18/01/2022
Miete im Lockdown (BGH Urteil vom 12.01.2022- XII ZR 8 /21)
Seit dem ersten „Lockdown“ im März / April 2020 stellt sich die Frage, ob Mieter von Ladenflächen auch während der Zeit der behördlich angeordneten Geschäftsschließung die Miete und Nebenkosten in voller Höhe an den Vermieter zahlen müssen.
Verschiedene Landgerichte haben sich mit diesbezüglichen Klagen beschäftigt. Schnell ist klar geworden, dass diese Frage nicht über einen Mangel der Mietsache zu lösen ist.
Vielmehr ist seit ca. Ende 2020 vermehrt vertreten worden, dass es sich um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage handelt, (§ 313 BGB) und hierüber eine Vertragsanpassung verlangt werden kann (siehe z.B. das Urteil des LG Mönchengladbach vom 02.11.2020 – 12 O 154/2 oder OLG Dresden Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20).
Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und ab 31.12.2020 eine neue Regelung geschaffen, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen bezieht (Art. 240 § 7 EGBGB).
Diese Neuregelung spricht aber nur eine Vermutung aus. Es wird nämlich vermutet, dass, wenn Gewerberäume infolge staatlicher Pandemiemaßnahmen nur noch eingeschränkt verwendbar sind, sich die Vertragsgrundlage schwerwiegend geändert hat. Wenn dann auch noch zusätzlich das Festhalten an dem Vertrag in der vorliegenden Form unzumutbar ist, kann der Mieter gem. § 313 BGB die Vertragsanpassung verlangen. D.h. in der neuen Regelung steht nicht, ob und wie die Vertragsanpassung zu erfolgen hat. Daher es ist auch möglich, dass der Mietzins nur gestundet wird, d.h. später gezahlt werden darf.
Die beiden oben genannten Urteile gingen aber weiter, hiernach wurde die Kaltmiete für die Zeit der Betriebsschließung um die Hälfte gesenkt. Als erstes OLG hat das OLG Dresden dieses vertreten.
Seit 12.01.2022 liegt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor (XII ZR 8 /21): Hierin wird allerdings nicht bestätigt, dass in einem solchen Fall immer die Kaltmiete zu halbieren ist. Vielmehr ist zu prüfen, wie hoch der Umsatzrückgang war und ob der Mieter staatliche Hilfen erhielt.
An der Stelle des Mieters ist damit zu raten, alle Umstände zu sammeln, die für eine möglichst hohe Absenkung der Miete sprechen.
Der Vermieter hat dieses zu überprüfen, insbesondere ist zu prüfen, welche staatlichen Leistungen der Mieter erhalten hat und ob dieses dann die Umsatzeinbuße ausfüllt.
Im Grundsatz von der Halbierung der Miete auszugehen, wäre einfacher und für Mieter rechtssicherer gewesen. Hiervon kann man nun leider nicht mehr immer per se ausgehen. Trotzdem ist es für die Mieter weiterhin möglich, sich auf eine Senkung der Kaltmiete zu berufen. Das ist das Gute an dem Urteil für Mieter. Vielleicht wird es auch so sein, dass die Mietvertragsparteien sich der Einfachheit halber auf die Hälfte einigen.