Rechtsanwalt Torsten Fricke

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Rechtsanwalt Alexander Nabel, Harmoniestraße 43, 38820 Halberstadt

19/08/2026

Autokauf: Mängelprüfung vor Rücktritt

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht. Das hat das Landgericht Landau im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs entschieden.

Darum geht es
Ein Mann hatte im Februar 2024 in einer Gemeinde im Kreis Bad Dürkheim bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500 € gekauft.

Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.

Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Käufer konnte sich vor dem Landgericht Landau nicht erfolgreich auf einen Rücktritt berufen.

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen.

Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht.

Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine Werkstatt zu bringen.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Verkäufer nicht zusagen, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.

Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können, ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst danach kann es um eine Reparatur gehen.

Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen. Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.

Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Käufers gegen das Urteil zurückgewiesen.

Landgericht Landau, Urt. v. 19.11.2025 - 3 O 10/25

Quelle: Landgericht Landau, Pressemitteilung v. 10.06.2026

19/08/2026

Sorgerecht: Wer bestimmt über Urlaubsreisen?

Eine gewöhnliche Urlaubsreise, mit der keine Gefahren verbunden sind, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die von einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Anders kann dies bei Auslandsreisen sein. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass hierbei aber familiäre und kulturelle Bindungen zu berücksichtigen sind.

Darum geht es
Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben.

Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen, besuchen.

Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe (Amtsgericht Landau, Beschl. v. 05.11.2025 - 3 F 333/25). Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen.

Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse.

Im Sinne des Kindeswohl dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren.

Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.

Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.12.2025 - 2 UF 153/25

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 25.06.2026

12/05/2026

Verkehrsunfall: Wann sind Videoaufnahmen verwertbar?

Aufnahmen von in Fahrzeugen verbauten Kameras sind für eine Unfallrekonstruktion verwertbar, wenn sie nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentieren und das Beweisinteresse im Einzelfall schwerer wiegt als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
Sachverhalt

Ein Teslafahrer parkte sein Fahrzeug in einer Parkbucht in Maxdorf und öffnete die hintere Fahrertür, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 €. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden. Eine im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Entscheidung
Das Landgericht Frankenthal ließ die Aufnahme als Beweismittel zu und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Das Video belegt, dass der Opelfahrer die bereits geöffnete Tür hätte erkennen und unfallfrei passieren können. Datenschutzbelange stehen der Verwertung nicht entgegen: Ein etwaiger Datenschutzverstoß führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Den Teslafahrer trifft jedoch eine Mitverantwortung von 30 %, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ. Opelfahrer und Versicherung haften für 70 % des Schadens.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Berufung wurde zum

Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.
LG Frankenthal, Urt. v. 07.07.2025 – 5 O 4/25

11/03/2026

Wer eine Online-AU ohne Arztkontakt nutzt, riskiert die fristlose Kündigung

Hätte der Angestellte in diesem Fall nicht an der falschen Stelle gegeizt, wäre ihm die Kündigung womöglich erspart geblieben. So aber musste sich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) mit der Frage befassen, ob die online gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in der Variante „ohne Arztgespräch“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen durfte. Das Gericht prüfte dabei auch, ob vorher eine Abmahnung nötig gewesen wäre.

Darum geht es
Ein IT-Consultant, der seit 2018 im Unternehmen arbeitete, meldete sich für den Zeitraum vom 19. bis 23.08.2024 krank. Dafür nutzte er eine im Internet kostenpflichtig erstandene Bescheinigung, die der Anbieter in zwei Varianten anbot: einmal mit und einmal ohne Arztkontakt.

Die Version „ohne Gespräch“ war zwar günstiger, enthielt dafür aber auch einen umfangreichen Disclaimer, der Arbeitnehmern mit skeptischen Vorgesetzten die Premiumkrankschreibung empfahl. Doch es kam, wie es kommen musste: Der IT-Consultant entschied sich für die preiswertere der beiden Varianten.

Das Dokument selbst sah nahezu aus wie der frühere Papiervordruck der Krankenkassen und enthielt persönliche Daten sowie den Vermerk „Erstbescheinigung“. Als Arztnummer stand dort lediglich „Privatarzt“.

Die Firma versuchte später, die elektronische Meldung der Krankenkasse abzurufen, erhielt aber keine passende AU. Als die Personalabteilung erfuhr, dass die vorgelegte Bescheinigung möglicherweise nicht echt war, kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos und vorsorglich ordentlich.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht hielt diese Kündigung zunächst für unwirksam, doch das LAG kam zu einem anderen Ergebnis und sah einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach seiner Auffassung täuschte der Beschäftigte bewusst vor, seine Arbeitsunfähigkeit sei nach einem ärztlichen Kontakt bestätigt worden. Damit verletzte er seine Pflicht zur Rücksichtnahme und zerstörte das notwendige Vertrauen.

Ob er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen war, spielte dabei keine Rolle. Die Form der Bescheinigung konnte leicht den Eindruck erwecken, sie würde auf einem medizinischen Kontakt beruhen. Dem Beschäftigten selbst war klar, dass kein Arztgespräch stattgefunden hatte, und auch der Online-Anbieter machte deutlich, dass das Dokument nicht nach regulären medizinischen Standards erstellt worden sei. Das LAG sah deshalb den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert.

Angesichts der Täuschung musste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Ende einer Kündigungsfrist fortsetzen. Eine Abmahnung war nach Einschätzung des Gerichts in diesem Fall nicht erforderlich, weil der Vertrauensbruch zu schwer wog.

Hinweis: Online-AUs ohne Arztkontakt bergen das Risiko, als Täuschung gewertet zu werden. Wer eine solche Bescheinigung nutzt, riskiert die fristlose Kündigung. Entscheidend ist, dass für den Arbeitgeber ein falscher Eindruck entsteht.

LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

11/03/2026

Sorgerecht: Wer muss das Kind anmelden?

Ein minderjähriges Kind bei der Meldebehörde durch den Elternteil anzumelden, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat („Residenzmodell“), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dar. Die Entscheidungsbefugnis muss nicht nach § 1628 BGB gerichtlich zugewiesen werden. Das hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal entschieden.

Darum geht es
Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt.

Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien.

Dies folge zwar - entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre.

Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe.

Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet.

Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich.

Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei.

Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB.

Im sog. Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch.

Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung.

Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Amtsgericht Frankenthal, Beschl. v. 20.01.2026 - 71 F 15/26

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 25.02.2026

11/03/2026

Haftung für Betriebsgefahr bei geparktem Auto

Bei einem falsch geparkten Auto kann der Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haften. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Das Gericht ging von einem falsch geparkten Fahrzeug aus, obwohl auf dem Parkplatz eines Schwimmbads keine Parkplatzmarkierungen bestanden. Das Gericht nahm für den Parkunfall eine Mitverschuldensquote der Halterin des geparkten Fahrzeugs von 20 % an.

Darum geht es
Die Klägerin aus dem Landkreis Dachau parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim.

Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von 6.244,90 € entstand.

Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von 4.120,63 €, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel.

Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat der Klage teilweise stattgegeben, im Ergebnis hat es jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % erkannt.

Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war.

Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermögliche einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein sei.

Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen ende etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände.

Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich.

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmbeer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht habe.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar.

Die Klägerin habe durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheine unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 12.02.2026 - 344 C 8946/25

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 09.03.2026

30/01/2026

SCHUFA: Wann müssen Daten gelöscht werden?

Der BGH hat entschieden, dass von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden müssen. Damit billigt der BGH zwar die Speicherpraxis der SCHUFA. Ausnahmen könne sich aber aus Härtefällen ergeben. Schuldner, die von einer Datenspeicherung betroffen sind, können demnach besondere Umstände vortragen.

Darum geht es
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken.

Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt.

Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.040,50 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien wie die der SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

Der EuGH hatte in seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 07.12.2023 (Az. C- 26/22 und C-64/22) entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer bestimmten Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht.

Diese Praxis besteht darin, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben wird.

Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.

Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat.

Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.

Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 01.01.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.

Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor.

Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte.

Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen.

In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

BGH, Urt. v. 18.12.2025 - I ZR 97/25

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.12.2025

30/01/2026

Kollision mit Ast: Radfahrer geht leer aus

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der nach der Kollision mit dem Ast einer Hecke Schadensersatz geltend gemacht hatte. Die beklagte Stadt war demnach im Streitfall nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit von Arbeiten eines spezialisierten Gartenbaubetriebs zu kontrollieren. Der Kläger hätte sich zudem auf unerwartete Hindernisse einstellen müssen.

Darum geht es
Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteils Pechau befahren.

Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt.

Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt.

Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Der Kläger forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 € und Schadensersatz von 424,07 €

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Die beklagte Stadt war demnach aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren.

Vielmehr konnte sich die Stadt nach dem Gericht darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste demnach seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen.

Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen.

Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig.

Auf die Berufung des Klägers hin hat das OLG Naumburg darauf hingewiesen, dass die drei Zivilrichter des OLG einstimmig der Auffassung sind, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird (Beschl. v. 06.11.2025 - 7 U 43/25).

Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Landgericht Magdeburg, Urt. v. 30.07.2025 - 10 O 240/25

Quelle: Landgericht Magdeburg, Pressemitteilung v. 28.11.2025

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