Schneider II Mick Strafverteidigung

Schneider II Mick Strafverteidigung Rechtsanwälte für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Strafverteidigung ist Vertrauenssache
Jeder hat seine Stärken - unsere ist die Strafverteidigung!

Als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht übernimmt LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung bundesweit die Verteidigung in Strafsachen - persönlich, engagiert und unnachgiebig. Strafrecht aus Überzeugung. Mit Begeisterung. Ziel unserer Tätigkeit ist deshalb die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die

Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Unser Anspruch ist höchste Qualität, Präzision und Effektivität, in komplexen genauso wie in kleineren Verfahren. LAUDON || SCHNEIDER Rechtsanwälte Strafverteidiger PartmbB ist eine Partnerschaft der Rechtsanwälte Mirko Laudon und Dr. Frédéric Schneider mit Sitz in Hamburg.

Anbei ein Urteil aus der Kategorie „wer hätte das gedacht“ - es begründet doch tatsächlich durchgreifende Zweifel, wenn ...
03/01/2025

Anbei ein Urteil aus der Kategorie „wer hätte das gedacht“ - es begründet doch tatsächlich durchgreifende Zweifel, wenn ein Polizeikommissar bekifft den Dienst antritt… - manchmal denkt man vielleicht auch, wenn es doch nur das wäre.

Auf ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr – zusammen, wir bleiben dran!

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den im Folgenden aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

05/12/2024

Das sehen wir natürlich anders: die Selbstbelastungsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren sind so grundlegende Rechtsgüter in einem Strafverfahren, dass sie nicht immer weiter abgeschliffen werden dürfen - bedauerlich, dass der BGH hier eine gute Chance verpasst hat, das klarzustellen:

„Werden Mitbeschuldigte im Rahmen einer Vorführung gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht, für die das Amtsgericht gezielt die akustische Innenraumüberwachung angeordnet hatte und nennen Ermittlungsbeamte als Grund für die gemeinsame Unterbringung wahrheitswidrig, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, verstößt die Verwertung aufgezeichneter selbstbelastender Äußerungen weder gegen die Selbstbelastungsfreiheit noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren.“

Die vollständige strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und ausgewählte Urteile und Beschlüsse u.a. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und weiterer Gerichte.

Selbsternannte „Pädo­phi­len­jäger“ sorgen immer wieder für Schlagzeilen – durch die sozialen Medien bekommen sie aktuel...
21/11/2024

Selbsternannte „Pädo­phi­len­jäger“ sorgen immer wieder für Schlagzeilen – durch die sozialen Medien bekommen sie aktuell noch mehr Aufmerksamkeit.

Auch wenn ihr Ziel, Kinder zu schützen, verständlich erscheint, bergen solche Aktionen große Gefahren: Falsche Anschuldigungen, Selbstjustiz und das Vertrauen in unser Rechtssystem leidet darunter erheblich.

Ein spannender Artikel auf LTO.de zeigt, warum solche Aktionen nicht nur rechtlich problematisch sind, sondern insbesondere auch für die Beteiligten selbst Risiken mit sich bringen.

Private Strafverfolgung im Bereich von Sexualdelikten: Wie sich sogenannte Pedo-Hunter strafbar machen.

„Überraschend“ ist nicht gleich „heimtückisch“.Nicht jedes überraschende Vorgehen eines Täters bei der Tatbegehung erfül...
08/11/2024

„Überraschend“ ist nicht gleich „heimtückisch“.

Nicht jedes überraschende Vorgehen eines Täters bei der Tatbegehung erfüllt das Mordmerkmal der Heimtücke. Eigentlich klar. Im Fall lauerte der Angeklagte seinem Schwager auf und "suchte das Gespräch" mit einem Zimmermannshammer (BGH Urteil vom 25. Juli 2024 – Az. 1 StR 471/23).

Der BGH folgt dabei zusammenfassend zumindest im Ergebnis dem Tatgericht, sodass die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit keinen Erfolg hatte und führt dabei erfrischend deutlich aus, dass auch in der objektiven Betrachtung nicht jede überraschende Handlung gleich die Tatbestandsmerkmale der Heimtücke erfüllt. Noch viel wichtiger zeigt der BGH aber, dass zur Beurteilung der Heimtücke im Versuchsstadium gerade nicht auf das objektive Tatgeschehen abzustellen ist, sondern das Vorstellungsbild des Täters entscheidend ist.

„Überraschend“ ist nicht gleich „heimtückisch“, wie gesagt. Ein differenzierter Blick, den man sich auch in anderen Konstellationen häufiger wünschen würde …



(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=138952&pos=0&anz=1)

SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung ist natürlich dabei!
31/10/2024

SCHNEIDER || MICK Strafverteidigung ist natürlich dabei!

die HÄRTE des Rechtsstaats Droht eine Renaissance des starken Staates? 46. Strafverteidigertag – Bochum, 28. – 30. März 2025 jetzt anmelden die HÄRTE des Rechtsstaats Droht eine Renaissance des starken Staates? 46. Strafverteidigertag 28. – 30. März 2025 Ruhr Universität Bochum Anmeldung ...

Das spontane Stoßen einer anderen Person aus einem Fenster in der zweiten Etage begründet an sich noch keinen bedingten ...
18/10/2024

Das spontane Stoßen einer anderen Person aus einem Fenster in der zweiten Etage begründet an sich noch keinen bedingten Tötungsvorsatz, so der BGH (Beschl. v. 05.09.24, 6 StR 340/24).

Schließlich könne allein aus der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung und der Wahrscheinlichkeit des Todes nicht ohne weiteres auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz geschlossen werden.

Neben seiner recht feingliedrig nachgezeichneten ständigen Rechtsprechung zum bedingten Tötungsvorsatz, macht der BGH auch noch einmal deutlich, dass es für eine erforderliche Gesamtbetrachtung gerade bei affektiven und spontan begangenen Taten auf eine differenzierte Prüfung aller Umstände ankomme. Neben der objektiven Gefährlichkeit und der konkreten Angriffsweise eben auch auf die Motivlage des Täters und dessen psychischer Verfassung bei der Tatbegehung.

Eine sehr lesenswerte und vor allem für die Praxis wichtige Entscheidung der Leipziger.



(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=139041&pos=0&anz=1)

Wir freuen uns!!Das Handelsblatt hat auch uns in Kooperation mit Best Lawyers ausgezeichnet und zählt Schneider || Mick ...
02/10/2024

Wir freuen uns!!

Das Handelsblatt hat auch uns in Kooperation mit Best Lawyers ausgezeichnet und zählt Schneider || Mick Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht zu "Deutschlands besten Kanzleien 2024"!

Vielen Dank an das tolle Team für diese schöne Auszeichnung!

Und natürlich herzlichen Glückwunsch an alle ausgezeichneten Kolleg:innen - wir bleiben dran!

27/09/2024

Sehr spannend - einen Verfahrensfehler sieht der 5. Strafsenat in seinem Beschluss BGH 5 StR 473/23 von 18.01.24 zwar letztlich nicht, dennoch lassen einige Feststellungen in der Entscheidung aufhorchen:

„Das von einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft mit scharfen Worten („unerträglich“) zum Ausdruck gebrachte Befremden über eine vermeintlich „kritische“ Befragung der Geschädigten in einem Verfahren wegen einer Sexualstraftat lässt regelmäßig besorgen, dass sie einem grundlegenden Missverständnis von der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und dem Konfrontationsrecht eines Beschuldigten (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK) unterlegen ist.“

„Verletzt ein Staatsanwalt seine Pflicht zur Objektivität und Wahrung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens derartig schwer und nachhaltig, dass sich sein Verhalten in der Hauptverhandlung aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht darstellt, so ist dessen Recht auf ein faires und justizförmiges Verfahren verletzt.“

Was für ein schöner Tag mit einem wirklich tollen Team ☀️!Ein wenig Action auf dem Wasser, ein gutes Abendessen und ents...
16/09/2024

Was für ein schöner Tag mit einem wirklich tollen Team ☀️!

Ein wenig Action auf dem Wasser, ein gutes Abendessen und entspannte Gespräche zum Ausklang des Tages in der Abendsonne über den Dächern Hamburgs – genau der richtige Ausgleich zum Kanzleialltag.

Dank eines so großartigen Teams darf man sich nicht nur laut aktueller FOCUS-Liste (https://focusbusiness.de/wirtschaftskanzleien/suche/wirtschaftsstrafrecht/deutschland) zu den besten Kanzleien im Wirtschaftsstrafrecht zählen, sondern es macht vor allem einfach Freude, gemeinsam zu arbeiten und zu feiern.

Wir freuen uns sehr, dass die WirtschaftsWoche uns in der aktuellen Ausgabe 2024 zu den renommiertesten Kanzleien für Wi...
04/02/2024

Wir freuen uns sehr, dass die WirtschaftsWoche uns in der aktuellen Ausgabe 2024 zu den renommiertesten Kanzleien für Wirtschaftsstrafrecht zählt.

Herzlichen Glückwunsch an unseren Partner Dr. Frédéric Schneider und alle anderen besonders empfohlenen Anwältinnen und Anwälte.

Adresse

Holstenwall 10
Hamburg
20355

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 20:00
Dienstag 08:30 - 20:00
Mittwoch 08:30 - 20:00
Donnerstag 08:30 - 20:00
Freitag 08:30 - 20:00

Telefon

+494022862287

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Schneider II Mick Strafverteidigung erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Schneider II Mick Strafverteidigung senden:

Teilen