Rechtsanwälte Hast und Dr. Maus

Rechtsanwälte Hast und Dr. Maus Wir sind Ihre Experten für Arbeitsrecht und Medizinrecht Wir sind die Spezialisten für den Gesundheitsmarkt und den Arbeitsmarkt.

Eine hohe fachliche Kompetenz ist ebenso wie die genaue Kenntnis dieser Märkte, ihrer Mechanismen und Entwicklung die Voraussetzung für unsere Arbeit. So treffen wir effizient und zielgenau die richtigen Entscheidungen für Ihren Erfolg. Unsere Mandanten betreuen wir sowohl fallbezogen, als auch kontinuierlich über viele Jahre in allen rechtlich relevanten Fragestellungen als ausgelagerte Rechtsabt

eilung. Dabei gehen unsere fachlichen Kompetenzen weit über die von uns geführten Fachanwaltschaften hinaus.

17/07/2020

Wir sind eine überwiegend medizin- und arbeitsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit 3 Anwälten und suchen zur Verstärkung unseres Teams eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Teilzeit (20 Stunden wöchentlich).

Ein Beginn ist sofort oder auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wir wenden uns sowohl an Berufsanfänger als auch an Rechtsanwälte (m/w/d) mit Berufserfahrung.

Begeisterung für den Anwaltsberuf, Einsatzbereitschaft sowie selbständiges Arbeiten setzen wir voraus und bieten eine leistungsgerechte Bezahlung im kollegialen Umfeld. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen direkt an:

Hast & Dr. Maus
Rechtsanwälte
Münsterstr. 9
59065 Hamm

26/11/2019

Verstärken Sie unsere Kanzlei in Hamm (Westf.) ab sofort als

RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTER (m/w/d).

Mit Umsicht und Organisationsgeschick unterstützen Sie unsere Anwälte und das gesamte Team bei der Betreuung von Mandanten aus dem Medizin- und Arbeitsrecht.
Wenn Sie mit abgeschlossener Ausbildung zuverlässig die anstehenden Fristen und Termine im Blick behalten, eine sorgfältige und verlässliche Arbeitsweise für Sie selbstverständlich ist, Sie darüber hinaus mit Mandanten und institutionellen Organisationen kommunizieren können, dann freuen wir uns darauf, Sie näher kennen zu lernen.

Wir bieten einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in einer hoch spezialisierten, repräsentativ und technisch modern ausgestatteten Kanzlei in zentraler und verkehrstechnisch guter Lage. Wir unterstützen Sie bei in- und externen Fortbildungsmöglichkeiten und stehen flexiblen Arbeitszeitmodellen offen gegenüber.

Bei Interesse senden Sie uns Ihre Bewerbung gern per E-Mail im PDF-Format mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung und Ihres frühesten Eintrittstermins an [email protected] oder per Post an Rechtsanwälte Hast & Dr. Maus, Münsterstr. 9, 59065 Hamm. Gern stehen wir auch unter 02381 871130 zur Verfügung.

Frohe Weihnachten!
23/12/2014

Frohe Weihnachten!

08/05/2014

Rückzahlungen in Millionenhöhe für Versicherungsnehmer?

Der Bundesgerichtshof hat am 07.05.2014, Az: IV ZR 76/11 ein Urteil über die Option zur Rückabwicklung der Lebensversicherungen gefällt. Zur Überprüfung der Höhe ist das Verfahren an das Berufungsgericht, OLG Stuttgart, zurückverwiesen worden.

Ob diese Entscheidung auch für Sie von Interesse ist? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Die Presseerklärung des BGH Nr. 78/2014:

Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht. Der IV. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus diesem Urteil für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben.

Bezüglich der Schadensersatzforderung ist die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

Soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Soweit er sich darauf beruft, das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig, konnte der Senat offenlassen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages noch berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Vorschrift weist eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.

Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11

OLG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2011 – 7 U 147/10

LG Stuttgart - Urteil vom 13. Juli 2010 – 22 O 587/09

Karlsruhe, den 7. Mai 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

17/04/2014

Wir wünschen erholsame Osterfeiertage!

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