Benthien Rechtsanwältin

Benthien Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsberatung im Bereich Sozialrecht, Behindertenrecht, Erbrecht (Behindertentestament).

Fortbildung 😊☀️
13/06/2023

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22/03/2020

Das Kontaktverbot wegen der Corona-Krise in Deutschland ist da, aber keine Ausgangssperre. Nicht mehr erlaubt ist folgendes:

Treffen von mehr als zwei Personen außerhalb der Familie - im Beschlusspapier der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder heißt es dazu: „Der Aufenthalt ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.“

Friseure, Kosmetik-Studios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, laut Laschet und Merkel „Maßnahmen, wo Menschen eng aufeinandertreffen“ und „engen Kontakt haben“.

Gaststätten, Restaurants und Kneipen werden geschlossen - Ausnahmen sind Drive-ins von Fast-Food-Ketten oder Wirtshäuser und Imbissbuden, die Essen zum Mitnehmen sowie einen Lieferservice anbieten.

Egal wo, muss ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern, besser zwei Metern zwischen zwei Personen eingehalten werden - „ob im Supermarkt, beim Spazierengehen oder in der Straßenbahn“, wie Laschet erklärte.

„Gruppen feiernder Menschen sind inakzeptabel“, erklärten die Politiker unisono. Jegliche Feierlichkeiten sind untersagt, das gilt auch für Geburtstage.

Auch in diesen schwierigen Zeiten ist Rechtsanwältin Franziska Benthien vollumfänglich per Telefon, Videoanruf oder Emailkontakt für Sie erreichbar.
Tel. 040/98265111
Mail [email protected]

Das ist in Zeiten der UN-BRK und der Inklusion nicht nachvollziehbar. Leider erfolgen die Ablehnungen viel zu oft und au...
20/08/2019

Das ist in Zeiten der UN-BRK und der Inklusion nicht nachvollziehbar. Leider erfolgen die Ablehnungen viel zu oft und auch der Kampf vor Gericht geht nicht immer erfolgreich aus. Vor dem SG Mainz konnten wir aktuell einen Erfolg erstreiten. Das Urteil ist auf unserer Seite unter dem Az. S 1 SO 146/16 veröffentlicht.

Schwerbehinderter Mann kämpft für ein selbstbestimmtes Leben und gegen den

Am 21. August 2019 findet im Sozialgericht Mainz die Hauptsache-Verhandlung im Fall Markus Igel statt. Igel droht der zwanghafte Einzug ins Pflegeheim, weil die Kosten für seine lebensnotwendige Assistenz nicht länger übernommen werden sollen. Mehr als 87.000 Menschen haben die vom Abilitywatch e.V. gestartete Change.org-Petition “Lasst Markus und andere Behinderte selbstbestimmt leben!” unterzeichnet. Prominente wie Samuel Koch, zahlreiche Politiker und Landesbehindertenbeauftragte unterstützen die Forderung.

Durch seine Behinderung ist Markus Igel 24 Stunden auf körperliche Unterstützung angewiesen. Gleichwohl lebt er ein völlig normales Leben - in der eigenen Wohnung, mit Job, Freunden, Hobbies. Igel beschäftigt ein Team von Assistenzkräften, die ihn abwechselnd im Alltag und in der Pflege unterstützen. Im Rahmen des persönlichen Budgets hat er sie als Arbeitgeber angestellt.

Der zuständige saarländische Kostenträger verwehrt seit Jahren immer wieder ausreichende Mittel für Igels lebensnotwendige Assistenz. So wurde Igel eine kostengünstige Versorgung im Heim oder durch osteuropäische Pflegekräfte angeboten. Igel, der einen Großteil seiner Kindheit und Jugend in einem Heim verbringen musste, lehnt eine solche stationäre Versorgung ab, da sie mit einem Verlust seines selbstbestimmten Lebens einhergehen würde. Osteuropäische Pflegekräfte, die unter arbeits- und sozialrechtlich teils unzulässigen Bedingungen arbeiten sollten, kann Igel schon aufgrund seiner Sprachbehinderung nicht anstellen: zur Kommunikation ist er auf Personen angewiesen, die der deutschen Sprache fließend mächtig sind.

Seit 2014 hat Igel, der zwischenzeitlich BSK-Mitglied ist, bei jedem neuen Bescheid das Sozialgericht angerufen. Keines der Hauptsacheverfahren ist bis heute entschieden worden. Igel hatte deshalb jedes Mal zugleich ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Selbst der Gang zum Bundesverfassungsgericht war zweimal erforderlich, wo er mit seinen eingelegten Verfassungsbeschwerden jeweils erfolgreich war. Auch musste er gegen den Kostenträger nach erfolgreichem Eilverfahren die Zwangsvollstreckung einleiten, da selbst nach gerichtlichem Beschluss eine Zahlung ausblieb.
Igel stand in den letzten Jahren mehrfach am Rande der Insolvenz und vor dem erzwungenen Heimeinzug.

Zuletzt konnte durch eine Spendenkampagne in letzter Minute eine Finanzierungslücke bis zur Eilentscheidung überbrückt werden. Über 87.000 Menschen unterschrieben bisher für Igel im Rahmen einer Petition auf Change.org.

21/06/2019

Hoffentlich geht es mit der Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) für Menschen mit Behinderung weiter... das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht dies zwar vor aber die Frage nach dem Budget steht noch im Raum www.teilhabeberatung.de

Wir wünschen eine besinnliche Vorweihnachtszeit! Über solche wunderschönen Gestecke von Mandanten freuen wir uns besonde...
12/12/2017

Wir wünschen eine besinnliche Vorweihnachtszeit! Über solche wunderschönen Gestecke von Mandanten freuen wir uns besonders...

09/11/2017

OLG Schleswig verkündet Urteil zum E-Scooter-Mitnahmeverbot

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem heutigen Urteil die Kieler Verkehrsgesellschaft aus der Verpflichtung genommen, Menschen mit Behinderung, die ein Elektromobil (E-Scooter) benötigen, welches nicht den Anforderungen des Erlasses vom März diesen Jahres entspricht, weiterhin zu befördern.

"Die Einschränkung an der Teilhabe geht also weiter. Betroffene deren Hilfsmittel nicht die erforderlichen Maße erfüllen, werden nicht mitgenommen. Jetzt müssen die Hersteller reagieren und schnellstmöglich geeignete Modelle liefern. Die Vorgaben dazu stehen im Erlass, der seit März diesen Jahres in allen Bundesländern umgesetzt worden ist", betont Ulf-D. Schwarz, Geschäftsstellenleiter im BSK e.V.

Hier die vollständige Pressemitteilung des OLG

Die Kieler Verkehrsgesellschaft ist nicht verpflichtet, E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen.
Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nur verpflichtet, solche E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entsprechen, selbst wenn es derartige E-Scooter derzeit noch nicht gibt. Das hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts heute entschieden.
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. In einem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Beklagte im Dezember 2015 zunächst, es zu unterlassen, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal ausschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren (vgl. Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 16/2015 vom 11.12.2015). Seitdem gestattet die Beklagte die Mitnahme von E-Scootern in beschränktem Umfang und nach bestimmten Kriterien. Zudem bietet die Beklagte ein Rufbussystem an, wonach Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen können.
Der Kläger klagt im vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Beförderungsverweigerung durch die Beklagte. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils des Landgerichts Kiel ist am 15. März 2017 eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-
Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt, unter denen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert werden können und deshalb mitgenommen werden müssen. Die von der Beklagten weiter verfolgte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts heute zurückgewiesen.
Aus den Gründen: Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren - anders als im damaligen Eilverfahren - nicht mehr verlangen, dass der Beklagten verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation hat sich durch den am 15. März 2017 in Kraft getretenen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten besteht nicht. Seit dem 15. März 2017 richtet sich die Frage der Rechtmäßigkeit nach den Regelungen des Erlasses. Es besteht nicht die Befürchtung, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern nicht nach Maßgabe des Erlasses vornehmen könnte. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lässt auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie hat die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung ist zugleich gewährleistet, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte während der Übergangszeit, bis die Hersteller der E-Scooter die Anforderungen des Erlasses vollständig umgesetzt haben, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses befördert. Vielmehr müssen es der Kläger und die Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass eine erlassgemäße Beförderung derzeit im Wesentlichen aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht möglich ist und lediglich das von der Beklagten angebotene Rufbussystem - mit seinen vom Kläger anschaulich geschilderten Nachteilen - genutzt werden kann.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. November 2017, Az. 2 U 6/16)

Seit April 2017 können Betroffene eine Entschädigung geltend machen. Es gilt allerdings zu beachten, dass dies nur für e...
21/04/2017

Seit April 2017 können Betroffene eine Entschädigung geltend machen. Es gilt allerdings zu beachten, dass dies nur für eine begrenzte Zeit (bis 31.12.2019) möglich ist. Dann wird die Hilfe über die Stiftung wieder eingestellt. Unter dem Link http://www.stiftung-anerkennung-und-hilfe.de sind weitere Informationen zur Anmeldung von Ansprüchen zu finden.

Bundeskabinett beschließt Einrichtung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe"

19/07/2016

BSK übergibt Protestkarten an Laumann

Dem Aufruf zur Teilnahme am diesjährigen Aktionsvorschlag des BSK-Bundesvorstandes „Wahlfreiheit bei Hilfsmitteln“ folgten 14 Untergliederungen. Bei insgesamt 16 Veranstaltungen wurden alle 2.000 Postkarten verteilt.

Am 18. Juli übergaben Andrea Fabris, Sozialpolitische Referentin beim BSK, und Gerwin Matysiak, BSK-Bundesvorsitzender, eine Kiste mit den unterschriebenen Protestkarten in Berlin an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Patient/Innen, Karl-Josef Laumann.

„Die Meinung Ihrer Mitglieder ist mir wichtig und ich werde mich für mehr Qualität bei der Heilmittelversorgung einsetzen“, betont Laumann.

Für Gerwin Matysiak, steht fest: „Wichtig ist eine gute Beratung der Versicherten auch über aufzahlungsfreie Produkte. Darüber hinaus sollte die Qualität der Produkte das Vergabekriterium des Preises überwiegen“.

Diese Untergliederungen und korporative Mitglieder haben sich mit Aktionen zum Thema Wahlfreiheit am Protesttag beteiligt:
Kontaktgruppe Memmingen (Bayern), Kontaktstelle Bergheim (NRW), Kontaktstelle Neuss (NWR), Kontaktstelle Michelbach (Rhld.Pfalz), BSK-Bereich Koblenz (Rhld.Pfalz), Landesverband Saarland, BSK-Berlin, Kontaktstelle Kassel (Hessen), BSK-Bereich Rosenheim (Bayern), Verband B.-G. Zschopau (Sachsen), Kontaktstelle Oberndorf (BW), BSK-Rottweil (BW),SHK-Göttingen (Nds), BSK-Meldestelle Gewalt in der Pflege (S-A), Lebenshilfe Rudolstadt (Thüringen).

24. Jahreskongress DIGAB 2. - 4. Juni 2016 in Bamberg
01/07/2016

24. Jahreskongress DIGAB 2. - 4. Juni 2016 in Bamberg

Adresse

Haldesdorfer Str. 27a
Hamburg
22179

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 16:00
Dienstag 09:00 - 16:00
Mittwoch 09:00 - 16:00
Donnerstag 09:00 - 16:00

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