Recht am Ring

Recht am Ring Recht am Ring, Ihre Anwältinnenkanzlei in Hamburg-Harburg. Impressum: http://www.rechtamring.net/impressum

Wir sind für Sie da, wenn Sie zu Ihrem Recht kommen wollen. Wir beraten Sie, versuchen auf Wunsch zu vermitteln und streiten schließlich für Sie hart, aber fair. Dabei können wir auf jahrelange anwaltliche Erfahrungen nicht nur in Hamburg, sondern im ganzen Bundesgebiet zurückgreifen, auch wenn der Mittelpunkt unserer Tätigkeit das Familienrecht in Hamburg-Harburg ist.

11/09/2025

Worauf kommt es an, wenn ein Elternteil mit einem Kind innerhalb von Deutschland umziehen will- gegen den Willen des anderen Elternteils ?

Entscheidung: Die Motivation des Elternteils ist nicht ausschlaggebend, es kommt einzig und allein auf das Kindeswohl an.

Das ist die Entscheidung des OLG Brandenburg mit dem Beschluss vom 08.08.2024.

Hintergrund hierfür war die Absicht einer geschiedenen Mutter mit beiden Kindern, für welche die Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht hatten, quer durch Deutschland zu ziehen. Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree gab dem statt, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Vor dem OLG Brandenburg begehrte er das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches er dahingehend ausüben wollte, die Kinder weiterhin in dem momentanen Ort in Obhut der Mutter leben zu lassen. Das OLG setzte sich im Folgenden mit dem Fall auseinander.

Hierbei entschied es, dass bei einem Umzug innerhalb des Bundesgebiets dieselben Regelungen anzuwenden sind, wie bei einer Auswanderung.

Dabei ist einzig und allein auf das Kindeswohl abzustellen.

Die Hintergründe des Umzuges sind nicht Gegenstand einer gerichtlichen Bewertung, es sei denn, diese wirken sich negativ auf das Kindeswohl aus. Viel mehr sind auf Kriterien des Einzelfalls abzustellen. Zu diesen zählen: die örtlichen Umstände, der persönliche Wille des Kindes, soweit dieses alt genug ist, sich eine gefestigte Meinung bilden zu können, Betreuungsmöglichkeiten des bislang nicht betreuenden Elternteils, sowie das gesamte Eltern-Kind-Verhältnis. Oftmals ausschlaggebend dafür ist auch, ob das aktuell betreuende Elternteil dazu bereit ist den Umzug auch durchzuführen, wenn das bedeutet, dass das Kind in Obhut des anderen Elternteils gelangt.

Im vorliegenden Fall aus Fürstenwalde entschied das OLG Brandenburg zugunsten der Mutter. Diese hatte, nach Ansicht des Gerichts, eine deutlich engere Bindung zu den beiden gemeinsamen Kindern, einer Tochter im Grundschulalter und einem Sohn, welcher noch gestillt werden muss. Auch wenn die Tochter den Vater gerne öfter sehen würde, ist ein Auszug der Tochter zum Vater hier undenkbar, da eine Trennung der Geschwister ausgesprochen schädlich wäre. Ein Auszug des Sohnes zum Vater ist indes aufgrund seines jungen Alters noch unmöglich. Dem Wunsch des Umzuges der Mutter wurde aufgrund dieser Umstände stattgegeben. Der Vater müsse sich nun mit ausgestalteten Besuchsterminen zufriedengeben, welche jedoch nur noch in einem verlängerten zeitlichen Abstand möglich wären. Der Bindung zwischen Vater und Kindern dürfte dies jedoch nicht schaden.

29/08/2025

Sorgerechtsverfügung: Sicherheit für Ihr Kind im Ernstfall

Wenn Eltern versterben oder nicht mehr in der Lage sind, sich um ihr minderjähriges Kind zu kümmern, entscheidet das Familiengericht zusammen mit dem Jugendamt, wer die Vormundschaft übernimmt – und das kann unsicher oder langwierig sein. Sie können diese Unsicherheit vermeiden: Mit einer Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie eigenverantwortlich, wen Sie als Vormund einsetzen möchten – und steigern die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Wunsch auch umgesetzt wird.

Formale Anforderungen:

Darauf kommt es an, damit Ihre Sorgerechtsverfügung wirksam ist, muss sie handschriftlich verfasst sein, Ort und Datum enthalten sowie mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Ein Ausdruck aus dem Internet reicht nicht – selbst wenn Sie ihn abschreiben, muss jede Formulierung handschriftlich erfolgen. Empfehlenswert ist auch die Benennung einer Ersatzperson für den Fall, dass Ihre erste Wahl nicht zum Zuge kommen kann. Wenn Sie jemanden bewusst vom Vormundamt ausschließen, zum Beispiel den anderen Elternteil, sollten Sie das nachvollziehbar begründen.

Lokaler Blick: Warum Ihre Rechtsanwaltspraxis in Harburg unterstützen kann

In Harburg können wir Sie persönlich und kompetent beraten – etwa, wie sich Ihre Lebenssituation, etwa Patchworkfamilie oder Alleinerziehendsein, im Umgang mit dem Gesetz speziell darstellt. Beim Tod beider Eltern wird das Familiengericht entscheiden – doch mit Ihrer Sorgerechtsverfügung geben Sie eine klare Handlungsanweisung, die berücksichtigt werden sollte, sofern dem Kindeswohl nichts entgegensteht.

Ob Großeltern, enge Bekannte oder Taufpaten – sie bekommen nicht automatisch das Sorgerecht, auch wenn Sie leben oder mit im Haushalt wohnen. Ihre Sorgerechtsverfügung ist maßgeblich, sofern sie formwirksam ist und dem Kindeswohl dient. Sie können sie bei uns entgegennehmen, prüfen und – sofern Sie dies wünschen – beim Nachlassgericht oder Notar verwahren lassen. So ist sie im Ernstfall schnell auffindbar und kann umgesetzt werden.

Eine handschriftlich verfasste Sorgerechtsverfügung ist eine verantwortungsbewusste Vorsorge, mit der Sie entscheiden, wer Ihre Kinder im Ernstfall betreut. Ihre Rechtsanwaltspraxis in Harburg berät Sie persönlich und regional – wir sorgen dafür, dass Ihr Wille rechtssicher formuliert, begründet und sicher hinterlegt wird. So schaffen Sie Klarheit für Ihr Kind und geben ihm eine verlässliche Zukunft – auch wenn Sie einmal nicht mehr da sein können.

09/10/2024

“Darf man dem anderen Elternteil das Rauchen verbieten, während das Kind bei ihm ist?”

Entscheidung: Kein Rauchverbot als Auflage für das umgangsberechtigte Elternteil

Das entschied das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 07.08.2024 (OLG Bamberg v. 7.8.2024 – 7 UF 80/24 e).

Dabei ging es um den Umgang eines Vaters mit seinen beiden 10 und 8 Jahre alten Kindern. Die Kinder lebten bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Zwischen den Eltern bestand eine Umgangsvereinbarung, in der die Umstände des Kindesumgangs geregelt wurden.

Als der Vater eine Ausweitung seines Umgangsrechts beantragte, änderte das zuständige Amtsgericht die Umgangsvereinbarung ab. Die Änderung legte dem Vater unter anderem auf, er dürfe nicht in seiner Wohnung rauchen, wenn die Kinder dabei sind und müsse die Wohnung vor dem Besuch der Kinder ausreichend lüften.

Der Vater ging gegen diesen Beschluss vor, woraufhin das Oberlandesgericht Bamberg die Entscheidung aufhob und die Umgangsvereinbarung erneut abänderte. Für die Auflage, der Vater dürfe während der Umgangszeiten in seiner Wohnung nicht rauchen und müsse diese vorher ausreichend lüften, sah das OLG keine gesetzliche Grundlage.

Grundsätzlich haben die Eltern während des Umgangs alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Davon kann beim Rauchen in Gegenwart der Kinder allerdings nicht ausgegangen werden.

Zwar kann das Gericht Regelungen für den Umgang treffen, das gilt allerdings in erster Linie für Rahmenbedingungen wie Art, Zeit oder Ort des Umgangs (§ 1684 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus kann das Gericht den Umgang nur einschränken, wenn ansonsten eine konkrete Kindeswohlgefährdung bestehen würde (§ 1684 Abs. 4 BGB). Das hat das Oberlandesgericht für das Rauchen in Gegenwart der Kinder jedoch verneint. Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass Passivrauchen der Gesundheit schadet. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass das Rauchen in Gegenwart der Kinder in jedem Fall eine erhebliche Gefahr für das körperliche Wohl von Kindern darstellt. Das könnte höchstens angenommen werden, wenn die Kinder erhebliche Beeinträchtigungen, z.B. Asthma, haben, die durch das Rauchen verschlimmert werden. Das war hier jedoch nicht der Fall.

Nicht in Gegenwart seiner Kinder zu rauchen, mag sinnvoll sein. Eine entsprechende Auflage kann ein Gericht jedoch nicht erteilen, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Um Kinder in solchen Fällen besser vor dem Passivrauchen zu schützen, müsste der Gesetzgeber tätig werden und umfassendere Regelungen für den Nichtraucherschutz treffen.

Für weitere Fragen oder mehr Informationen aus dem Familienrecht, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg auf.

08/10/2024

“Streit um die Ehewohnung nach der Trennung -wie wird entschieden, wenn Kinder da sind?”

Während einer Trennung stellt sich oftmals die Frage, welcher der Eheleute in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Dabei kann ein(e) EhepartnerIn vom anderen verlangen, dass ihm/ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. In der Regel wird die Ehewohnung dem(r) EhepartnerIn zugewiesen, der/die sich hauptsächlich um gemeinsame Kinder kümmert (§ 1361b BGB).

In einem Fall vor dem Amtsgericht Sigmaringen (AG Sigmaringen v. 29.97.2024, 2 F 189/24 eA) stritt ein getrenntlebendes Ehepaar um genau diese Frage.

Bis zur Trennung lebte das Paar mit seinen drei gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus, das im Miteigentum der Beteiligten stand. Zu dem Haus gehörte eine Garage, ein Vorplatz, sowie ein Garten mit Geräteschuppen, Swimmingpool und Whirlpool. Das Grundstück, auf dem sich der Garten befand, stand im Alleineigentum des Ehemannes.

Die drei gemeinsamen Kinder wurden über mehrere Jahre vom Vater betreut, während die Mutter Vollzeit arbeitete. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder jedoch zusammen mit der Mutter in dem Einfamilienhaus und werden hauptsächlich von ihr betreut. In Folge von Streitigkeiten hatte sich der Vater aus der Ehewohnung zurückgezogen und teilweise in einem Wohnwagen, teilweise bei seinen Eltern im gleichen Dorf übernachtet.

Die Antragsstellerin beantragte bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung sowie eine Gewaltschutzanordnung (§ 1 GewSchG), da der Ehemann sie terrorisiere und aggressiv sei.

Der Antragsgegner beantragte daraufhin seinerseits die Zuweisung der Wohnung und erklärte, er würde die Antragsstellerin nicht terrorisieren und sei auch nicht gewalttätig. Vielmehr habe die Antragsstellerin ihn ins Gesicht geschlagen. Zudem brauche er die Wohnung, da er im Haus ein Büro sowie einen Lagerraum in der Garage habe ohne die er seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben könne.

Im Ergebnis wies das Amtsgericht die Ehewohnung der Antragsstellerin zur alleinigen Nutzung zu. Zur Ehewohnung zählt auch die Garage, der Vorplatz und die Gartenanlage. Dies gilt während der Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Antrag des Antragsgegners wurde abgewiesen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mutter derzeit und seit der Trennung die Hauptbezugsperson der Kinder ist.

Die Ehewohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, welches die Kinder hauptsächlich betreut. Die Trennung der Eltern stellt für Kinder eine sehr belastende Situation dar. Daher sind weitere Belastungen, z.B. durch einen Umzug in eine andere Wohnung oder die Trennung von der Bezugsperson, unbedingt zu verhindern. Die Kinder haben ein Interesse an einer möglichst geordneten und ruhigen Familiensituation mit möglichst wenigen Veränderungen und daran, in der gewohnten Umgebung zu bleiben. Wäre die Wohnung dem Vater zugewiesen worden, wären die Kinder von ihrer Hauptbezugsperson – derzeit die Mutter – getrennt worden oder hätten zusammen mit der Mutter ausziehen müssen.

Dem Kindeswohl wird also dadurch am besten gedient, dass die Wohnung der Ehefrau zugewiesen wird. Das Interesse der Kinder geht dem Interesse des Vaters am Verbleib in der Ehewohnung vor.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen wünschen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

11/10/2023

“Kindesumgang gegen den Willen der Kinder – Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts“

Können Kinder gegen ihren Willen zum Umgang mit einem Elternteil gezwungen werden?

Grundsätzlich: ja.

In seinem Beschluss vom 15.06.2023 hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit der Frage beschäftigt, wie schwer die Belastung einer dritten Vollstreckung der Herausgabe der Kinder, also des 3. Versuchs, die Kinder gegen ihren erklärten Willen mit Hilfe von Gerichtsvollzieher, Jugendamt und Polizei aus dem Haushalt der Kindesmutter zum Vater zu bringen, wiegt.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder (geboren 2012 und 2016) und lebt seit Anfang 2020 getrennt vom Kindesvater und Ehemann. Insbesondere zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teilbereich des Sorgerechts) gab es in den letzten Jahren unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen, die mehrfach zu Aufenthaltswechseln der Kinder führten.

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wurde im Juni 2020 dem Vater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen. Bei diesem Aufenthaltswechsel kam es erstmals zur Vollstreckung der angeordneten Herausgabe der Kinder unter Hinzuziehung von Polizeikräften, einem Gerichtsvollzieher und dem Jugendamt.

Nachdem das Familiengericht im Hauptsacheverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder auf die Beschwerdeführerin übertragen hat, ließ sie trotz festgelegten umfänglichen Umgangsrechts des Vaters den Umgangskontakt seit September 2022 nicht mehr zu. Das begründete sie mit der Ablehnung der Kinder.

Als daraufhin der Vater das Ausgangsverfahren zur vorläufigen Regelung des Sorgerechts erneut anregte, übertrug ihm das Familiengericht im November 2022 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es kam erneut zu einer Vollstreckung der Herausgabeanordnung im Beisein von Polizeikräften, Gerichtsvollzieher sowie dem Jugendamt.

Ende Januar 2023 hob das Familiengericht seinen Beschluss aus dem November 2022 auf, was dazu führte, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder die Mutter innehatte. Nach einer Beschwerde des Vaters wurde die Entscheidung aus dem Januar 2023 vom Oberlandesgericht abgeändert und dem Vater vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsgesetz übertragen. Das Familiengericht hat schließlich im Juni 2023 die Herausgabe der Kinder an ihren Vater angeordnet.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die Mutter erhob vor dem Bundesverfassungsgericht und macht unter anderem geltend, in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Zudem stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG mit dem Ziel, die Vollziehung der Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsgesetz und damit die Herausgabe der Kinder vorläufig auszusetzen. Das begründete sie insbesondere mit dem den Kindern drohenden Schaden durch eine weitere Herausgabevollstreckung.

Der § 32 Abs. 1 BVerfGG bietet mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einen Streitfall vorläufig zu regeln, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.“

In einer Folgenabwägung wird gegenübergestellt, welche Folgen bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde drohen, und welche Nachteile entstehen, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird und die Verfassungsbeschwerde später keinen Erfolg hat. Im Falle von Sorgerechtsstreitigkeiten ist zu beachten, dass diese Abwägung sich besonders am Kindeswohl orientiert.

Hier ist das Bundesverfassungsgericht infolge der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung aus Gründen des Kindeswohls geboten ist:

Es wird angeführt, dass es bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung und einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu einer erneuten Vollstreckung, voraussichtlich nach dem gleichen Ablauf, der Herausgabe der Kinder kommen würde. Dies würde zu erheblichen Belastungen für die Kinder führen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies bereits die dritte Vollstreckung dieser Art wäre. Zudem haben die Kinder ein Recht auf Selbstbestimmung, von welchem sie mit Kundgabe ihres Willens Gebrauch machen. Sie lehnen den Kontakt zum Vater mittlerweile ab. Es kann sich schädlich auf die Kinder auswirken, wenn sie Missachtung der eigenen Persönlichkeit erfahren. Hinzu kommt, dass es bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu einer abweichenden Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht kommen kann und das erneut zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts führen würde.

Bei Ergehen der einstweiligen Anordnung und erfolgloser Verfassungsbeschwerde dagegen, würden die Kinder vorerst bei der Beschwerdeführerin verbleiben. Das Oberlandesgericht hat, entgegen aktuellen Einschätzungen des Verfahrensbeistands, festgestellt, dass Zweifel bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen. Das könnte mit einer Kindeswohlbeeinträchtigung einhergehen. Zudem wird das Risiko einer weiteren Entfremdung vom Vater gesehen.

Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachteile bei Erlass der einstweiligen Anordnung weniger schwer wiegen als die Folgen, die bei ihrem Ausbleiben zu erwarten sind. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass ein ständiger Wechsel des Lebensmittelpunkts ohnehin schon belastend ist und dass diese Belastung durch die Umstände der Vollstreckung der Herausgabe noch erhöht wird.

Durch diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird wieder einmal deutlich, welche große Rolle das Kindeswohl bei diesen Entscheidungen spielt und vor allem, wie wichtig das ist.

BVerfG, Beschl. Der 2. Kammer des Ersten Senats v. 15.06.2023 – 1 BvR 1076/23 (OLG Köln, AG Köln)

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

04/07/2023

“Kindergeld und volljährige Kinder – Ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig”

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Beschluss vom 25. April 2023 (Az.: 1 UF 13/23) eine wichtige Entscheidung zum Thema Kindergeld für volljährige Kinder getroffen. Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage, ob ein volljähriges Kind, das über eigenes Einkommen verfügt und daher nicht bedürftig ist, einen Anspruch auf Auszahlung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes hat.

Der Fall betraf einen volljährigen Sohn, der eine Ausbildung absolvierte und aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter hatte. Trotzdem floss das staatliche Kindergeld weiterhin an seine Mutter. Der Sohn stellte einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes, was ihm auch gewährt wurde. Er bestritt jedoch das Vorliegen einer Vereinbarung über von ihm zu leistende Ratenzahlungen für ein Motorrad.

Das Gericht entschied, dass kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auszahlung des Kindergeldes besteht, wenn keine Bedürftigkeit vorliegt. Es argumentierte, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes den Eltern zusteht. Daher gibt es keine Grundlage für einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes, der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet wird.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie Klarheit in einer rechtlich komplexen Frage schafft. Sie zeigt, dass das Kindergeld in erster Linie dazu dient, die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu unterstützen. Wenn ein volljähriges Kind über eigenes Einkommen verfügt und daher nicht bedürftig ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung auf dem spezifischen Kontext des Falles basiert und nicht unbedingt auf andere Situationen übertragen werden kann. Dennoch bietet sie wertvolle Einblicke in die rechtliche Behandlung von Kindergeld für volljährige Kinder und kann als Orientierungshilfe für ähnliche Fälle dienen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig unterstreicht die Notwendigkeit, die individuellen Umstände jedes Falles zu berücksichtigen, wenn es um Fragen des Kindergeldes geht. Es ist daher immer ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden.

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg steht Ihnen für weitere Fragen oder Informationen aus dem Familienrecht gern zur Verfügung.

27/06/2023

“Reisevollmacht für Kinder”

Als Service für unsere Leser und Leserinnen haben wir uns mit dem Thema der Reisevollmacht für Kinder beschäftigt und möchten Ihnen wichtige Informationen dazu bereitstellen.


Die folgenden Informationen basieren auf einem Artikel der Süddeutschen Zeitung mit dem Titel “Wann man eine Reisevollmacht für das Kind braucht”. Dieser Artikel stammt von Kehl (dpa/tmn) und wurde am 5. Mai 2023 veröffentlicht.

Wenn es um Flugreisen geht, müssen sich nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder stets identifizieren können. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) weist darauf hin, dass für Flüge innerhalb der EU ein gültiger Personalausweis erforderlich ist. Für Flüge außerhalb der EU wird in der Regel ein gültiger Reisepass benötigt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein sogenannter Kinderreisepass ausreicht. Eltern sollten sich rechtzeitig vor der Reise über die genauen Anforderungen informieren.

Ein wichtiger Punkt, der Eltern bewusst sein sollte, ist die Notwendigkeit einer Reisevollmacht, wenn das Kind mit einer Organisation, nur einem sorgeberechtigten Elternteil oder einer anderen Person als den Erziehungsberechtigten reist. Das EVZ betont, dass viele Länder eine solche Vollmacht zur Einreise verlangen.


Damit es bei der Einreise mit dem Kind keine Probleme gibt, empfiehlt das Auswärtige Amt, dass die Reisevollmacht bestimmte Informationen enthalten sollte. Dazu gehören die Personalien des minderjährigen Kindes, die Personalien und Kontaktdaten der Sorgeberechtigten, die geplante Reiseroute sowie die Personalien der Begleitpersonen.

Um Eltern bei der Erstellung einer solchen Reisevollmacht zu unterstützen, stellt der ADAC Vorlagen in verschiedenen Sprachen und für unterschiedliche Anwendungsfälle auf seiner Website zur Verfügung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in einigen Ländern zusätzlich zur Vollmacht eine amtliche Beglaubigung erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für Nordmazedonien oder Griechenland.

Abschließend möchten wir betonen, wie wichtig es ist, die rechtlichen Bestimmungen und Anforderungen des jeweiligen Reiselandes im Voraus zu prüfen. Eine gut vorbereitete Reisevollmacht kann dazu beitragen, potenzielle Schwierigkeiten bei der Einreise mit Ihrem Kind zu vermeiden. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich gerne an die Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg wenden, um eine fundierte Beratung zu erhalten und Ihre Rechte zu schützen.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Blogartikel hilfreiche Informationen zum Thema Reisevollmacht für Kinder bereitgestellt hat und wünschen Ihnen eine sichere und angenehme Reise mit Ihrer Familie.

24/01/2023

Seit dem 1.1.2023 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle:
Höherer Kindesunterhalt 2023

Der Kindesunterhalt wird laut der neuen Düsseldorfer Tabelle 2023 zum 1. Januar 2023 angehoben. So steigt der Mindestunterhalt

in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 396 € auf 437 €
in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 455 € auf 502 €
in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 533 € auf 588 €
und für volljährige Kinder von 569 € auf 628 €.

Dementsprechend steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an. Das ist eine Steigerung von rund 10 Prozent.

Aber: auch an die Unterhaltspflichtigen wurde gedacht:

Es gilt auch ein höherer Selbstbehalt 2023
Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, der Selbstbehalt 2023, steigt ebenfalls von 1160 € auf 1370 € für Erwerbstätige und von 960 € auf 1120 € für Nichterwerbstätige.

Dies ist der Betrag, der einem Unterhaltsverpflichteten mindestens zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss.

17/10/2022

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

"Ein adoptiertes Kind hat einen Auskunftsanspruch gegen leibliche Mutter."

Ein adoptiertes Kind hat gegen seine leibliche Mutter einen Anspruch zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 183/21

Dem liegt ein vom BGH entschiedener Fall zugrunde, in dem ein adoptiertes Kind im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Auskunft von seiner leiblichen Mutter über die Identität seines leiblichen Vaters verlangte. Nachdem jener Antrag erstinstanzlich zurückgewiesen wurde, entschied das OLG Stuttgart, dass die Mutter verpflichtet ist, alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die als Vater des Kindes in Betracht kämen. Der BGH bestätigt nun diese Entscheidung des OLG Stuttgart.

Anspruchsgrundlage für diese Auskunft ist § 1618 a BGB

Dabei ist dies anders zu beurteilen, als im Fall eines „Scheinvaters“ gegen die leibliche Kindesmutter auf Auskunft des leiblichen Kindesvaters. Im vorliegenden Fall steht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes im Vordergrund, welches von erheblicher Bedeutung ist.

Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter bereits vor Adoption entstanden

Das Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis durch die Adoption ändert nichts an dem schon vor Adoption entstandenen Anspruch auf Auskunft.

Einholung zumutbarer Erkundigungen seitens leiblicher Mutter erforderlich

Das Abstellen darauf, man könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern genügt gerade nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Vielmehr wird von der Kindesmutter gefordert, sich an Kontaktpersonen zu wenden um Hinweise zum leiblichen Vater zu erfahren.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem oder ähnlichen Themen aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zu Verfügung!

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 183/21

08/09/2022

“Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht oder der ungeeignete Bevollmächtigte”

Grundsätzlich darf ein Betreuer gem. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

Mit einer Vorsorgevollmacht will man eigentlich verhindern, dass ein Gericht eine (8n) Betreuer/in einsetzt – man hat die betreuende Person selbst darin benannt.

Eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtige ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl dessen begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen seiner mangelnden Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB lässt für den Tatrichter bei der Wahl des Betreuers keinerlei Ermessensspielraum. Unerheblich dabei ist der Wille des Betroffenen, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.

Das Landgericht Oldenburg hat am 15 Februar 2021 in Bezug auf diese Thematik im folgendem Fall entschieden:

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 wendet sich als Sohn der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für sie. Die 1950 geborene Betroffene hat zwei Kinder, die Tochter M. und ihren Sohn.
Die Betroffene errichtete am 22. Oktober 2017 eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten beider Kinder, die sie am 28. Juli 2018 widerrief. Sie erteilte dem Sohn sodann am 29. Juli 2018 eine Vorsorgevollmacht. Aufgrund dieser und einer Bankvollmacht verwaltete dieser die Konten der Betroffenen.
Nach Eingang eines Schreibens der Tochter vom 28. Oktober 2019 zur “Anfechtung” der Vorsorgevollmacht vom 29. Juli 2018 hat das Amtsgericht einen Dritten zum berufsmäßigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt.
Hiergegen hat der Sohn Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Landgericht getroffenen Feststellungen, dass der Sohn der Betroffenen weder als Bevollmächtigter (§ 1896 Abs. 2 BGB) noch als Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB) geeignet ist. Ausweislich dieser Feststellungen hat der Sohn ersichtlich die Vollmacht seiner Mutter dafür genutzt, sich Geld von der Betroffenen für eigene Zwecke zu verschaffen. Außerdem ist Ihnen zu entnehmen, dass er die Betroffene wieder zu sich nach Hause holen will, damit er die Verwertung des auf seine Schwester übertragenen Grundbesitz verhindern kann.
Auch auf den Vorschlag der Betroffenen kann ihr Sohn mithin nicht zu ihrem Betreuer bestellt werden, weil es dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gerne zur Verfügung.

01/09/2022

“Warum Patchworkfamilien unbedingt Verträge aufsetzen sollten”

Verträge aufsetzen sollten

Patchworkfamilien und Elternpaare, die unverheiratet mit ihren Kindern zusammenleben, sind längst in unserer Gesellschaft angekommen. Gleichwohl muss man feststellen, dass Stiefmütter und -väter sowie unverheiratete Eltern nach dem Gesetz nicht die gleichen Rechte wie verheiratete Mütter und Väter mit Kind haben, wenn es insbesondere um das Sorgerecht, Unterhalt, Trennung oder Erbschaften geht.

Stiefeltern haben nur wenige Rechte

Im Bezug auf Patchworkfamilien hat die überlebende Stiefmutter oder der Stiefvater keine Rechte, wenn der leibliche Elternteil stirbt, unabhängig, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Im Falle des Todes fällt die alleinige Sorge des Kindes in der Regel dem anderen leiblichen Elternteil zu. Das Stiefelternteil kann dann lediglich eine Verbleibensanordnung beantragen. Diese regelt, dass das Kind unter bestimmten Bedingungen beim Stiefelternteil bleiben kann und dieser kleinere Entscheidungen für das Kind treffen darf.

Was eine Adoption bewirken kann

Eine Adoption kann hier Abhilfe schaffen. Wenn es zu einer Adoption kommt, wird der Stiefvater rechtlicher Vater und erhält das Sorgerecht für das Kind. Es wird somit wie sein leibliches Kind behandelt. Der rechtliche leibliche Vater muss jedoch zu der Adoption seine Zustimmung geben. Auch das Kind wird angehört, sofern es alt genug ist. Ab 14 Jahren muss das Kind einer Adoption einwilligen. Dann hat das Kind aber keine rechtlichen Ansprüche mehr gegenüber dem leiblichen Vater.

Der leibliche Elternteil bleibt unterhaltspflichtig

Wenn das leibliche Elternteil das Sorgerecht hat, kann er dem neuen Partner oder der Partnerin eine Sorgevollmacht erteilen. Das andere leibliche Elternteil bleibt dennoch Unterhaltspflichtig. Dies wird durch die Verwandtschaft begründet.

Wichtig zu betonen ist, dass man ein Testament errichten sollte, da sonst das Kind vom Stiefelternteil nichts erbt.

Gesetzgeber kommt bei unverheirateten Eltern nicht hinterher

Unverheiratete Elternpaare sind immer noch nicht mit verheirateten Eltern rechtlich gleichgestellt. Wenn Eltern mit ihren leiblichen Kindern zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, dann gibt es so gut wie keine gegenseitigen Ansprüche. Im Falle einer Trennung bleibt ein Elternteil zwar unterhaltspflichtig für das gemeinsame Kind, dies gilt aber nicht für den Ex-Partner.

Bei einer nicht ehelichen Geburt, geht unser Recht davon aus, dass die alleinige Sorge bei der Mutter liegt. Eine Vateranerkennungserklärung gibt dem Vater noch nicht die Befugnis zum Sorgerecht. Diese kann der Vater beim Familiengericht beantragen. Im Falle einer gemeinsamen Sorgeerklärumg der Eltern bedarf es dieses Antrags nicht.

Zudem empfiehlt sich, wenn man lange unverheiratet zusammenlebt, viele Dinge in einen notariellen Vertrag zu regeln, insbesondere Unterhaltsregelungen. In einem Fall lebte ein Mann 25 Jahre lang nicht mehr mit seiner Frau und Kind zusammen, hatte mittlerweile eine neue Partnerin und kümmerte sich nicht um eine Scheidung. Als der Mann ohne Testament starb, erbte nur der erwachsene Sohn. Die Ehefrau ging leer aus aufgrund eines mittlerweile eingeleiteten Scheidungsverfahren. Die Lebensgefährtin ging ebenfalls leer aus und musste aus dem Haus ausziehen.

Sollten sie noch weitere Fragen haben oder mehr Information zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gerne zur Verfügung.

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