Anwaltskanzlei Fabian Manzau

Anwaltskanzlei Fabian Manzau Spezialisierte Rechtsberatung und Vertretung in allen Bereichen des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, pragmatisch und zielorientiert.

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14/04/2022

Gebot fairen Verhandelns bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.02.2022 (Az.: 6 AZR 333/21) entschieden, dass der Arbeitgeber, der den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitnehmer anstrebt, aufgrund der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen kann, sodass der entsprechend zustande gekommene Aufhebungsvertrag anfechtbar ist.
Im konkreten Fall aber reichte dem Gericht der Vortrag der dortigen Klägerin für einen Verstoß des Arbeitgebers gegen das Gebot fairen Verhandelns und für eine Anfechtbarkeit des Vertrages nicht aus, sodass die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Arbeitgeber hatte die Klägerin unstreitig mit dem Vorwurf konfrontiert, sie habe unberechtigt Einkaufpreise in der EDV des beklagten Arbeitgebers abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Ebenfalls unstreitig unterzeichnete die Klägerin am 22.11.2019 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.11.2019 nach einer ca. 10minütigen Gesprächspause in dem Verhandlungsraum, in dem neben ihr der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers und ein von diesem bevollmächtigter Rechtsanwalt anwesend waren. Diesen Aufhebungsvertrag hat die Klägerin angefochten. Zur Begründung hatte sie vorgebracht, man habe ihr seitens des Arbeitgebers für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine außerordentliche Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige gegen sie „in Aussicht gestellt“. Außerdem habe sie über die 10 Minuten hinaus keine längere Bedenkzeit erhalten, um sich Rechtsrat einholen zu können.
Das BAG hielt die Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige nicht für widerrechtlich, da ein verständiger Arbeitgeber im vorliegenden Fall solche Maßnahme ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Auch kam das BAG zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber nicht unfair verhandelt habe. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin sei nicht dadurch verletzt worden, dass der beklagte Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss des Aufhebungsvertrages nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und sich die Klägerin deshalb sofort entscheiden musste.

12/04/2022

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) die Klage einer Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtskräftig abgewiesen, obwohl die Klägerin für den betreffenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vorweisen konnte. Der verklagte Arbeitgeber hatte nach Ansicht des Gerichts den Beweiswert der AU-Bescheinigung dadurch erschüttert, dass er tatsächliche Umstände darlegte bzw. bewies, die Anlass zu „ernsthaften Zweifeln“ an dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründeten. Konkret war das im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin das betreffende Arbeitsverhältnis gekündigt und anschließend eine AU-Bescheinigung vorgelegt hatte, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasste. Aufgrund dieses Vortrags des beklagten Arbeitgebers wäre es nach Ansicht des Gerichts an der Klägerin gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen und zu beweisen, was diese aber trotz gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend getan habe.

11/11/2021

Alle sonstigen Kontaktdaten bleiben gleich.

11/11/2021

Der Umzug ist größtenteils vollbracht. Ab dem 15.11.2021 befindet sich meine Kanzlei in der Küsterstraße 8 in 30519 Hannover.

05/01/2021

Kündigung während der Kurzarbeit- geht das ?

Nach einer weit verbreiteten Ansicht können Arbeitgeber während eine laufenden Kurzarbeit keine wirksamen Kündigungen aussprechen.

Das ist, auch bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht korrekt. Für verhaltensbedingte (z.B. Diebstahl, Schlechtleistung etc.) und personenbedingte (z.B. Krankheit) arbeitgeberseitige Kündigungen gelten vielmehr durch die Kurzarbeit keinerlei Besonderheiten. Diese Kündigungsarten werden durch die laufende Kurzarbeit nicht beeinflusst.

Deutlich erschwert werden hingegen betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber. Solche sind sozialwidrig und damit unwirksam, wenn sie auf denselben Gründen beruhen, die zu der Einführung der Kurzarbeit geführt haben. Denn mit der Einführung der Kurzarbeit und insbesondere mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld dokumentiert der Arbeitgeber gerade, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist. Eine betriebsbedingte Kündigung aber setzt einen dauerhaften Fortfall des Arbeitsbedarfs voraus.

Auch betriebsbedingte Kündigungen sind während der laufenden Kurzarbeit aber möglich, wenn die betriebsbedingten Gründe über die Gründe hinausgehen, die Anlass für die Einführung der Kurzarbeit waren, z.B. im Falle von Outsourcing oder anderen relevanten Umstrukturierungen.

Der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beseitigt außerdem den Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld, § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

03/01/2021

Kündigung während der Kurzarbeit- geht das ?

Nach einer weit verbreiteten Ansicht können Arbeitgeber während einer laufenden Kurzarbeit keine wirksamen Kündigungen aussprechen.

Das ist, auch bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), nicht korrekt. Für verhaltensbedingte (z.B. Diebstahl, Schlechtleistung etc.) und personenbedingte (z.B. Krankheit) arbeitgeberseitige Kündigungen gelten vielmehr durch die Kurzarbeit keinerlei Besonderheiten. Diese Kündigungsarten werden durch die laufende Kurzarbeit nicht beeinflusst.

Deutlich erschwert werden hingegen betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber. Solche sind sozialwidrig und damit unwirksam, wenn sie auf denselben Gründen beruhen, die zu der Einführung der Kurzarbeit geführt haben. Denn mit der Einführung der Kurzarbeit und insbesondere mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld dokumentiert der Arbeitgeber gerade, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist. Eine betriebsbedingte Kündigung aber setzt einen dauerhaften Fortfall des Arbeitsbedarfs voraus.

Auch betriebsbedingte Kündigungen sind während der laufenden Kurzarbeit aber möglich, wenn die betriebsbedingten Gründe über die Gründe hinausgehen, die Anlass für die Einführung der Kurzarbeit waren, z.B. im Falle von Outsourcing oder anderen relevanten Umstrukturierungen.

Der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beseitigt außerdem den Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld, § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

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