14/10/2026
⚖️ Keine persönliche Haftung eines DAkkS-Gutachters – Erfolgreiche Verteidigung vor dem LG Kiel
Wann haftet ein Gutachter persönlich für Äußerungen im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens?
Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Kiel in einem Verfahren, in dem wir einen Gutachter der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfolgreich vertreten haben.
Ein Schulungsunternehmen warf unserem Mandanten vor, sich während zweier Akkreditierungsaudits abwertend über das Unternehmen geäußert zu haben. Die Klägerin sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
Unser Mandant bestritt die behaupteten Äußerungen. Ergänzend machten wir geltend, dass diese gegebenenfalls als fachliche Werturteile im Zusammenhang mit seiner gutachterlichen Tätigkeit einzuordnen seien. Dabei hoben wir auch die Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für fachliche Bewertungen hervor.
Das Landgericht Kiel wies die Klage mit Urteil vom 15.01.2026 (Az. 2 O 145/25) ab. Entscheidend war die fehlende persönliche Passivlegitimation des Gutachters. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Akkreditierung eine hoheitliche Aufgabe des Bundes dar. Da die behaupteten Äußerungen in engem Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit standen, waren sie der Amtsausübung zuzurechnen.
Unter Heranziehung von Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche gegen den Hoheitsträger und nicht gegen den Gutachter persönlich hätten gerichtet werden müssen. Ob die behaupteten Äußerungen tatsächlich gefallen waren und ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelte, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Auch das anschließende Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 10 U 23/26) endete zugunsten unseres Mandanten. Die Klägerin nahm ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2026 zurück.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Zulässigkeit fachlicher Bewertungen und die persönliche Haftung eines Gutachters rechtlich getrennt zu beurteilen sind. Maßgeblich ist insbesondere, ob die beanstandete Handlung in einem engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht.
Den vollständigen Beitrag mit weiteren Hintergründen, einer ausführlichen rechtlichen Einordnung sowie das Urteil des Landgerichts Kiel in anonymisierter Fassung finden Sie auf unserer Kanzleiwebsite: https://www.it-recht.net/dakks-gutachter-keine-persoenliche-haftung-lg-kiel/.