18/06/2023
In welchen Fällen kann die vom Betriebsrat erforderliche Zustimmung zur Versetzung durch das Gericht ersetzt werden?
Voraussetzung ist zunächst, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Maßnahme hat und es daher seiner Zustimmung bedarf.
Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG ist eine zustimmungsbedürftige Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur durch die Zustimmung wird die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf gebracht.
Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfordert es zum Einen der Wortlaut, dass der Betriebsrat „vor“ der personellen Maßnahme zu unterrichten ist. Auch der Zweck des Mitbestimmungsrechts erfordert eine Beteiligung des Betriebsrats zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde oder eine solche zumindest noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann.
Eine Unterrichtung, die erst nach der Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitsbereich erfolgt, ist mithin nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG.
Der Arbeitgeber kann dann davon nur noch Abstand nehmen, indem er die Maßnahme tatsächlich aufhebt bzw. zurücknimmt. Eine nur vorläufige Aufhebung oder die nachträglich Einholung der Zustimmung des Betriebsrat genügen dem nicht, da dies sonst dem Zweck des § 101 BetrVG zuwiderlaufe.
BAG, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 1 ABR 18/21