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Erfinder im Sinne des Patentrechts kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software beste...
08/07/2024

Erfinder im Sinne des Patentrechts kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

Der Umstand, dass ein System der künstlichen Intelligenz einen wesentlichen Beitrag zum Auffinden einer technischen Lehre erbracht hat, steht nicht in Widerspruch zu der Annahme, dass es mindestens eine natürliche Person gibt, die aufgrund des von ihr geleisteten Beitrags als Erfinder anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund ist dem Anmelder möglich und zuzumuten, (mindestens) einen Erfinder auch dann zu benennen, wenn aus seiner Sicht ein System der künstlichen Intelligenz den hauptsächlichen Beitrag geleistet hat.

In Kürze erscheint die 4. Auflage des Handbuchs der Haftungsvermeidung im Unternehmen - unter anderem auch mit einem Bei...
08/07/2024

In Kürze erscheint die 4. Auflage des Handbuchs der Haftungsvermeidung im Unternehmen - unter anderem auch mit einem Beitrag von RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. zum Thema „E-Business und Internet“

Mehr Infos unter:
https://shorturl.at/uXi0g

Das unaufgeforderte Übersenden von sexuell anzüglichen Inhalten kann einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen.Der ...
03/07/2024

Das unaufgeforderte Übersenden von sexuell anzüglichen Inhalten kann einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen.

Der Beklagte sendete der bekannten Klägerin als Antwort auf verschiedene Instagram-Stories zunächst Textnachrichten mit dem Wortlaut „Fick mich bby“, „Press dein a***h an mein Schwanz“ und „Zwischen deinen ti**en Spritzen“.
In der Folge schickte er der Klägerin unaufgefordert fünf Fotos mit Bildern von einem entblößten P***s in verschiedenen Erektionsstadien sowie ein Video bestehend aus einer Collage von Wiederholungen von Bildnissen der Klägerin, eigenen P***sfotos und einem eigenen Masturbationsvideo.

Die Klägerin stellte Strafanzeige. Zudem machte sie gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf eine Geldentschädigung geltend.

Das Gericht sah insgesamt eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 4.000,00 als angemessen an.

Das Gericht sah für die ungefragte Übersendung der Fotos des Gliedes (sog. dickpics) einen Betrag von EUR 1.000,00 als angemessen an; als Ausgleich für die Übersendung des Videos sei die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend.

Zu beachten sei auch, dass jedenfalls mehrere Beleidigungen in Folge, welche jede für sich genommen nicht geeignet sind eine Geldentschädigung nach sich zu ziehen, kumulativ eine solche rechtfertigen können. Hier hätten die Handlungen in ihrer Intensität die bloße Beleidigungshandlung überstiegen und erforderten - so das Gericht - eine entschiedenere Antwort des Rechtsstaats zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als einen strafbewehrten Unterlassenstitel. Andere Möglichkeiten der Genugtuung seien nicht ersichtlich.

Im Datenschutzrecht war lange umstritten, ob Bußgelder auch ohne den Nachweis eines Verschuldens verhängt werden dürfen....
06/12/2023

Im Datenschutzrecht war lange umstritten, ob Bußgelder auch ohne den Nachweis eines Verschuldens verhängt werden dürfen.
Nun hat der EuGH entschieden, dass eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Verstoß von dem Verantwortlichen schuldhaft begangen wurde.

Zudem hat der EuGH klargestellt, dass eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person nicht nur dann verhängt werden kann, wenn der Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.

„… Es liefe diesem Zweck der DSGVO jedoch zuwider, den Mitgliedstaaten zu gestatten, einseitig und als erforderliche Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO gegen einen Verantwortlichen, der eine juristische Person ist, zu verlangen, dass der betreffende Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde oder ihr zuzurechnen ist. Außerdem könnte eine solche zusätzliche Anforderung letztlich unter Verstoß gegen Art. 83 Abs. 1 DSGVO die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung von Geldbußen schwächen, die gegen juristische Personen als Verantwortliche verhängt werden. …“

Der EuGH hat festgestellt, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakt...
02/11/2023

Der EuGH hat festgestellt, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Arzt könne als Verantwortlicher ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.

Der Patient sei im Übrigen nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.

Des Weiteren habe der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließe Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Nach § 630 g Abs. 1 BGB ist einem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen; die Bestimmung in § 630 g Abs. 2 S. 2 BGB, derzufolge dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten sind, wird man angesichts der Entscheidung des EuGH dahingehend auslegen müssen, dass solche Kosten für eine erstmalige Übermittlung der Patientenakte nicht (mehr) verlangt werden können.

Die Klägerin nahm als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur teil. Nach der Klausur wurden dem Prüf...
10/08/2023

Die Klägerin nahm als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur teil. Nach der Klausur wurden dem Prüfer anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte von Chat-Verläufen zugespielt. Diese zeigen die Kommunikation mehrerer Personen über Prüfungsinhalte im Zeitraum der Klausurbearbeitung.

Nachdem die Hochschule die Klägerin dazu angehört hatte, stellte sie fest, dass die Klägerin am Online-Chat teilgenommen hat und sah darin eine besonders schwere Täuschung. Entsprechend wurde die Klausur der Klägerin als „endgültig nicht bestanden“ bewertet und die Klägerin exmatrikuliert.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Behauptung der Klägerin, die Screenshots und die Texte des Chats seien gefälscht, die Hochschule selbst habe die Chatgruppe eingerichtet, folgte das Gericht nicht. Es sei fernliegend, dass die Hochschule den Chat selbst konstruiert habe. Überdies sei die Annahme der Klägerin unzutreffend, wonach die Inhalte des Chats ohnehin sinnlos seien und lediglich „allgemeines Gemurmel“ darstellten. Denn der Chat habe sich detailliert mit der Aufgabenstellung der Klausur befasst und es seien Lösungsvorschläge untereinander diskutiert worden.

Dem Urteil des Gerichts zufolge nicht zu beanstanden, dass Folge der Täuschung die Exmatrikulation ist. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule berücksichtigen dürfen, dass die Maßnahme auch generalpräventive Wirkung habe. Das sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungshandlungen gerechtfertigt.

🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Social-Media-Marketing & Recht"⏱FR, 28.04.202310:00 - 12:00 UhrSocial-Media-Netzwerk...
27/04/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Social-Media-Marketing & Recht"

FR, 28.04.2023
10:00 - 12:00 Uhr

Social-Media-Netzwerke wie Facebook, LinkedIn, twitter & Co. wie auch Plattformen (z.B. YouTube) dominieren unser berufliches und privates Leben; sie sind vielfach auch bereits fester Bestandteil in der integrierten Marketing-Kommunikation. Das Webinar gibt Ihnen einen Überblick über die besonderen Regelungen und rechtlichen Fallstricke des Social-Media-Marketings.

👉 Muss jede Social-Media-Präsenz ein Impressum haben?
👉 Muss man Beiträge und Kommentare prüfen?
👉 Ist das ‚Teilen‘ von anderen Inhalten gefahrlos möglich?
👉 Die Nutzung von Personenbildern
👉 Vergleiche mit Mitbewerbern oder Konkurrenzprodukten
👉 Influencer-Marketing: Zulässige Werbung im Internet?
👉 Die Anforderungen an Gewinnspiele in den sozialen Medien
👉 Ist die Verwendung von social-plugins erlaubt (z.B. Facebooks ‚gefällt mir‘-Button)?

Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/425MM8a

🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Online-Bewertungen effektiv nutzen und den eigenen ‚guten Ruf‘ im Internet schützen"...
06/04/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Online-Bewertungen effektiv nutzen und den eigenen ‚guten Ruf‘ im Internet schützen"


FR, 21.04.2023
10:00 - 11:30 Uhr

Unternehmen nutzen die Chancen, die Online-Bewertungen bieten, zum Teil nur zurückhaltend – sei es aus Unwissenheit oder Angst vor ggfs. schlechten Bewertungen. Der Referent erläutert, was beim sog. Review-Marketing zu beachten ist und wie man sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehrt.

👉 Die Bedeutung von Kundenbewertungen im Internet

👉 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Werbung mit Kundenbewertungen

👉 Nachfragen beim Kunden zur Abgabe von Bewertungen

👉 Kundenbewertung nur nach Absprache: Geht das?

👉 Sind Gegenleistungen für Kundenbewertungen möglich?

👉 Rezensionen durch Produkttester: Erlaubt?

👉 Bewertungen einkaufen: Ist das zulässig?

👉 Reputations-Management: Abwehr schlechter Bewertungen

👉 Wann haften die Betreiber von Bewertungsportalen?

Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/413oJq6

🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Preiswerbung im Möbelhandel"⏱FR, 31.03.202310:00 - 11:30 UhrDas Webinar thematisiert...
27/03/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Preiswerbung im Möbelhandel"


FR, 31.03.2023
10:00 - 11:30 Uhr

Das Webinar thematisiert die wichtigsten Aspekte und Anforderungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung – von A wie „Abholpreis“ über S wie „Statt-Preis“ bis hin zu V wie „Versandkosten“.
Der Referent informiert außerdem über die zum 28.05.2022 in Kraft getretenen Änderungen der Preisangabenverordnung – insbesondere die Frage, wie Preisermäßigungen in der Werbung darzustellen sind. 📉

👉 Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/3JOkE21

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz we...
02/02/2023

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet.

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Das BVerwG hat bestätigt, dass Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung einen datenschutzrechtlichen Anspruch ...
01/12/2022

Das BVerwG hat bestätigt, dass Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Kopien der Prüfungsarbeiten haben.

Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben - so das Gericht - gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt.

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gäst...
02/09/2022

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegun­gen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätz­lich nicht verpflichtet.

Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Anga­ben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Anga­ben vorliegen; denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststel­len.

Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

Adresse

Steinhöft 5-7/Haus Am Fleet
Hamburg
20459

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Montag 08:30 - 18:30
Dienstag 08:30 - 18:30
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