Rechtsanwalt Gastronomie

Rechtsanwalt Gastronomie Rechtsanwalt Gastronomie ist ein kostenloses Infoportal von Anwälten für Gastronomen und Hoteliers Willkommen auf dem Internetportal „Rechtsanwalt Gastronomie“.

Das Projekt Rechtsanwalt Gastronomie hat das Ziel, Hoteliers und Gastronomen die für Sie unabdingbaren rechtlichen Grundlagen zu vermitteln und zugleich nützliche Tipps für den Umgang mit Standardproblemen an die Hand zu geben.

*Rechtsanwalt Gastronomie kann und will – wenngleich die Texte ausschließlich von fachspezifisch erfahrenen Anwälten für Gastronomierecht verfasst sind – die Beratung durc

h einen RechtsRechtsanwalt nicht ersetzen. Mit Ausnahme des Gaststättengesetztes, der Gaststättenverordnungen der Länder, der Getränkeschankanlagenverordnung, der Verordnungen über die Berufsausbildung im Gastgewerbe sowie den ausdrücklichen Regelungen zum Reiserecht in §§ 651 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zur Haftung des Gastwirts in §§ 701 ff. BGB scheint es auf den ersten Blick kein spezielles Recht für die Branche zu geben. Dieser Eindruck täuscht. Hoteliers und Gastronomen müssen tatsächlich eine fast schon unüberschaubar zu bezeichnende Anzahl rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen einhalten. Eine Übersicht finden Sie auf der Unterseite Gesetze von Rechtsanwalt Gastronomie. Gleichzeitig besteht für jeden Hotel- oder gastronomischen Betrieb die Notwendigkeit, die eigene Liquidität und Ertragssituation zu verbessern. optimieren. Ohne fachkundige und ausführliche rechtliche Beratung aus einer Hand ist das nicht möglich. Rechtliche Beratung in der Hotel- und Gaststättenbranche mit ihren zahlreichen Erscheinungsformen setzt nicht nur entsprechendes Wissen und Kenntnisse in diesen Bereichen voraus, sondern insbesondere auch vertiefte Branchenkenntnisse.

18/09/2017

Rechtsgrundlage des Bewirtungsvertrages sind im wesentlichen die Bestimmungen des Kauf-, Dienst- und Werkvertragsrechts der §§ 433 ff, 611 ff und 631 ff BGB.

Die Gaststättenkonzession begründet für den Gastronomen weder einen Zwang zum Abschluß eines Bewirtungsvertrages noch schränkt sie sein Ermessen ein, bestimmten Personen oder Personengruppen den Eintritt in die Gaststätte zu verwehren. Wenn einer einzelnen Person oder einer Personengruppe ohne erkebbaren sachlichen Grund der Zutritt zum Lokal verweigert wird, kann dies im einzelfall eine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches bedeuten, wenn der Zutritt zugleich allen übrigen Personen gegenüber ohne erkennbare Einschränkung gewährt wird (Bayerische Oberste Landesgericht,Urteil vom 7. März 1983 (Az. 2 St 140/82) Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 8. 1. 1985 ­ in NJW 85, S. 1720) sah sogar in dem Anbringen eines Schildes vor einer Gastwirtschaft "Türken dürfen dieses Lokal nicht betreten" in deutscher und türkischer Sprache keinen Angriff auf die Menschenwürde, sondern eine bloße Diskriminierung der in der Bundesrepublik lebenden Türken. Auch die Beibehaltung des Hausverbotes eines Vorbeseitzers stellt nach Meinung des Amtsgerichts Wittlich, Az. 4 c 1278/94 keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen ein, gegen den das Hausverbot aufrechterhalten worden ist.

Inhalt des Bewirtungsvertrages ist das Verabreichen von Speisen und Getränken. Der Gast gibt mit dem Betreten des Gastraumes einen Antrag auf Abschluß des Bewirtungsvertrages ab, den der Wirt mit der Entgegennahme der Bestellung annimmt. Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Qualität sein. Mängel in der Qualität der Waren, der Zubereitung und des Services können zur Minderung des Preises oder zur Wandlung, d. h. dem Austausch gegen eine einwandfreie Ware, führen. Zum Inhalt der vom Gast vergüteten Leistungen des Gastwirts
gehört nämlich nicht nur die Lieferung der in der Speisekarte angebotenen Speisen und Getränke, sondern auch ein dem "Zuschnitt" des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muß, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist.


Das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. 5. 1993 ­ Az. 1 S 196/92, billigt bei schlechtem Service grundsätzlich keinen Minderungsanspruch zu. Bei einem Servicemangel habe der Gast nur die Kündigungsmöglichkeit des Bewirtungsvertrages. Ausnahmsweise kann aber ein Anspruch auf Minderung bestehen, nämlich dann, wenn der Gast keine Möglichkeit hat, den Bewirtungsvertrag zu kündigen und in ein anderes Restaurant auszuweichen.

Im Unterschied zu den USA, wo eine Klägerin eine Millionen-Dollar-Klage gewann, weil sie sich mit heißem Kaffee verbrüht hatte, brauchen Gastronomen in Deutschland nicht mit unvernünftigem Verhahlten von Gästen zu rechenen. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach ­ Az. 23 C 353/85 ­ hat die Klage eines Gastes zurückgewiesen, der sich beim Schneckenessen mit der heißen Soße Brandwunden im Gesicht zugezogen hatte, weil er mit dem mit dem Besteck in die überbackenen Schnecken gestochen hatte.

Nimmt ein Gast eine erkennbar mangelhafte Speise an, ißt z.B. nach einer Kostprobe weiter,so das Amtsgericht Burgwedel vom 10. 4. 1986 ­ Az. 22 D 669/8, verliert er seinen Anspruch etwa auf Minderungsanspruch. Bei einem Menü gilt dies für jeden einzelnen Gang. Die Mängelrüge muß sich objektiv überprüfen lassen, die Behauptung, es habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus. (Landgericht Düsseldorf, Az.: 22 S 136/92).


Bei einem Buffet kann ein Gast keine Bedienung am Tisch erwarten. Der Umfang des Büffets kann je nach Angebot und Preis variieren.


Ein Rauchverbot in den Bewirtungsräumen gibt dem Gast nicht das Recht, sich von einem Bewirtungsvertrag zu lösen. Der Wirt muß aber vor der Bestellung auf ein etwaiges Rauchverbot hinweisen (Amtsgericht Breisach, Az.: C 59/86).


Nimmt ein Gast eine verbindliche Bestellung (das ist eine bestimmte Anzahl bestimmter Speisen) nicht an, kann der Wirt die Zahlung des vollen Preises abzüglich siner ersparten Aufwendungen fordern. Die Aufwandsersparnis hängt ab von Art und Umfang der Bestellung, vom Zeitpunkt der Absage, dem Umfang des bis dahin erfolgten Wareneinkaufs und Vorbereitung bzw. Zubereitung von bestellten Speisen sowie der Anzahl der anderweitig verkauften bereits zubereiteten Portionen und der anderweitigen Wiederverwertung bereits eingekaufter Waren und muß daher individuell errechnet werden (Amtsgericht Darmstadt vom 26. Juli 1986 ­ Az. 32 C 5074/87). Eine Verrringerung de Personenzahl geht voll zu Lasten des Gastes. Wird eine ungefähre Anzahl Bestellungen vereinbart, muß der Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Änderung mitgeteilt werden kann.

Einen Tisch freihalten muß der Wirt nur bei einer verbindlichen Reservierung.Je genauer der Zeitpunkt festgelegt war, um so geringer ist der vom Gast zu erwartende zeitliche Spielraum.

18/09/2017

Neustadt/Weinstrasse - Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Gemeinde zu Recht die unverzügliche Schließung einer Gaststätte angeordnet hat, wenn der Betreiber der Gaststätte nicht bereit ist sich an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten und seine Gaststätte in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung zu betreiben.

Der Antragsteller betreibt in der Innenstadt von Ludwigshafen die Gaststätte "Cafe Mellon". Die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis vom 09.05.2006 ist mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen. Ferner gab ihm die Stadt Ludwigshafen wegen fortlaufender Nachbarbeschwerden mit Bescheid vom 23.01.2013 weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn auf (z.B. Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen zu halten, nur einmal im Monat Livemusik). Nachdem sich der Antragsteller immer wieder nicht an diese Vorgaben hielt, widerrief die Stadt Ludwigshafen die Gaststättenerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und verfügte die Schließung der Gaststätte. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Behauptung der Stadt Ludwigshafen habe er sich nicht unkooperativ gezeigt und verschließe sich nicht der Mitwirkung, die von seinem Lokal ausgehenden Immissionen so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bisher keine Lärmmessungen durchgeführt. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig.

Das VG Neustadt hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, sich an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten und seine Gaststätte in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung zu betreiben. Obwohl die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen und die Antragsgegnerin ihm nachträglich weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn aufgegeben habe, habe er sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben gehalten. Auch habe er sich bei den Überprüfungen der Gaststätte durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie die Polizei regelmäßig uneinsichtig gezeigt.

Soweit der Antragsteller eingewandt habe, die Antragsgegnerin habe bis zum heutigen Tag keine Lärmmessungen durchgeführt, und er damit sinngemäß behaupte, es stehe überhaupt nicht fest, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte ausgesetzt seien, könne er damit nicht durchdringen. Der Antragsteller erfülle nur dann seine beruflichen Pflichten, wenn er dafür Sorge trage, dass der von seinem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.08.1998 einhalte. Dies könne trotz fehlender Lärmmessungen jedoch hier nicht angenommen werden. Dass der Antragsteller in der Zeit von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht einhalte, sei offensichtlich. Zwar fehle der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte. Allerdings setze keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte. Vielmehr sei ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. In einem solchen Fall könne sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden würden.

Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte des Antragstellers ausgesetzt seien, ergebe sich ausweislich der umfangreichen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin schon aus den zahlreichen nachvollziehbaren Nachbarbeschwerden und den Berichten des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin sowie der Polizei. Diese Berichte ließen allein den Schluss zu, dass der uneinsichtige Antragsteller zum Betreiben seiner Gaststätte unzuverlässig sei.

Zur Durchsetzung des Widerrufs habe sich die Antragsgegnerin auch der verfügten Anordnung der Betriebsschließung bedienen dürfen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Koblenz zulässig.

08/02/2016

Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14

Der Bundesgerichtshof hat heute der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, die sich gegen die nächtliche Nutzung einer als "Laden" ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte wendet.

Die beklagte Teileigentümerin erwarb 1995 ihre Einheit, die in der Teilungserklärung als "Ladenraum" bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2011 wurde ein inzwischen bestandskräftiger Beschluss gefasst, wonach "die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen" und die Hausverwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung beauftragt und bevollmächtigt wurde. Die Klage, mit der erreicht werden soll, dass die Beklagte die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts betreiben und offen halten darf, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos gewesen. Auf die Revision der Klägerin hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Beklagte nunmehr dem Antrag entsprechend verurteilt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung dem auf die nächtlichen Öffnungszeiten beschränkten Unterlassungsanspruch der Kläger nach § 1004 BGB**, § 15 Abs. 3 WEG*** nicht entgegensteht. Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung als Gaststätte vor ein Uhr nachts wegen der jahrzehntelangen Duldung verwirkt sein sollte, ist die Beklagte nicht so zu stellen, als diente ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer nämlich nur davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, begründet aber nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Um neue und qualitativ eigenständige Störungen geht es hier, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den Nachtstunden betrieben worden ist.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Dient eine Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung als Laden, darf sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden. Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnanlage der Parteien im Saarland belegen ist und Läden dort – anders als Gaststätten – zur Nachtzeit geschlossen sein müssen.

*§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

**§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

***§ 15 WEG Gebrauchsregelung

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile (…) verlangen, der (…) den Vereinbarungen (…) entspricht.

AG Saarbrücken – Urteil vom 15. November 2012 – 36 C 124/12 (12)

LG Saarbrücken – Urteil vom 18. Juni 2014 – 5 S 297/12

Karlsruhe, den 10. Juli 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

08/02/2016

Zahnverlust bei Restaurantbesuch

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob zugunsten eines Gastes, der beim Verzehr einer Speise in einem Restaurant einen Zahn verliert, Beweiserleichterungen dafür eingreifen, dass das Abbrechen des Zahns auf einen in der Speise verborgenen harten Gegenstand zurückzuführen ist.

Der Kläger verzehrte am 22. Dezember 2003 in dem von der Beklagten betriebenen Restaurant einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischstücken sowie Hackfleischröllchen (Cevapcici) bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf zurück, dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper – etwa ein kleiner Stein – befunden habe, wofür er die Beklagte verantwortlich macht. Die Beklagte hat dies bestritten und darauf verwiesen, dass der Zahn auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke abgebrochen sein könne.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahnärztlichen Behandlung, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftig aus dem Schadensereignis vom 22. Dezember 2003 entstehenden Schäden verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Eine Haftung der Beklagten setzt nach allen dafür in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass sich, was die Beklagte bestritten hat, in dem Hackfleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Klägers den Verlust eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen zum Abbrechen des Zahns führte. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbringen können. Nach seiner Darstellung war der Fremdkörper vermutlich ein kleiner Stein nach dem Abbrechen des Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte. Der Kläger meint jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme ihm der Beweis des ersten Anscheins zugute. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

An einem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf fehlte es hier. Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür auch andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentliche Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr anderer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind, in Betracht.

Urteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 283/05

AG Spandau – Entscheidung vom 9.12.2004 - 9 C 412/04 ./. LG Berlin - Entscheidung vom 20.6.2005 - 52 S 2/05

Karlsruhe, den 5. April 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof

08/02/2016

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem
"Hard Rock Cafe Heidelberg"

Das "Hard Rock Cafe Heidelberg" kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken "Hard Rock Cafe". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg". Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine Gründer bewusst an dem 1971 in London eröffneten "Hard Rock Cafe" orientiert. Jedenfalls seit 1978 verwendet die Beklagte zu 1 das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Sie benutzt die Wortfolge "Hard Rock Cafe" sowie das Logo als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die Klägerinnen meldeten erstmals Ende 1986 ihr Logo als Marke für Bekleidung in Deutschland an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmittelbar danach erwirkten die Klägerinnen eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Beklagten zurück.

Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wollen die Klägerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung "Hard Rock" und unter den Logos "Hard Rock Cafe Heidelberg" ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck "Hard Rock Cafe" zu vertreiben; außerdem sollen die Beklagten zu 2 und 3 auf bestimmte für sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil "hardrock-cafe" verzichten. Schließlich möchten die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung "Hard Rock" seien verwirkt, weil die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel stattgegeben und die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.

Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der Klägerin zu 2. Er verstößt auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Klägerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Klägergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten unterbinden.

Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten für die Bezeichnung "Hard Rock Cafe Heidelberg" schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos "Hard Rock Cafe" zu gestatten sein sollte, müssten sie durch klarstellende Zusätze Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen ausschließen.

Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 – Hard Rock Café

OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10

LG Mannheim - Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09

Karlsruhe, den 15. August 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

08/02/2016

Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14 - Königshof

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der - wie die Beklagte - die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr. Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der - wie die Beklagte - die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

LG Berlin - Urteil vom 5. November 2013 - 16 S 5/13

AG Charlottenburg - Urteil vom 4. Januar 2013 - 207 C 391/12

Karlsruhe, 17. Dezember 2015

*§ 15 UrhG

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]

3. das Senderecht (§ 20), […]

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

**§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

***§ 22 Satz 1 UrhG

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

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20149

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