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🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Online-Bewertungen effektiv nutzen und den eigenen ‚guten Ruf‘ im Internet schützen"...
06/04/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Online-Bewertungen effektiv nutzen und den eigenen ‚guten Ruf‘ im Internet schützen"


FR, 21.04.2023
10:00 - 11:30 Uhr

Unternehmen nutzen die Chancen, die Online-Bewertungen bieten, zum Teil nur zurückhaltend – sei es aus Unwissenheit oder Angst vor ggfs. schlechten Bewertungen. Der Referent erläutert, was beim sog. Review-Marketing zu beachten ist und wie man sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehrt.

👉 Die Bedeutung von Kundenbewertungen im Internet

👉 Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Werbung mit Kundenbewertungen

👉 Nachfragen beim Kunden zur Abgabe von Bewertungen

👉 Kundenbewertung nur nach Absprache: Geht das?

👉 Sind Gegenleistungen für Kundenbewertungen möglich?

👉 Rezensionen durch Produkttester: Erlaubt?

👉 Bewertungen einkaufen: Ist das zulässig?

👉 Reputations-Management: Abwehr schlechter Bewertungen

👉 Wann haften die Betreiber von Bewertungsportalen?

Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/413oJq6

🙋‍♂️Jetzt anmelden für das Webinar "Preiswerbung im Möbelhandel"⏱FR, 31.03.202310:00 - 11:30 UhrDas Webinar thematisiert...
27/03/2023

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Jetzt anmelden für das Webinar "Preiswerbung im Möbelhandel"


FR, 31.03.2023
10:00 - 11:30 Uhr

Das Webinar thematisiert die wichtigsten Aspekte und Anforderungen im Zusammenhang mit der Preiswerbung – von A wie „Abholpreis“ über S wie „Statt-Preis“ bis hin zu V wie „Versandkosten“.
Der Referent informiert außerdem über die zum 28.05.2022 in Kraft getretenen Änderungen der Preisangabenverordnung – insbesondere die Frage, wie Preisermäßigungen in der Werbung darzustellen sind. 📉

👉 Mehr Infos und Anmeldung unter:
https://bit.ly/3JOkE21

Zur Frage, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 479 Abs. 1 S. 2...
21/03/2022

Zur Frage, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gemäß § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss.

Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte; an den von ihr vertriebenen T-Shirts brachte sie Hängeetiketten (sog. hang-tags) an, auf denen folgender Text aufgedruckt war:

"... Warranty: Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it. ..."

Die Parteien streiten darüber, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie den gesetzlichen Sonderbestimmungen für Garantien gem. § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllen muss.

Ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 S. 2 BGB beachten muss, hängt von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu klärenden Frage ab, ob ihre Zusage auf den hang-tags ihrer veräußerten T-Shirts eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt.

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?

Mit Blick auf das Unionsrecht sei fraglich, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellt, die als Gegenstand einer Garantie die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale (WBZ) hat das OLG Bamberg einem Einkaufsverbund aus dem Möbelhandel untersagt, in all...
19/11/2021

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale (WBZ) hat das OLG Bamberg einem Einkaufsverbund aus dem Möbelhandel untersagt, in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Schadensersatzklauseln zu vereinbaren, die die Fälligkeit von Schadenspauschalen für den Fall der Lieferfristüberschreitung vorsehen, wenn gleichzeitig die vertraglich vereinbarte Lieferzeit garantiert wurde.

Der in diesem Fall beklagte Einkaufsverbund vereinbarte Rahmenverträge für seine Mitglieder aus dem Möbelhandel mit der Möbelindustrie. Nach der streitgegenständlichen Klausel haften die Industrieunternehmen bei jeder Lieferfristüberschreitung gegenüber dem Möbelhandel. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Schadenspauschalen selbst bei unverschuldeten Lieferverzögerungen von den Möbelherstellern zu fordern.

Die WBZ hatte die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner beanstandet und zur Klärung dieser Frage Unterlassungsklage erhoben.

Das OLG Bamberg führte aus, dass der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verschuldensunabhängig ausgestaltet werden könne, da auch § 286 Abs. 4 BGB zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verzugsregelung gehöre.

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