Anwalt-Familienrecht

Anwalt-Familienrecht Anwalt für Familienrecht. Tipps und Infos zu Scheidung, Eheverträge, Sorgerecht, Unterhalt... Doch die Phase bis zum Scheidungstermin ist rechtlich tückisch.

Wenn es mit der Liebe nicht mehr klappt, wollen sich viele Paare trennen. Viele Dinge müssen beachtet werden. Wer sich trennt, hat viele Pflichten gegenüber dem ehemaligen Partner. Hausrat und Wohnung müssen aufgeteilt, finanzielle Dinge neu geregelt werden. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Trennung finden sie hier:
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28/10/2017

BGB § 1603
a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom
Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt
nicht zu monetarisieren.
b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner
an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt
in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem
Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter
Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.
c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes
Einkommen.
d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern
hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte
Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt
bleibt.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - OLG Bamberg
AG Kronach
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 14. März 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden
Rechtsbeschwerde aufgehoben und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Kronach vom 10. Dezember 2014
unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die
Zeit vom 22. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 Unterhalt in
Höhe von 2.867,37 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins ab dem 26. April 2013 zu
zahlen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin
Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.
Die Antragsgegnerin und ihre Schwester sind die Töchter des im Jahre
1952 geborenen S., der vom 15. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 in einem
Heim untergebracht war und während dieser Zeit von dem Antragsteller
Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB Xll (Hilfe zur Pflege) in Höhe von insgesamt
4.911,44 € bezog. Die vollschichtig erwerbstätige Antragsgegnerin erzielte ein
bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
nach Abzug zusätzlicher Altersversorgung und weiterer Kreditverbindlichkeiten
auf Beträge zwischen 2.685,34 € und 3.165,34 € belief. Die Antragsgegnerin
betreute in der hier relevanten Zeit ihren zunächst elf-, später
zwölfjährigen Sohn, von dessen Vater sie getrennt lebte und der für das Kind
Barunterhalt in Höhe von 235 € monatlich leistete. Die Schwester der Antragsgegnerin
verfügte ebenfalls über für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen,
und zwar monatlich bis April 2012 in Höhe von 63 € und ab Mai 2012 in
Höhe von 130 €.
Von der Antragsgegnerin hat der Antragsteller anteiligen Unterhalt in Hö-
he von 4.357,19 € abzüglich bereits gezahlter 1.275 €, mithin noch 3.082,19 €
verlangt. Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrags
nebst Zinsen verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat
das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf 2.983,73 € nebst Zinsen reduziert.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin
weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei um den Betreuungsunterhalt für
das bei ihr lebende Kind gemindert. Dieser sei anhand der Düsseldorfer Tabelle
auf der Grundlage ihres bereinigten Nettoeinkommens zu bemessen und um
einen Mehrbedarf an Fahrtkosten in Höhe von 50 € zu erhöhen. Abzusetzen
seien aber lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Beträge, weil
nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt
das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden
sei. Die Anrechnung des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts auf
den Betreuungsunterhaltsbetrag habe aufgrund der Gleichwertigkeit von Barund
Naturalunterhalt zu unterbleiben.
Der Antragsgegnerin könne weder ein Betreuungsbonus noch ein Abschlag
für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden, da Anhaltspunkte
für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorlägen.
2. Dies enthält bis auf die fehlerhafte Bestimmung des Unterhaltsbeginns
keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin als alleiniger Rechtsbeschwerdeführerin.
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch
des Vaters gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1601 BGB angenommen,
der nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen
ist. Die Feststellungen zum Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin
sowie zu den Einkommen der Antragsgegnerin und deren Schwester sind von
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der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und auch nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin
rechtsfehlerhaft.
b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den von der Antragsgegnerin
für ihr Kind geleisteten Betreuungsunterhalt monetarisiert und von ihrem unterhaltsrelevanten
Einkommen abgezogen. Die neben dem Barunterhalt (oder
dem an dessen Stelle geleisteten Naturalunterhalt; vgl. Senatsbeschluss vom
7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 35) geschuldete Betreuung
des Kindes der Antragsgegnerin ist nicht auf Geldleistung gerichtet und
lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren. Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar einkommensmindernd,
sondern kann sich unter den Voraussetzungen der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und
3, Abs. 2, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB die daneben geleistete Erwerbstätigkeit
als überobligatorisch darstellen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015
- XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 17). Dann wäre das neben der Kinderbetreuung
erzielte Einkommen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nur anteilig
zu berücksichtigen (Senatsbeschluss BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454
Rn. 17, 23 und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
c) Vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzusetzen ist allerdings ein
nicht anderweitig gedeckter vorrangiger Barunterhalt an das Kind (oder ein an
dessen Stelle tretender Naturalunterhalt; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom
11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 24 f., 28 f.).
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß
§ 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener
Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines
Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung.
Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bedarfsbemessung
auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzu-
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stellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris
Rn. 25 und Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ
2004, 370, 373). Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten
Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls nach den
zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsurteil
vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).
Auf diesen Unterhaltsbedarf des Kindes ist gemäß § 1612 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB das hälftige Kindergeld anzurechnen. Denn nach der
gesetzlichen Regelung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld
die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunterhaltspflicht und
steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den
betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017
- XII ZB 565/15 - juris Rn. 47 ff. und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ
2016, 1053 Rn. 23 ff.).
Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf wird grundsätzlich überwiegend
durch den Kindesunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt.
Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige
bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines
Einkommens zu zahlen hätte (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017
- XII ZB 565/15 - juris Rn. 24 mwN). Auch dessen Barunterhaltspflicht wäre um
das bei minderjährigen Kindern auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld
gemindert. Im vorliegenden Fall hat der Kindesvater nach den Feststellungen
des Oberlandesgerichts monatlich 235 € als Barunterhalt gezahlt.
Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist somit der Barunterhaltsbedarf
ihres Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich
des hälftigen Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten
Barunterhalts abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet sie neben dem Betreu-
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ungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Danach beträgt
der nicht anderweitig gedeckte und deshalb von der Antragsgegnerin zu
tragende, ihrem Kind in Naturalien erbrachte Barunterhalt offensichtlich weniger
als die vom Oberlandesgericht bereits abgesetzten Beträge, so dass die von ihr
allein eingelegte Rechtsbeschwerde insoweit keinen Erfolg hat.
d) Demgegenüber ist die andere Hälfte des Kindergelds, die die Antragsgegnerin
als betreuender Elternteil erhält, nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
Zwar hat der Senat für eine weitere Unterhaltspflicht eines zum Kindesunterhalt
barunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners bereits entschieden,
dass bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht der Tabellenunterhalt
des Kindesunterhalts, sondern der um das hälftige Kindergeld
geminderte tatsächliche Zahlbetrag des Kindesunterhalts abzusetzen ist (Senatsurteil
vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 22 ff.), so
dass sich der auf ihn entfallende Kindergeldanteil einkommenserhöhend auswirkt.
Dieses kann auf die dem betreuenden Elternteil zustehende Kindergeldhälfte
jedoch nicht übertragen werden. Denn anders als beim Barunterhaltspflichtigen
mindert der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil
nicht die von ihm zu erbringende Betreuungsleistung und damit den von ihm
zu erbringenden Unterhalt. Das Kindergeld ist als zweckgebundene, existenzsichernde
Leistung für das Kind zu verwenden und mindert dessen individuellen
Unterhaltsbedarf. Das Wort "verwenden" bringt dabei zum Ausdruck, dass das
Kind Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung entsprechender
Naturalleistungen gegenüber demjenigen hat, der das Kindergeld
ausgezahlt erhält. Die Hälfte des Kindergelds, die dem betreuenden Elternteil
zusteht, unterstützt ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung (BT-Drucks.
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16/1830 S. 30). Das geschieht beispielsweise, indem sie ihm Ausgaben ermöglicht,
die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht
zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein eigenes Eintrittsgeld
des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer
Veranstaltung oder in eine Einrichtung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai
2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300, Rn. 54 f. und vom 24. Juni 2009
- XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 31 f.).
e) Nichts ist dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin
weder einen pauschalen Betreuungsbonus belassen noch einen
Abschlag für überobligationsmäßige Tätigkeit vorgenommen hat.
Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauschaler
Betreuungsbonus zu gewähren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November
2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 29), sondern hängt es
von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen
ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (Senatsbeschluss
vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199
Rn. 17).
Eine Erwerbstätigkeit ist unterhaltsrechtlich als überobligatorisch zu bewerten,
wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist, obwohl ein Erwerbshindernis
in Form der Kinderbetreuung besteht. Über die Anrechnung ist deshalb
nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden
(vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschluss vom 1. Oktober
2014 - XII ZB 185/13 - FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 f. mwN und zum Kindesunterhalt
Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
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Konkrete Umstände, die eine volle Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin
neben der Betreuung ihres zunächst elf- und dann zwölfjährigen Sohnes hinderten,
und diese deshalb als überobligatorisch erscheinen ließen, sind im vorliegenden
Fall allerdings weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
f) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde lediglich, soweit die Antragsgegnerin
zur Unterhaltsleistung für die Zeit vom 15. bis 21. September 2011 verpflichtet
worden ist. Gemäß § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe
den übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen
des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er
dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Fall, in dem nichts zu den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1
BGB festgestellt oder ersichtlich ist, kann von einem Zugang der von der Antragstellerin
ausgebrachten Rechtswahrungsanzeige vom 19. September 2011
erst am 22. September 2011 ausgegangen werden, so dass rückwirkend erst
ab diesem Zeitpunkt übergegangener Unterhalt gefordert werden kann.
Dose Klinkhammer Schilling
Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Kronach, Entscheidung vom 10.12.2014 - 1 F 396/13 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.03.2016 - 7 UF 22/15 -
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08/02/2016

Bundesgerichtshof zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

Urteile vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).*

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Vorinstanzen:

Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I

LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II

LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12

OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 - 6 U 96/13 (juris)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III

LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11

OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)

Karlsruhe, den 11. Juni 2015

* § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

10/07/2015

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25.November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung einer im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung.

Die Beteiligten, aus deren am 13. September 1985 geschlossener Ehe eine am 11. Oktober 1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt; am 11. Mai 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Am 29. Januar 1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch die sich der Antragsteller - unter anderem - zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenunterhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin verpflichtete. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog der Antragsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragsgegnerin, die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten betreute, ging einer Teilzeitbeschäftigung als technische Zeichnerin nach.

Die Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben. Insbesondere soll die Antragsgegnerin eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit, Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können, letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes. Der nach einer Anhebung durch den Antragsteller zu zahlende Unterhalt ist allerdings einerseits durch 3/7 seines "durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens" und andererseits durch einen absoluten Höchstbetrag von 3.000 DM begrenzt. Der Antragsteller kann im Fall eigener Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zugunsten einer vollständigen "Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzlichen Regelung" fordern. Bei einer Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zu einer Reduzierung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der "im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB" soll der Antragsteller berechtigt sein, wenn die Antragsgegnerin in "eheähnlichen Verhältnissen" mit einem neuen Partner lebt. Abschließend enthält die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung:

"Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt.

Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen."

Die Ehescheidung ist seit dem 13. April 1993 rechtskräftig. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zwischen 1995 und 2011 aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel mehrfach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 €.

Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Antragsteller unter Hinweis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 angetragen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend verlangen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin seit Oktober 2012 nicht mehr bestehe. Die Beteiligten hätten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach eine spätere Abänderung ausschließlich aus den im Einzelnen aufgeführten und ausdrücklich als abschließend bezeichneten Gründen möglich sein solle, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Verzicht auf die Abänderung aus anderen, in der Vereinbarung nicht genannten Gründen umfasse bei Würdigung des gesamten Regelungsinhalts der Vereinbarung auch Änderungen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Denn für die Antragsgegnerin bedeute diese Vereinbarung, dass sie sich, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen sollte, auf die lebenslange Zahlung eines inflationsgeschützten Mindestunterhalts in Höhe von 1.500 DM verlassen könne. Dieser sei von den Beteiligten auch nicht nach konkreten gesetzlichen Vorgaben berechnet, sondern ausdrücklich frei vereinbart worden.

Im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens sei die gemeinsame Tochter der Beteiligten bereits volljährig gewesen, so dass es nur noch um die Abänderbarkeit des vereinbarten Aufstockungsunterhalts gehe. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung habe der Aufstockungsunterhalt aber gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Ansicht des Antragstellers, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe in seinen damaligen Entscheidungen keine bestimmte Ehedauer festgelegt, die eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs stets ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Ehedauer nur eines der Merkmale gewesen sei, die neben anderen Gesichtspunkten in eine Billigkeitsabwägung mit dem Ziel einer angemessenen Entscheidung jedes Einzelfalls einbezogen werden müssten. Schon nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es für die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin daher auf eine umfassende Billigkeitsabwägung angekommen. Von dem betreuenden Elternteil sei nach der damals herrschenden Rechtsprechung eine Vollzeittätigkeit erwartet worden, sobald das Kind etwa 15 Jahre alt geworden war. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung noch keine Veranlassung dazu bestanden hätte, die Frage der zeitlichen Befristung - insbesondere des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB - zu bedenken. Die Beteiligten hätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur zugunsten der Antragsgegnerin eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollen, sondern ausdrücklich vereinbart, dass - im Übrigen auch zulasten der Antragsgegnerin - auf andere als die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe wechselseitig verzichtet werde.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiellrechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei.

a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 28).

aa) Der Senat hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB (bzw. nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) von der Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zu- gunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertrags- schluss getroffen werden sollte (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23).

bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abre- den durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Maßstäben (Senatsur- teile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 und vom 26. Juni 2013 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN) stand. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geltendmachung des Befristungseinwands dauerhaft ausgeschlossen sein sollte. Dies hat das Beschwerdegericht daraus gefolgert, dass einerseits eine Befristung von Erwerbslosigkeits- und Aufstockungsunterhalt schon nach dem Rechtszustand bei Vertragsschluss im Jahre 1993 gesetzlich möglich gewesen wäre (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und dass andererseits die Geltendmachung eines Befristungseinwands durch den Antragsteller nicht zu den in der Unterhaltsvereinbarung enumerierten Abänderungsgründen gehört.

Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit - etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen - getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht demgegenüber allerdings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, wonach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit "abschließend" sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das "Recht zur Abänderung" ausdrücklich "verzichteten". Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

b) Auch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage - hier im Jahre 1993 - eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grundlegend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 16).

Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 17; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN). Bei Unterhaltsvereinbarungen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 28).

aa) Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Störung der Geschäftsgrundlage entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Beteiligten eine vom Gesetz losgelöste Unterhaltsregelung mit einem eigenen Schuldgrund geschaffen hätten, die einer Abänderung im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zum gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht zugänglich wäre. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875).

Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht. Die bloße Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt - für sich genommen - noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt. Die Antragsgegnerin sollte beim Eintreten typisch unterhaltsrechtlicher Bedürfnislagen - Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit - berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Antragsteller wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neuberechnung des Unterhalts "entsprechend der gesetzlichen Regelung" erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfallen (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB a.F. - bei der Aufnahme eines "eheähnlichen Verhältnisses" durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise verwirkt werden können. Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestalten wollten.

bb) Auch dass das Beschwerdegericht eine schwerwiegende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse offensichtlich schon deshalb verneinen will, weil die Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. schon nach dem Stand der Rechtsprechung bei Vertragsschluss eine umfassende Billigkeitsabwägung vorausgesetzt habe, begegnet rechtlichen Bedenken.

(1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Senatsentscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN). Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert. Zwar hatte er es in dieser früheren Rechtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. einen absoluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befristung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer (einschließlich der ihr gleichgestellten Kinderbetreuungszeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze übersteigt. Andererseits hatte der Senat aber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein "durchschlagendes" Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen werde (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/88 - FamRZ 1991, 307, 310; zur Entwicklung der Senatsrechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).

(2) Unter den hier obwaltenden Umständen war bei Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Januar 1993 absehbar, dass die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer kurz bevorstehenden Scheidung knapp sieben Jahre gedauert haben würde. Bei der Scheidung war die im Haushalt der Antragsgegnerin lebende gemeinsame Tochter erst sechs Jahre alt, so dass die Beteiligten darüber hinaus auf der Grundlage des früher angewandten Altersphasenmodells damit rechnen konnten, dass sich an die Rechtskraft der Ehescheidung eine noch rund zehnjährige Kinderbetreuungszeit anschließen würde. Daraus hätte sich für eine Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine gesamte zu berücksichtigende Zeitspanne von etwa siebzehn Jahren ergeben. In diesem Fall wäre nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung die spätere Befristung eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt - wenn überhaupt - nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich gewesen. Es liegt durchaus nahe, dass der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen und damit auch auf der Erwartung aufbaute, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine überragende Bedeutung zugewiesen hatte, auch künftig Bestand haben werde.

cc) Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt indessen noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818, 1819 mwN). In diese Richtung vermag der Senat die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst auszulegen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17).

(1) Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbaren. Von einem Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist, wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen sein (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 29). An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Auf eine umfassende Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.). Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als "lebenslänglich" bezeichnete Zahlung von Unterhalt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befristungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.).

(2) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten allerdings eine ausdrückliche Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Vereinbarung selbst enumerierten Gründen ausgeschlossen sein soll. Enthält der Vertrag einen solcherart ausdrücklichen Anpassungsausschluss, soll dieser offenbar unbedingt und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen gelten; die auftretenden Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen (MünchKommBGB/Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 66).

Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die von den Beteiligten getroffene Regelung - noch verstärkt durch den "Verzicht" auf das "Recht zur Abänderung" der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen - nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - WM 2014, 2280 Rn. 50 und vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN).

Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347). Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste deshalb beiden Beteiligten bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begaben, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu verbleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 3. August 2011 - 8 UF 83/11 - juris Rn. 32). Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15; Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251; Erman/Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung).

c) Der Antragsteller kann daher einen Abänderungsantrag nicht allein auf die Begründung stützen, dass ihm wegen schwerwiegender Änderungen der rechtlichen Vertragsgrundlagen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) die Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet sein müsse.

Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2013 - 275 F 274/12 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 UF 95/13

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