Ginter Schiering Rechtsanwälte

Ginter Schiering Rechtsanwälte Rechtliche Vertretung und Beratung in Schadensersatzfällen (inbs. Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Verkehrsrecht) und bundesweite Strafverteidigung.

Ihre Rechtsanwälte in Hamm. Wir vertreten Sie in allen Schadensersatz-Angelenheiten, insb. gegen Banken und andere Finanzdienstleister sowie in allen Fragen des Kapitalmarktrechts. Außerdem verteidigen wir bundesweit in allen Strafsachen.

Der Gewaltschutzbeschluss: Annäherungsverbot, Kontaktverbot, BetretungsverbotGewaltschutzbeschluss erfolgreich angreifen...
31/08/2021

Der Gewaltschutzbeschluss: Annäherungsverbot, Kontaktverbot, Betretungsverbot

Gewaltschutzbeschluss erfolgreich angreifen und Annährungsverbot und Kontaktverbot aufheben lassen

Seit dem 01.01.2002 gilt in Deutschland das Gewaltschutzgesetz (kurz: GewSchG). Es ermöglicht in Fällen von (auch häuslicher) Gewalt oder Bedrohungen die Anordnung von Betretungsverboten für der Wohnungen, Annäherungsverbote und Kontaktaufnahmeverbote durch das Gericht. Lebt der Antragsteller in der gleichen Wohnung wie der Antragsgegner kann das Gericht auch eine Wohnungszuweisung vornehmen.

Verfahren
Das Gewaltschutzgesetz erlaubt eine einfache Antragstellung zu Protokoll bei Gericht oder schriftlich. Das Gericht kann dann ohne Anhörung des Betroffenen und eine Verhandlung einen Beschluss erlassen, mit dem dem Betroffenen das Betreten und Annähern an eine Wohnung sowie das Annähern an eine Person Kontaktaufnahme mit der Person verboten wird.
Der Beschluss wird dann förmlich zugestellt (gelber Briefumschlag/Postzustellungsurkunde) und ist sofort wirksam. Ein solcher Beschluss kommt für den Betroffenen häufig überraschend und ohne dass vorher die Möglichkeit bestand, sich zur Sache zu äußern.
Besonders dramatisch: Ein Verstoß gegen eine Anordnung dieses sogenannten Gewaltschutzbeschlusses stellt eine Straftat dar und wird gem. § 1 GewSchG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Außerdem droht bei Verstößen ein nicht unerhebliches Zwangsgeld.

Welche Möglichkeiten hat der Betroffene
Trotz allem kann man sich gegen einen Gewaltschutzbeschluss wehren. Das einzige mögliche Rechtsmittel ist die Beantragung einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht muss dann zügig einen Termin ansetzen, zu dem der Antragsteller und der Antragsgegner erscheinen müssen. Nach diesem Termin muss das Gericht neu bewerten, ob der Gewaltschutzbeschluss bestehen bleibt oder aufgehoben wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Betroffene endlich die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und etwaige Lügen des Antragsstellers aufzudecken mit dem Ergebnis, dass der Gewaltschutzbeschluss aufgehoben werden kann.

Wer trägt die Kosten?
Natürlich fallen in einem Gewaltschutzverfahren auch Kosten an. Im Wesentlichen für das Gericht und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Kosten trägt letztlich derjenige, der in dem Verfahren (nach der mündlichen Verhandlung) unterliegt. Wehrt man sich nicht gegen einen Gewaltschutzbeschluss trägt man auch in jedem Fall die Kosten. Es lohnt sich daher schon unter diesem Punkt regelmäßig eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Außerdem kann bei begründeten Argumenten gegen den Gewaltschutzbeschluss Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragt werden, wodurch die eigenen Anwaltskosten zunächst abgedeckt werden.

Um eine gute Chance auf Aufhebung eines Gewaltschutzbeschlusses zu haben, ist es äußerst ratsam, sich durch einen hierin erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so Rechtsanwalt Schiering, der bereits zahlreichen Betroffenen helfen und die Aufhebung von Gewaltschutzbeschlüssen erreichen konnte.

LG Arnsberg: Schufa muss negativen Eintrag löschenLandgericht Arnsberg verurteilt Schufa zur LöschungDas Landgericht Arn...
31/08/2021

LG Arnsberg: Schufa muss negativen Eintrag löschen

Landgericht Arnsberg verurteilt Schufa zur Löschung
Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 16.06.2020, Az. I-1 O 44/20, die Schufa zur Löschung eines negativen Eintrages einer Bank verurteilt. Grund ist, dass die Eintragungsvoraussetzungen zur Einmeldung des Eintrages an die Schufa nicht vorgelegen haben.

Gemäß § 31 BDSG ist es für die Meldung eines Eintrages an die Schufa z.B. durch eine Bank oder ein Inkasso zwingend notwendig, dass die dort normierten Voraussetzungen vorliegen.

So ist eine Meldung an die Schufa z.B. nur dann zulässig, wenn
- die Forderung durch ein rechtskräftiges oder ein vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt worden ist oder z.B. durch einen Vollstreckungsbescheid aus einem Mahnverfahren;
- der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
a) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
b) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
c) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat;
- oder ein zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Meldung an die Schufa und damit auch die Speicherung durch die Schufa rechtswidrig.

Dabei hat die Schufa als Datenverarbeiter die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einmeldung rechtmäßig erfolgt ist.
Im dem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg konnte die Schufa das Vorliegen eben dieser Voraussetzungen nicht beweisen, sodass sie zur Löschung verurteilt worden ist.

Es kommt immer wieder vor, dass bei Meldungen von Forderungen an die Schufa die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Entweder werden die Fristen nicht eingehalten oder der Schuldner wird auf die drohende Einmeldung nicht (rechtzeitig) hingewiesen. In all diesen Fällen erfolgt die Speicherung durch die Schufa rechtswidrig, sodass die Schufa aufgefordert werden kann, die Einträge zu löschen.

Um eine reelle Chance auf die Löschung durch die Schufa zu haben, ist es notwendig, sich durch einen auf Löschung Schufa-Einträgen sowie Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so Rechtsanwalt Ginter, der bereits zahlreichen Betroffenen zur Löschung verhelfen konnte und derzeit eine Vielzahl an Gerichtsverfahren gegen die Schufa führt.

Schufa muss Eintrag über Insolvenz löschenNeues Bahnbrechendes Urteil gegen die SchufaDas Oberlandesgericht Schleswig ha...
22/07/2021

Schufa muss Eintrag über Insolvenz löschen

Neues Bahnbrechendes Urteil gegen die Schufa

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem bahnbrechenden Urteil die Schufa zur Löschung von Einträgen über beendete Insolvenzen verurteilt. Genauer, die Schufa muss den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung löschen.

Diesen Eintrag speichert die Schufa nach einer erfolgreich beendeten Insolvenz, womit die Schufa-Auskunft jedoch negativ wird. Mit einer Schufa-Auskunft, die diesen Eintrag enthält, bekommt man in der Regel weder einen Kredit noch eine Wohnung, worunter viele Betroffene sehr leiden. Denn zu den ca. 6 Jahren der Insolvenz kamen noch 3 Jahre Speicherung bei der Schufa hinzu, womit man aber für mindestens 9 Jahren wirtschaftlich tot war.

Das OLG Schleswig hält die Speicherpraxis der Schufa, den Eintrag für einen Zeitraum von 3 Jahren zu speichern, für rechtswidrig. Es stellt fest, dass die Schufa diesen Eintrag bereits nach 6 Monaten zu löschen hat, wie dies auch bezüglich der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis der Fall ist. Dort wird der öffentlich zugängliche Eintrag bereits nach 6 Monaten gelöscht. An diese Löschfrist muss sich auch die Schufa halten.

Dies dürfte eine erhebliche Erleichterung der Lebensumstände vieler von der bisherigen Speicherpraxis der Schufa Betroffener darstellen. Es wird ihnen jetzt möglich sein, mit einer bereits nach 6 Monaten sauberen Schufa-Auskunft ihr Leben neu zu beginnen.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die Schufa die Löschung nicht freiwillig vornehmen wird. Allen Betroffenen kann daher nur dringend angeraten werden, sich an einen für Schufa-Löschungen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Neues Urteil: Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung löschenNeue Hoffnung für alle Betroffenen: das Oberlandesgeri...
21/07/2021

Neues Urteil: Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung löschen

Neue Hoffnung für alle Betroffenen: das Oberlandesgericht Schleswig hat die Schufa mit aktuellem Urteil aus Juli 2021 dazu verurteilt, den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu löschen.

Ein solcher Eintrag wird dann im Datenbestand der Schufa vermerkt, wenn jemand das Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen hat und am Ende von der Restschuld befreit worden ist. Es folgt der sog. Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser wird sowohl im Schuldnerverzeichnis eingetragen als auch im Datenbestand der Schufa. Aufgrund dieses stark negativen Eintrages in der Schufa ist der Betroffene jedoch wirtschaftlich tot, da er mit einer solchen Schufa-Auskunft keinen Kreditvertrag, Leasingvertrag, Bankkonto oder auch nur einen Handyvertrag erhält. Auch die Anmietung einer neuen Wohnung ist in der Regel unmöglich, da aufgrund des seit Jahren angespannten Mietmarktes alle Vermieter eine positive Schufa-Auskunft zur Voraussetzung einer Vermietung machen.

Während jedoch Löschung des Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung aus dem öffentlich zugänglichen Schuldnerverzeichnis bereits nach 6 Monaten erfolgt, blieb der Eintrag in der Schufa ganze 3 Jahre gespeichert. Dieser bisherigen Speicherpraxis der Schufa hat das OLG Schleswig nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Zur Begründung führt es an, dass die Schufa kein berechtigtes Interesse an der Speicherung über einen Zeitraum von 3 Jahren hätte und sich ebenfalls an die Speicherfrist von sechs Monaten aus dem Schuldnerverzeichnis halten müsste.

Da die Schufa der Erfahrung nach trotz dieses Urteils die Löschung nicht freiwillig vornehmen wird, kann Betroffenen nur dazu geraten werden, einen auf Schufa-Löschung spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Löschungsanspruchs zu beauftragen, rät Rechtsanwalt Ginter, der bereits einer Vielzahl von negativer Schufa Betroffenen helfen konnte und regelmäßig erfolgreich gegen die Schufa klagt.

Soforthilfe bei Verhaftung und DurchsuchungAusgangslageDie Verhaftung und die Durchsuchung gehören zu Dingen, mit denen ...
30/06/2021

Soforthilfe bei Verhaftung und Durchsuchung

Ausgangslage
Die Verhaftung und die Durchsuchung gehören zu Dingen, mit denen die Polizei plötzlich und überraschend im wahrsten Sinne vor der Tür steht.
Während bei fast allen anderen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten vor der Durchsetzung einer Maßnahme rechtliches Gehör gewährt wird, dass heißt, er zu der beabsichtigen Maßnahme angehört wird, kommen Verhaftungen und Durchsuchungen (fast) immer überraschend.
Polizei und Staatsanwaltschaft gehen in diesen Fällen davon aus, dass der Beschuldigte sich andernfalls der Verhaftung entzieht, also flüchtet bzw. solche Sachen, die bei einer Durchsuchung gefunden werden sollen, verschwinden lässt.

Gründe und Folgen einer Verhaftung
Eine Verhaftung kann aufgrund eines von einem (Ermittlungs)richter ergangenen Haftbefehls erfolgen oder durch die Polizei als vorläufige Verhaftung.
Im Falle einer vorläufigen Verhaftung muss der Beschuldigte bis zum Ablauf des auf die Verhaftung folgenden Tages einem Richter vorgeführt werden, der darüber entscheidet, ob der Beschuldigte in Haft bleibt oder nicht. In jedem Fall ist dem Verhafteten ein (vorliegender oder durch den Ermittlungsrichter erlassener) Haftbefehl zu verkünden. Bleibt der Beschuldigte in Haft hat er auch Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Gründe und Folgen einer Durchsuchung
Durchsuchungen dienen praktisch immer der Auffindung und Sicherstellung und Beweismitteln oder der Suche nach Personen.
Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschluss, soweit nicht (selten) Gefahr im Verzug vorliegen sollte.
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Durchsuchungsbeschluss bei dem zuständigen Amtsgericht, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Straftat vorliegt (sogenannter Anfangsverdacht) und die Durchsuchung der Aufklärung der Straftat dient.
So ein Anfangsverdacht kann beispielsweise nach der Auswertung eines in einer anderen Sache sichergestellten Handys vorliegen, aus dem sich zum Beispiel der Besitz illegaler Bilder oder Videos ergibt. Häufig liegt einem Durchsuchungsbeschluss auch eine Zeugenaussage zugrunde. Wenn zum Beispiel Nachbar A gegenüber der Polizei behauptet, dass Nachbar B in seinem Wohnzimmer eine Marihuana-Plantage aufgebaut hat, wird dies regelmäßig zu einer Durchsuchung der Wohnung des Nachbarn B führen.
Besonders ärgerlich ist es in Durchsuchungsfällen, wenn Dinge gefunden werden, die die Verfolgungsbehörden überhaupt nicht im Visier hatten; man spricht dann von so genannten Zufallsfunden

Nach einer Verhaftung
Die Polizei bringt einen Verhafteten zunächst im Polizeigewahrsam unter; hier erfolgt bei einem Haftbefehlsantrag durch die Staatsanwaltschaft auch häufig die richterliche Vorführung und die Haftbefehlsverkündung; anschließend wird der Betroffene in ein Gefängnis (JVA) verbracht.
Hierzu muss aber nicht kommen! Bereits bei der Haftbefehlsverkündung kann durch einen engagierten Verteidiger darauf hingewirkt werden, den Mandanten unter bestimmten Auflagen wieder zu entlassen und von der Untersuchungshaft zu verschonen.

Maßnahmen bei Vollstreckung der Untersuchungshaft
Kommt es aber zu einer Vollstreckung des Haftbefehls und der Beschuldigte wird in eine JVA verbracht, bleiben weitere Möglichkeiten wie die Haftprüfung und die Haftbeschwerde, um sich gegen den Haftbefehl zu wehren; ein Strafverteidiger kann diese prozessualen Möglichkeiten optimal für seinen Mandanten nutzen.
Daneben gilt es nun dafür zu sorgen, dass Angehörige Besuchserlaubnisse erhalten, Geld auf ein Haftkonto für den Einkauf eingezahlt wird und der Beschuldigte mit privater Kleidung ausgestattet wird, um ihm die Anstaltskleidung zu ersparen. Auch hierbei hilft ein engagierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger.

Weitere Maßnahmen in der U-Haft
Wie in jedem Verfahren gilt es jetzt zunächst zügig Akteneinsicht zu erhalten; nur aus der Akte ist ersichtlich, ob die getroffenen Maßnahmen wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung überhaupt rechtmäßig waren und ob ein (ausreichender) Anfangsverdacht vorlag. Hiernach richten sich auch die Möglichkeiten im Rahmen einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde, deren Ziel immer ist, den Mandanten – gegebenenfalls mit Auflagen – aus der Haft zu befreien.
Außerdem lassen sich falsche Vorwürfe im Rahmen der Aktenbesprechung und durch entlastende Beweisanträge aus der Welt schaffen; gegebenenfalls kann auch auf eine zügige Hauptverhandlung hingewirkt werden, um die Sache rasch zu klären und abzuschließen.

Die Rechtsanwälte Leonid Ginter und Nils Schiering (Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Otto-Krafft-Platz 24, 59065 Hamm) sind zur Hilfeleistung nach einer Verhaftung oder Durchsuchung jederzeit erreichbar unter 0176/45656450.

Wer einen Prämiensparvertrag insbesondere aus den Jahren 1990-2010 sein eigen nennt, erhält Rückenwind von der Bundesans...
30/06/2021

Wer einen Prämiensparvertrag insbesondere aus den Jahren 1990-2010 sein eigen nennt, erhält Rückenwind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese hat Banken und Sparkassen verpflichtet, Prämiensparer umfassend über unwirksame Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen aufzuklären.

Aufgrund dieser Klauseln haben die Banken in der Vergangenheit zu wenig Zinsen gezahlt und die Prämiensparer damit benachteiligt. Nach dem Machtwort der BaFin müssen sie die Sparer jetzt darüber in Kenntnis setzen.

Bei dem sog. Prämiensparen erhält der Sparer zu den Prämien jährlich Zinsen, die in der Regel mit der Vertragslaufzeit steigen. Aufgrund der Niedrigzinsphase sind die Verträge für die Banken sehr teuer geworden, sodass sie versuchen, die Zinsen nach unten anzupassen oder die Verträge gleich zu kündigen. Die Zinsanpassungsklauseln in älteren Verträgen sind oft derart gestaltet, dass die Banken und Sparkassen die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern können. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln unwirksam. Aus diesem Grund müssen die Banken in vielen Fällen zum Teil erhebliche Beträge an Zinsen an die Sparer nachzahlen.

„Die BaFin hat den Prämiensparern den Rücken gestärkt und endlich Klarheit geschaffen. Die Kreditinstitute müssen die Sparer nun darüber aufklären, dass Ihnen zu geringe Zinsen gezahlt worden sind.“, sagt Fachanwalt für Bankrecht Leonid Ginter von der deutschlandweit tätig Anwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte. Er rät allen Betroffenen zudem, mit anwaltlicher Unterstützung die Ansprüche gegen die Banken durchzusetzen.

BaFin zwingt Banken zur Anpassung der Zinsklausel bei PrämiensparverträgenBafin stärkt Rechte von Sparern bei Prämienspa...
30/06/2021

BaFin zwingt Banken zur Anpassung der Zinsklausel bei Prämiensparverträgen

Bafin stärkt Rechte von Sparern bei Prämiensparverträgen

Banken müssen über unwirksame Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen informieren. Dies hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer Allgemeinverfügung festgelegt. Banken und Sparkassen werden verpflichtet, ihre Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Nach Ansicht der BaFin hat eine Vielzahl von Banken solche fehlerhaften Zinsklauseln verwendet und deswegen zu wenig Zinsen an die Sparer gezahlt. Nunmehr hat sie die BaFin verpflichtet, die Prämiensparer darüber aufzuklären, ob dies der Fall war. Zuvor hatte es Versuche zwischen der BaFin und den Banken gegeben, eine einvernehmliche und verbraucherfreundliche Lösung zu finden, die jedoch gescheitert ist.

Die Unterrichtung der Banken an die Sparer ist binnen 12 Wochen nach Erlass der Verfügung durchzuführen und muss enthalten:
- die im jeweiligen Vertrag verwendete unwirksame Zinsanpassungsklausel mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses,
- die Erläuterung, dass der Bundesgerichtshof diese Art von Klauseln mit Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 für unwirksam erklärt hat,
- die Erläuterung, dass dadurch eine Lücke im Vertrag hinsichtlich der Zinsvereinbarung entstanden ist und zur Schließung dieser Lücke entweder der Vertrag ergänzend ausgelegt werden muss, jedoch zur Frage, wie dies zu erfolgen hat, noch keine allgemeinverbindliche gerichtliche ergänzende Vertragsauslegung existiert, diese jedoch zu erwarten ist, oder eine individuelle Vereinbarung getroffen werden kann,
- die Erläuterung, dass als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 von Seiten des Kreditinstituts für das Bestandsgeschäft einseitig neue Zinsparameter bestimmt wurden,
- die Erläuterung, dass aufgrund der unwirksamen Klausel unter Umständen Zinsen in zu geringer Höhe gezahlt wurden.

Betroffen sind vor allem Verträge, die zwischen den Jahren 1990 und 2010 geschlossen worden sind.

Prämiensparer sollten Ihr Recht auf diese Information und eine mögliche Zinsnachzahlung in Anspruch nehmen und einen spezialisierten Fachanwalt für Bankrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen, rät der deutschlandweit tätige Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Ginter, der zahlreichen Prämiensparern zu ihrem Recht gegenüber Bank und Sparkasse verholfen hat.

Neuer Bußgeldkatalog unwirksam!Seit der STVO-Reform im April 2020 gelten für viele Verkehrsordnungswidrigkeiten und vor ...
10/07/2020

Neuer Bußgeldkatalog unwirksam!

Seit der STVO-Reform im April 2020 gelten für viele Verkehrsordnungswidrigkeiten und vor allem für Geschwindigkeitsüberschreitungen extrem verschärfte Strafen. Vor allem wird sehr viel früher bereits ein Fahrverbot verhängt.
Schon bei einer Überschreitung des Tempolimits von nur 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts muss für wenigstens einen Monat der Führerschein abgegeben werden. Diese Situation ist für viele Bürger eine echte Existenzbedrohung, schließlich genügt das Übersehen eines 30-Schildes innerorts und die nächste Radarfalle bedeutet Fahrverbot.

Viel Kritik
Besonders die viel zu schnell verhängten Fahrverbote ließen viel Kritik an dem verantwortlichen Verkehrsminister Scheuer hageln, der alsbald einräumte, dasss die neuen Regeln „unverhältnismäßige“ seien; tatsächlich geändert wurden die neuen Regelungen aber (noch) nicht.

Gravierender Formfehler!

Hoffnung gibt aber ein schwerer Formfehler der StVO-Änderung, denn diese verstößt gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die StVO-Reform hat kein ordentliches parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ist daher kein Gesetz im engeren Sinne, sondern nur eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums, das gem. § 26 Abs. 1 StVG mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften wie die StVO und den Bußgeldkatalog erlassen darf.
Dieser Verweis auf § 26 Abs. 1 StVG muss daher zwingend in der Verordnung zitiert werden, fehlt aber in der neuen StVO.

Das sagt das Bundesverfassungsgericht
Eine Verletzung des Zitiergebots bedeutet die Nichtigkeit und macht eine Verordnung unanwendbar. So hat das Bundesverfassungsgericht bereit im Jahr 2009 über eine Verordnung über Verkehrsschilder entschieden. Über die StVO-Reform ist zwar (noch) kein Gerichtsverfahren anhängig, aus dem Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG lässt sich aber ohne Weiteres ableiten, dass die betroffenen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.

Das machen die Bundesländer
Die Bundesländer Saarland und NRW wenden den neuen Bußgeldkatalog bereits nicht mehr an; in Schleswig-Holstein wird noch diskutiert. Es ist damit zu rechnen, dass sich weitere Bundesländer der Rückkehr zum alten Bußgeldkatalog anschließen.
Bis dahin können bereits angelaufene Verfahren und Bußgeldbescheide durch Einsprüche offen gehalten und die Rechtskraft von Bußgeldbescheiden bis auf Weiteres verhindert werden.

Für jeden, dem seit dem 28. April 2020 eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, gibt es eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Strafe und vor allem ein Fahrverbot durch die Einlegung eines Einspruchs zunächst in der Rechtskraft gehemmt und sodann eine Einstellung des Verfahrens oder (wenigstens) eine Sanktionierung nach dem alten Bußgeldkatalog erreicht werden kann.

In so einer Situation empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm die umgehende Beratung mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Nur so können nach entsprechender Akteneinsicht und Prüfung frühzeitig Bußgelder und Fahrverbote möglicherweise vermieden werden. Kurzfristige Termine können unter der Notfallnummer 0176-45656450 vereinbart werden.

Audi und VW – Leasingvertrag widerrufen und Geld erhaltenJetzt den Leasingvertrag widerrufen, Geld zurückbekommen und Au...
29/05/2020

Audi und VW – Leasingvertrag widerrufen und Geld erhalten

Jetzt den Leasingvertrag widerrufen, Geld zurückbekommen und Auto kostenfrei fahren

Widerrufsjoker nutzen

Der sog. Widerrufsjoker sticht vor allem bei Leasingverträgen von Audi oder VW. Diese Leasingverträge weisen regelmäßig eine Vielzahl an Belehrungsmängeln auf, was den Widerruf möglich macht. Der Leasingvertrag ist nicht nur wegen einer fehlerhaften Widerrufsinformation oder Widerrufsbelehrung widerrufbar. Oftmals mangelt es an den gemäß Art. 247 EGBGB im Leasingvertrag notwendigen Pflichtangaben, sei es im Vertrag selber oder in den AGB. Aus diesem Grund ist es wichtig, nicht allein die Widerrufsbelehrung, sondern den gesamten Vertrag einer Prüfung durch einen Fachanwalt für Bankrecht zu unterziehen. Vor allem bedarf die extrem umfangreiche Rechtsprechung der Berücksichtigung, was den durchschnittlichen Anwalt oftmals überfordert.

Leasingvertrag rückabwickeln und Geld erhalten

Rechtsfolge eines erfolgreichen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Leasingvertrags. Der Leasingnehmer erhält alle seine geleisteten Zahlungen inkl. einer etwaigen Anzahlung oder Sonderzahlung vom Leasinggeber zurückerstattet. Im Gegenzug gibt er sein Fahrzeug an den Leasinggeber zurück. Damit ist er das Fahrzeug faktisch kostenfrei gefahren, was den Widerrufsjoker für den Leasingnehmer derart attraktiv macht. Je nach Konstellation sind ggf. noch die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer vom Leasingnehmer zu vergüten. Die Berechnung richtet sich nach den in der Rechtsprechung anerkannten Formeln, wobei z.B. neben der Laufleistung zusätzlich die Art des Fahrzeugs im Bezug auf sein mögliches Lebensalter berücksichtigt wird. Auch in diesem Fall ist der Widerruf in aller Regel lohnenswert, da die sog. Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer in der Regel einen Bruchteil der gezahlten Raten ausmacht, die im Falle eines Widerrufs erstattet werden.

Durch Widerruf wirtschaftliche Situation verbessern

Der Widerruf ist weiter eine gute Möglichkeit, aus einem bestehenden Leasingvertrag herauszukommen, weil das geleaste Fahrzeug z.B. nicht mehr gebraucht oder ein günstigeres Fahrzeug bevorzugt wird. Da man nicht allein die gezahlten Leasingraten zurückbekommt, sondern zusätzlich für die Zukunft keine Leasingraten mehr zu zahlen braucht, wird die wirtschaftliche Situation eines durch den Corona-Virus Betroffenen deutlich entspannt bzw. verbessert.

Leasingvertrag durch Fachanwalt prüfen lassen

Jeder, der einen Leasingvertrag bei der Audi-Bank oder VW-Bank abgeschlossen hat, sollte nicht zögern, diesen Vertrag auf einen möglichen Widerruf prüfen zu lassen. Kundenorientierte und seriöse Kanzleien bieten diese Prüfung kostenfrei an, so Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter aus der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB mit Sitz in Hamm. Ist ein Widerruf möglich, werden die denkbaren Vorgehensweisen besprochen und der Mandant kann sich frei entscheiden, von der Möglichkeit des Widerrufs Gebrauch zu machen.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverb...
29/05/2020

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverbote, Hygieneverstöße

Die von den Landesregierungen im Rahmen der Corona-Pandemie im Schnellschussverfahren beschlossenen Regelungen zur Verhinderung der Corona-Verbreitung haben zwischenzeitlich zum Erlass von Bußgeldbescheiden und Ermittlungsverfahren/Strafverfahren geführt.

Hohe Geldbußen für Verstöße gegen Ladenschließung

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs von Cafes, Restaurants und ähnlichen Lokalen waren Bußgelder bis zu 25.000,00 Euro angedroht. Eine Ruhrgebietskommune hat zwischenzeitlich Bußgeldbescheide in Höhe von 4.000,00 Euro beispielsweise wegen des (Weiter)Betriebs einer Shisha-Bar verhängt.

Diese Regelbuße entspricht zwar dem entsprechenden „Bußgeldkatalog“, erscheint im Hinblick auf die stark unterschiedlichen Betriebsgrößen von Restaurants und Cafes aber nicht geeignet, einen „echten Regelfall“ abzudecken.

Bußgeldbescheide anfechten

Die Bußgeldbescheide sind mit dem Einspruch anfechtbar. Angesichts der Höhe der (Regel)Buße von 4.000,00 Euro erscheint es schon im Hinblick auf die stark unterschiedliche Größe der von den Bezeichnungen „Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen“ (vgl. CoronaSchVO-NRW vom 22.03.2020.) betroffenen Betriebe (z.B. Shisha-Bars) ratsam, den Vorwurf (so er denn überhaupt zutrifft oder nachgewiesen werden kann) und die Geldbuße jedenfalls auf die Angemessenheit der verhängten Bußgeldhöhe zu überprüfen. Dasselbe gilt für Friseurbetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken und Hotels.

So ein Vorwurf sollte in jedem Fall durch einen engagierten und fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden, rät Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der deutschlandweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm, der in der Vergangenheit ehrenamtlich als Rettungssanitäter viele Jahre im Gesundheitswesen tätig war und mit Hygienevorschriften vertraut ist. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 0176/45656450.

Soforthilfe bei drohendem BewährungswiderrufBewährungsstrafeWird jemand zu einer Haftstrafe mit Bewährung verurteilt, en...
29/05/2020

Soforthilfe bei drohendem Bewährungswiderruf

Bewährungsstrafe
Wird jemand zu einer Haftstrafe mit Bewährung verurteilt, entscheidet das Gericht neben der Strafe auch über die Länge der Bewährungszeit und über mögliche Bewährungsauflagen, z.B. Arbeitsauflagen, Zahlungsauflagen, Führen eines straffreien Lebens, Bewährungshelferunterstellung usw.

Auflagenverstoß oder neue Straftat
Aus zwei Gründen kommt es regelmäßig zu einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung:
Entweder kam es in der Bewährungszeit zu einer neuen Straftat, die möglicherweise sogar der Tat der Bewährungsverurteilung ähnlich ist, oder der Verurteilte hat gegen die Auflagen verstoßen und zum Beispiel eine Arbeitsauflage oder Geldauflage nicht geleistet oder keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer gehalten.

Folgen eines Bewährungswiderruf
Die Folgen eines erfolgten Widerrufs der Bewährung sind so einfach wie einschneidend: Der Verurteilte muss die Haftstrafe verbüßen, also „absitzen“. Schon bald nach einem erfolgten Widerruf wird der sogenannte Stellungsbefehl zugestellt (Ladung zum Haftantritt). Nach einem Stellungsbefehl kann in der Regel allenfalls noch über einen Aufschub verhandelt werden.

Anhörung durch das Gericht
Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung und bevor das Gericht eine Entscheidung trifft wird der Betroffene von dem Gericht hierzu angehört. Spätestens jetzt sollten alle Alarmglocken läuten; wer jetzt nicht tätig wird riskiert ernsthaft, dass er die zur Bewährung ausgesetzt Strafe doch noch absitzen muss.

Was ist zu tun?
Gegen den beantragten Widerruf kann sich zur Wehr gesetzt werden. In einigen Fällen ist eine (neue) Straftat nicht so schlimm, dass ein Widerruf der Bewährung gerechtfertigt wäre. In anderen Fällen kann der Betroffene schlicht nichts dafür, dass er sich nicht an die Bewährungsauflagen halten konnte (zum Beispiel schwere Krankheit oder plötzliche Arbeitslosigkeit). In diesen Fällen kann ein Bewährungswiderruf häufig abgewehrt werden.
In anderen Fällen kann durch eine Verschärfung der Bewährungsauflagen und/oder eine Verlängerung der Bewährungszeit erreicht werden, dass ein Widerruf nicht erfolgt und die Bewährung „gerettet“ wird.

Wer eine Anhörung zum Bewährungswiderruf erhält, sollte sich umgehend an auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, rät der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering aus Hamm. So kann kurzfristig noch geklärt werden, ob der Bewährungswiderruf und eine Vollstreckung der Haftstrafe (noch) verhindert werden können.

EuGH-Urteil: Millionen Kreditverträge widerrufbar!Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt eine Sensations-Urteil zum Wi...
27/03/2020

EuGH-Urteil: Millionen Kreditverträge widerrufbar!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt eine Sensations-Urteil zum Widerrufsrecht: Aufgrund einer unklaren Formulierung, die sich in fast allen Kreditverträgen oder Darlehensverträgen findet, sind Millionen von Verträgen widerrufbar. Es können nicht nur Kreditverträge oder Darlehensverträge, sondern auch Leasingverträge widerrufen werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass diese nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind.

Auch neue Darlehensverträge oder Leasingverträge sind widerrufbar, da diese ebenso die vom EuGH beanstandete unklare Formulierung enthalten. Es sind fast alle Verbraucherverträge betroffen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich im Einzelfall um eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder eine sog. Widerrufsinformation handelt, da beide regelmäßig die fehlerhafte Formulierung enthalten.

Widerrufsbelehrung unwirksam
Nach den Feststellungen des EuGH ist die folgende Formulierung unwirksam:
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Hintergrund ist, dass diese Formulierung hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.
Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Kreditvertrag rückabgewickelt werden muss.

Die Vorteile liegen dabei auf der Hand:
- Umschulden zu einem neuen deutlich günstigeren Zinssatz
- Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht gezahlt werden
- Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, kann sie zurück gefordert werden

Kreditvertrag widerrufen
Widerrufbar sind alle Verträge wie z.B. Kreditverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Autokreditverträge, Finanzierungsverträge etc.

Es handele sich hierbei um ein „Sensationsurteil“, meint Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter von der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte. „Die Formulierung findet sich in beinahe allen Kreditverträgen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden“ – was Millionen sein dürften. Verbraucher können diese Kreditverträge jetzt widerrufen und so „tausende Euro sparen“.

Mit diesem Widerrufsjoker sei bei z.B. Autokreditverträgen oder Autoleasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich, so der Rechtsanwalt. Vor allem alle, deren Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen sind, horchen hier auf. Sie können Ihre Fahrzeuge jetzt ohne Wertverlust gegen Erstattung aller Zahlungen zurückgeben.

Immobiliendarlehen können auf einen Vertrag mit einem günstigeren Zinssatz umgeschuldet oder vorzeitig abgelöst werden – ohne die Zahlung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Urteil habe „Signalwirkung“ und ein „beträchtliches Ausmaß“, heißt es bei Ginter Schiering Rechtsanwälte. Es gehe um eine Kreditsumme von ca. 1,5 Billionen Euro.

Rechtsanwalt rät zum Widerruf
Gerade bei älteren Baukrediten oder Immobiliendarlehen lohnt sich ein Widerruf. Wurde ein Vertrag z.B. im Jahr 2014 zu einem Zinssatz von 4% geschlossen und kann er jetzt für 1% umgeschuldet werden, können je nach Kreditsumme und Zinsbindungsfrist mehrere zehntausend Euro an Zinsen gespart werden.

„Vor einem Widerruf sollte man den eigenen Vertrag jedoch von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen“, rät Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter. „Dieser kann auch gleich die mögliche Zinsersparnis berechnen und den Immobilienfinanzieren oder Leasingnehmern bestmöglich zu ihrem Recht verhelfen, auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung mit der Bank.“

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