08/09/2026
**D&O im Schatten von Scheinwerkverträgen – wie sicher sind Geschäftsführer wirklich?**
Viele Geschäftsführer fühlen sich geschützt: „Wir haben ja eine D&O-Versicherung.“ Bei Scheinwerkverträgen, Scheinselbstständigkeit und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kann diese Sicherheit jedoch trügerisch sein.
🔍 **Scheinwerkvertrag statt echter Leistung**
Auf dem Papier heißt es „Werkvertrag“ oder „Dienstleistungsvertrag“, tatsächlich:
* werden externe Kräfte wie eigene Mitarbeiter geführt,
* sind sie in Prozesse, Teams und IT integriert,
* wird nach Stunden statt nach einem klar definierten Ergebnis abgerechnet.
Im Prüfungsfall durch Finanzamt, DRV oder Zoll drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, Bußgelder, Zinsen und Strafverfahren. Der Blick richtet sich schnell auf die Geschäftsführung.
⚠️ **D&O-Lücke**
Viele D&O-Policen decken nicht oder nur eingeschränkt:
* vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen,
* bestimmte Steuer- und Sozialversicherungsnachforderungen,
* Schäden aus systematischer Missachtung von Compliance,
* Strafen und Bußgelder.
Werden erkennbare Risiken ignoriert, kann sich der Versicherer auf Ausschlussklauseln berufen.
👤 **Organhaftung bleibt persönlich**
Auch mit D&O bleibt die persönliche Organhaftung bestehen. Fehlt eine angemessene Organisation zur Prüfung von Werk-/Dienstverträgen und Fremdpersonaleinsatz, kann die Geschäftsführung persönlich haften.
👉 **Praxis-Tipp:**
* Fremdpersonal-Setup rechtlich prüfen,
* Prüf- und Freigabeprozesse etablieren,
* D&O-Police auf relevante Ausschlüsse prüfen.
**D&O ist ein Sicherheitsnetz – aber kein Freifahrtschein für Scheinwerkverträge.**