28/10/2017
BGB § 1603
a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom
Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt
nicht zu monetarisieren.
b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner
an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt
in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem
Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter
Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.
c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes
Einkommen.
d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern
hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte
Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt
bleibt.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - OLG Bamberg
AG Kronach
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 14. März 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden
Rechtsbeschwerde aufgehoben und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Kronach vom 10. Dezember 2014
unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die
Zeit vom 22. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 Unterhalt in
Höhe von 2.867,37 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins ab dem 26. April 2013 zu
zahlen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin
Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.
Die Antragsgegnerin und ihre Schwester sind die Töchter des im Jahre
1952 geborenen S., der vom 15. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 in einem
Heim untergebracht war und während dieser Zeit von dem Antragsteller
Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB Xll (Hilfe zur Pflege) in Höhe von insgesamt
4.911,44 € bezog. Die vollschichtig erwerbstätige Antragsgegnerin erzielte ein
bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
nach Abzug zusätzlicher Altersversorgung und weiterer Kreditverbindlichkeiten
auf Beträge zwischen 2.685,34 € und 3.165,34 € belief. Die Antragsgegnerin
betreute in der hier relevanten Zeit ihren zunächst elf-, später
zwölfjährigen Sohn, von dessen Vater sie getrennt lebte und der für das Kind
Barunterhalt in Höhe von 235 € monatlich leistete. Die Schwester der Antragsgegnerin
verfügte ebenfalls über für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen,
und zwar monatlich bis April 2012 in Höhe von 63 € und ab Mai 2012 in
Höhe von 130 €.
Von der Antragsgegnerin hat der Antragsteller anteiligen Unterhalt in Hö-
he von 4.357,19 € abzüglich bereits gezahlter 1.275 €, mithin noch 3.082,19 €
verlangt. Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrags
nebst Zinsen verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat
das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf 2.983,73 € nebst Zinsen reduziert.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin
weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei um den Betreuungsunterhalt für
das bei ihr lebende Kind gemindert. Dieser sei anhand der Düsseldorfer Tabelle
auf der Grundlage ihres bereinigten Nettoeinkommens zu bemessen und um
einen Mehrbedarf an Fahrtkosten in Höhe von 50 € zu erhöhen. Abzusetzen
seien aber lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Beträge, weil
nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt
das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden
sei. Die Anrechnung des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts auf
den Betreuungsunterhaltsbetrag habe aufgrund der Gleichwertigkeit von Barund
Naturalunterhalt zu unterbleiben.
Der Antragsgegnerin könne weder ein Betreuungsbonus noch ein Abschlag
für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden, da Anhaltspunkte
für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorlägen.
2. Dies enthält bis auf die fehlerhafte Bestimmung des Unterhaltsbeginns
keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin als alleiniger Rechtsbeschwerdeführerin.
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch
des Vaters gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1601 BGB angenommen,
der nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen
ist. Die Feststellungen zum Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin
sowie zu den Einkommen der Antragsgegnerin und deren Schwester sind von
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der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und auch nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin
rechtsfehlerhaft.
b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht den von der Antragsgegnerin
für ihr Kind geleisteten Betreuungsunterhalt monetarisiert und von ihrem unterhaltsrelevanten
Einkommen abgezogen. Die neben dem Barunterhalt (oder
dem an dessen Stelle geleisteten Naturalunterhalt; vgl. Senatsbeschluss vom
7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 35) geschuldete Betreuung
des Kindes der Antragsgegnerin ist nicht auf Geldleistung gerichtet und
lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren. Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar einkommensmindernd,
sondern kann sich unter den Voraussetzungen der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und
3, Abs. 2, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB die daneben geleistete Erwerbstätigkeit
als überobligatorisch darstellen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015
- XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 17). Dann wäre das neben der Kinderbetreuung
erzielte Einkommen im Rahmen der Unterhaltsbemessung nur anteilig
zu berücksichtigen (Senatsbeschluss BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454
Rn. 17, 23 und Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
c) Vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzusetzen ist allerdings ein
nicht anderweitig gedeckter vorrangiger Barunterhalt an das Kind (oder ein an
dessen Stelle tretender Naturalunterhalt; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom
11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris Rn. 24 f., 28 f.).
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß
§ 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener
Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) eines
Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung.
Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der Bedarfsbemessung
auf die zusammengerechneten Einkünfte beider Eltern abzu-
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stellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - juris
Rn. 25 und Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ
2004, 370, 373). Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten
Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls nach den
zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst (vgl. Senatsurteil
vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698).
Auf diesen Unterhaltsbedarf des Kindes ist gemäß § 1612 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB das hälftige Kindergeld anzurechnen. Denn nach der
gesetzlichen Regelung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB entlastet das Kindergeld
die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer Barunterhaltspflicht und
steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den
betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017
- XII ZB 565/15 - juris Rn. 47 ff. und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ
2016, 1053 Rn. 23 ff.).
Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf wird grundsätzlich überwiegend
durch den Kindesunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt.
Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige
bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines
Einkommens zu zahlen hätte (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017
- XII ZB 565/15 - juris Rn. 24 mwN). Auch dessen Barunterhaltspflicht wäre um
das bei minderjährigen Kindern auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld
gemindert. Im vorliegenden Fall hat der Kindesvater nach den Feststellungen
des Oberlandesgerichts monatlich 235 € als Barunterhalt gezahlt.
Von den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin ist somit der Barunterhaltsbedarf
ihres Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich
des hälftigen Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten
Barunterhalts abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet sie neben dem Betreu-
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ungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Danach beträgt
der nicht anderweitig gedeckte und deshalb von der Antragsgegnerin zu
tragende, ihrem Kind in Naturalien erbrachte Barunterhalt offensichtlich weniger
als die vom Oberlandesgericht bereits abgesetzten Beträge, so dass die von ihr
allein eingelegte Rechtsbeschwerde insoweit keinen Erfolg hat.
d) Demgegenüber ist die andere Hälfte des Kindergelds, die die Antragsgegnerin
als betreuender Elternteil erhält, nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
Zwar hat der Senat für eine weitere Unterhaltspflicht eines zum Kindesunterhalt
barunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners bereits entschieden,
dass bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht der Tabellenunterhalt
des Kindesunterhalts, sondern der um das hälftige Kindergeld
geminderte tatsächliche Zahlbetrag des Kindesunterhalts abzusetzen ist (Senatsurteil
vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 22 ff.), so
dass sich der auf ihn entfallende Kindergeldanteil einkommenserhöhend auswirkt.
Dieses kann auf die dem betreuenden Elternteil zustehende Kindergeldhälfte
jedoch nicht übertragen werden. Denn anders als beim Barunterhaltspflichtigen
mindert der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil
nicht die von ihm zu erbringende Betreuungsleistung und damit den von ihm
zu erbringenden Unterhalt. Das Kindergeld ist als zweckgebundene, existenzsichernde
Leistung für das Kind zu verwenden und mindert dessen individuellen
Unterhaltsbedarf. Das Wort "verwenden" bringt dabei zum Ausdruck, dass das
Kind Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung entsprechender
Naturalleistungen gegenüber demjenigen hat, der das Kindergeld
ausgezahlt erhält. Die Hälfte des Kindergelds, die dem betreuenden Elternteil
zusteht, unterstützt ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung (BT-Drucks.
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16/1830 S. 30). Das geschieht beispielsweise, indem sie ihm Ausgaben ermöglicht,
die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht
zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein eigenes Eintrittsgeld
des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer
Veranstaltung oder in eine Einrichtung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai
2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300, Rn. 54 f. und vom 24. Juni 2009
- XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 31 f.).
e) Nichts ist dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin
weder einen pauschalen Betreuungsbonus belassen noch einen
Abschlag für überobligationsmäßige Tätigkeit vorgenommen hat.
Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauschaler
Betreuungsbonus zu gewähren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November
2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 29), sondern hängt es
von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen
ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt (Senatsbeschluss
vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199
Rn. 17).
Eine Erwerbstätigkeit ist unterhaltsrechtlich als überobligatorisch zu bewerten,
wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist, obwohl ein Erwerbshindernis
in Form der Kinderbetreuung besteht. Über die Anrechnung ist deshalb
nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden
(vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschluss vom 1. Oktober
2014 - XII ZB 185/13 - FamRZ 2014, 1987 Rn. 19 f. mwN und zum Kindesunterhalt
Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
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Konkrete Umstände, die eine volle Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin
neben der Betreuung ihres zunächst elf- und dann zwölfjährigen Sohnes hinderten,
und diese deshalb als überobligatorisch erscheinen ließen, sind im vorliegenden
Fall allerdings weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
f) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde lediglich, soweit die Antragsgegnerin
zur Unterhaltsleistung für die Zeit vom 15. bis 21. September 2011 verpflichtet
worden ist. Gemäß § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe
den übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen
des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er
dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Fall, in dem nichts zu den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1
BGB festgestellt oder ersichtlich ist, kann von einem Zugang der von der Antragstellerin
ausgebrachten Rechtswahrungsanzeige vom 19. September 2011
erst am 22. September 2011 ausgegangen werden, so dass rückwirkend erst
ab diesem Zeitpunkt übergegangener Unterhalt gefordert werden kann.
Dose Klinkhammer Schilling
Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Kronach, Entscheidung vom 10.12.2014 - 1 F 396/13 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.03.2016 - 7 UF 22/15 -
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