unternehmen bieten wir eine individuelle Beratung aus einem umfangreichen Erfahrungsschatz.

Unsere Kanzlei hat einen allgemeinrechtlichen als auch wirtschaftsrechtlich orientierten Schwerpunkt und Teamwork spielt für uns eine besonders bedeutende Rolle. Unsere Mandanten profitieren von Synergien und Teamwissen mehrerer Spezialisten, die wir Laufe der Jahre für eine nachhaltige Kooperation gewinnen konnten. Wir verfügen über ein weitreichendes Kooperationsnetzwerk aus ausgewählten und hochspezialisierten Fachleuten, wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Versicherungsmakler, Architekten, Ingenieure und Immobilienmakler.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen zudem noch ein Spezialgebiet:
Wir sind mit unserer Kanzlei in Heidelberg und Athen vertreten und haben langjährige Erfahrungen in internationalen Rechtsfragen (insbesondere mit Bezug auf Griechenland und Deutschland). Dies bedeutet für unsere Mandanten, dass wir Ihnen sowohl in Griechenland wie auch in Deutschland, einen umfassenden und alles Aus-einer-Hand-Service anbieten. So ist in jedem einzelnen Fall eine bestmögliche Beratung und Vertretung zu gewährleisten, für die Grenzen keine Hindernisse darstellen. Wir begleiten unsere Mandanten länderübergreifend vor Ort und arbeiten im Bedarfsfall mit qualifizierten Kooperationspartnern zusammen.

Wir unterstützen Sie:
-als griechisches Unternehmen, das in Deutschland Fuß fassen oder in Deutschland Beziehungen unterhalten und aufbauen wollen.
-als deutsches Unternehmen, das sich in Griechenland wirtschaftlich etablieren möchte.

Die Doppelzulassung bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ermöglicht die gerichtliche Vertretung unserer Mandanten in beiden Ländern.

Wir wollen für unsere Mandanten die bestmögliche Lösung finden und die erfolgreichste Strategie entwickeln. Es ist uns besonders wichtig, dass sich unsere Mandanten bei uns gut aufgehoben sind. Bei uns sind Sie in besten Händen.

Korrespondenzsprachen: Deutsch, Griechisch, Englisch

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Maousidou
Landhausstr. 30
D-69115 Heidelberg
Deutschland

Tel.: +49 (0) 6221/43 403-0
Fax.: +49 (0) 6221/43 403-25
Mobil: 0179/34 24 187
E-Mail: [email protected]

http://heidelberg-rechtsanwalt.info/

Adresse

Landhausstrasse 30
Heidelberg
69115

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