18/09/2017
Rechtsgrundlage des Bewirtungsvertrages sind im wesentlichen die Bestimmungen des Kauf-, Dienst- und Werkvertragsrechts der §§ 433 ff, 611 ff und 631 ff BGB.
Die Gaststättenkonzession begründet für den Gastronomen weder einen Zwang zum Abschluß eines Bewirtungsvertrages noch schränkt sie sein Ermessen ein, bestimmten Personen oder Personengruppen den Eintritt in die Gaststätte zu verwehren. Wenn einer einzelnen Person oder einer Personengruppe ohne erkebbaren sachlichen Grund der Zutritt zum Lokal verweigert wird, kann dies im einzelfall eine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches bedeuten, wenn der Zutritt zugleich allen übrigen Personen gegenüber ohne erkennbare Einschränkung gewährt wird (Bayerische Oberste Landesgericht,Urteil vom 7. März 1983 (Az. 2 St 140/82) Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 8. 1. 1985 in NJW 85, S. 1720) sah sogar in dem Anbringen eines Schildes vor einer Gastwirtschaft "Türken dürfen dieses Lokal nicht betreten" in deutscher und türkischer Sprache keinen Angriff auf die Menschenwürde, sondern eine bloße Diskriminierung der in der Bundesrepublik lebenden Türken. Auch die Beibehaltung des Hausverbotes eines Vorbeseitzers stellt nach Meinung des Amtsgerichts Wittlich, Az. 4 c 1278/94 keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen ein, gegen den das Hausverbot aufrechterhalten worden ist.
Inhalt des Bewirtungsvertrages ist das Verabreichen von Speisen und Getränken. Der Gast gibt mit dem Betreten des Gastraumes einen Antrag auf Abschluß des Bewirtungsvertrages ab, den der Wirt mit der Entgegennahme der Bestellung annimmt. Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Qualität sein. Mängel in der Qualität der Waren, der Zubereitung und des Services können zur Minderung des Preises oder zur Wandlung, d. h. dem Austausch gegen eine einwandfreie Ware, führen. Zum Inhalt der vom Gast vergüteten Leistungen des Gastwirts
gehört nämlich nicht nur die Lieferung der in der Speisekarte angebotenen Speisen und Getränke, sondern auch ein dem "Zuschnitt" des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muß, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist.
Das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. 5. 1993 Az. 1 S 196/92, billigt bei schlechtem Service grundsätzlich keinen Minderungsanspruch zu. Bei einem Servicemangel habe der Gast nur die Kündigungsmöglichkeit des Bewirtungsvertrages. Ausnahmsweise kann aber ein Anspruch auf Minderung bestehen, nämlich dann, wenn der Gast keine Möglichkeit hat, den Bewirtungsvertrag zu kündigen und in ein anderes Restaurant auszuweichen.
Im Unterschied zu den USA, wo eine Klägerin eine Millionen-Dollar-Klage gewann, weil sie sich mit heißem Kaffee verbrüht hatte, brauchen Gastronomen in Deutschland nicht mit unvernünftigem Verhahlten von Gästen zu rechenen. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach Az. 23 C 353/85 hat die Klage eines Gastes zurückgewiesen, der sich beim Schneckenessen mit der heißen Soße Brandwunden im Gesicht zugezogen hatte, weil er mit dem mit dem Besteck in die überbackenen Schnecken gestochen hatte.
Nimmt ein Gast eine erkennbar mangelhafte Speise an, ißt z.B. nach einer Kostprobe weiter,so das Amtsgericht Burgwedel vom 10. 4. 1986 Az. 22 D 669/8, verliert er seinen Anspruch etwa auf Minderungsanspruch. Bei einem Menü gilt dies für jeden einzelnen Gang. Die Mängelrüge muß sich objektiv überprüfen lassen, die Behauptung, es habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus. (Landgericht Düsseldorf, Az.: 22 S 136/92).
Bei einem Buffet kann ein Gast keine Bedienung am Tisch erwarten. Der Umfang des Büffets kann je nach Angebot und Preis variieren.
Ein Rauchverbot in den Bewirtungsräumen gibt dem Gast nicht das Recht, sich von einem Bewirtungsvertrag zu lösen. Der Wirt muß aber vor der Bestellung auf ein etwaiges Rauchverbot hinweisen (Amtsgericht Breisach, Az.: C 59/86).
Nimmt ein Gast eine verbindliche Bestellung (das ist eine bestimmte Anzahl bestimmter Speisen) nicht an, kann der Wirt die Zahlung des vollen Preises abzüglich siner ersparten Aufwendungen fordern. Die Aufwandsersparnis hängt ab von Art und Umfang der Bestellung, vom Zeitpunkt der Absage, dem Umfang des bis dahin erfolgten Wareneinkaufs und Vorbereitung bzw. Zubereitung von bestellten Speisen sowie der Anzahl der anderweitig verkauften bereits zubereiteten Portionen und der anderweitigen Wiederverwertung bereits eingekaufter Waren und muß daher individuell errechnet werden (Amtsgericht Darmstadt vom 26. Juli 1986 Az. 32 C 5074/87). Eine Verrringerung de Personenzahl geht voll zu Lasten des Gastes. Wird eine ungefähre Anzahl Bestellungen vereinbart, muß der Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Änderung mitgeteilt werden kann.
Einen Tisch freihalten muß der Wirt nur bei einer verbindlichen Reservierung.Je genauer der Zeitpunkt festgelegt war, um so geringer ist der vom Gast zu erwartende zeitliche Spielraum.