Anwältin Schmedt auf der Günne - Kanzlei für Erbrecht und Arbeitsrecht

Anwältin Schmedt auf der Günne - Kanzlei für Erbrecht und Arbeitsrecht Anwältin Schmedt auf der Günne, spezialisiert auf Erbrecht und Arbeitsrecht, vertritt Ihre Interessen vor Gericht und außergerichtlich.

Urlaubansprüche vererben? Ja, sagt der EuGH!Auch neu: Chef muss beim Überstundenabbau helfenBetriebe müssen künftig  akt...
02/12/2018

Urlaubansprüche vererben? Ja, sagt der EuGH!
Auch neu: Chef muss beim Überstundenabbau helfen

Betriebe müssen künftig aktiv darauf hinwirken, dass Urlaub auch wirklich im laufenden Jahr genommen wird – sonst ist er auf das nächste Jahr übertragbar.
Zudem müssen Urlaubsansprüche nach dem Tod eines Arbeitnehmers künftig an die Erben ausgezahlt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Weichen umgestellt: „Für Arbeitnehmer/innen und ihre Erb/innen ist das eine sehr wertvolle Entscheidung“, so Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Erbrecht Tanja Schmedt auf der Günne aus Hamburg-Langenhorn. Dass Urlaubstage verfallen, so die Arbeitsrechtlerin, sei viel zu oft der Fall. Die Änderungen in der Rechtsanwendung seien überfällig.
Konkret: Die Witwen zweier Arbeitnehmer machten gegenüber den ehemaligen Arbeitgebern die Auszahlung unerfüllter Urlaubsansprüche geltend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) setzte ein vererbbarer Urlaubsabgeltungsanspruch aber voraus, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "überlebe". Anders ließe sich die maßgebliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht auslegen.
Der EuGH hat diese Rechtsprechung des BAG nun als unionsrechtswidrig bezeichnet (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16).
Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und stehen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, können die Erben gegenüber dem Arbeitgeber Abgeltung verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, so der EuGH, könnten sich die Erben unmittelbar auf Unionsrecht berufen.
Die Hamburger Erb- und Arbeitsrechtsexpertin Schmedt auf der Günne: „Es ist ein Durchbruch für Arbeitnehmer-Erbinnen und -Erben, die verdiente Ansprüche jetzt nicht mehr verlieren.“

Kontakt: RA (Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht) T. Schmedt auf der Günne – Te..: 040/40166945 - [email protected] - Holitzberg 23, 22417 Hamburg –

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Aus der Anwaltspraxis: Testamentum Mysticum: Vorsicht bei Anlagen zum TestamentWer nach deutschem Erbrecht ein Testament...
27/01/2018

Aus der Anwaltspraxis:
Testamentum Mysticum: Vorsicht bei Anlagen zum Testament

Wer nach deutschem Erbrecht ein Testament errichten möchte, kann dies – formgültig – eigenhändig schreiben (möglichst mit Datum und Ort versehen) und unterschreiben. Das gedruckte Wort genügt hingegen den Formvorschriften so einfach nicht:

Im handschriftlichen Testament der Eheleute Else und Heinz A. hieß es: "Im Falle unseres gemeinsamen Todes (...) erben die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten." Auch Peter R. schrieb eigenhändig: "Nach meinem Tode setze ich die in der Beilage angeführten Erben ein. (…).“ Sowohl die Eheleute als auch Peter R. hatten dem Testament eine gedruckte Namens-Liste angefügt.

„So ein testamentum mysticum ist eine riskante Sache“, warnt die im Erbrecht spezialisierte Hamburger Anwältin Schmedt auf der Günne, „denn ein Testament mit Anlagen kann formunwirksam sein.“
Die Gerichte versuchen zu unterscheiden, ob auf eine gedruckte Urkunde nur zur Erläuterung der Verfügung Bezug genommen wird oder ob die Erben selbst nur der Liste zu entnehmen sind. Nur im zweiten Fall soll ein Testament unwirksam sein.

Wie schwierig diese Differenzierung ist, zeigen die beiden Urteile zu den Verfügungen von Else und Heinz A. und Peter R. Das Ehegatten-Testament wurde für wirksam erachtet, Peter R.s Verfügung hatte keinen Bestand. Anwältin Schmedt auf der Günne: „Wer später Streit vermeiden will, sollte sämtliche für die Erbfolge notwendigen Details direkt in das handschriftliche Testament aufnehmen.“

Kontakt: Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht Tanja Schmedt auf der Günne, Holitzberg 23, 22417 Hamburg, Tel. 040/40166945. www.ihr-recht-hamburg.de.

16/12/2017

Wer muss die Beerdigungskosten zahlen?

Darüber stritten Schwester und Bruder, die je zur Hälfte von der Mutter geerbt hatten. Der Nachlass reichte nicht aus, um die Beerdigungskosten zu decken. So kam es, dass die Tochter die von der Mutter gewünschte Erdbestattung für 5.800,00 € in Auftrag gab und alle Kosten verauslagte. Das teilte sie dem Bruder mit, der nicht widersprach. Später weigerte er sich, seinen Anteil an den Kosten zu tragen, er schrieb der Schwester und im folgenden Gerichtsprozess auch dem Gericht, nur ein „Sozialbegräbnis“ sei angemessen gewesen, da die Mutter Sozialhilfe bezogen habe. Das zuständige Amtsgericht sah es anders und verurteilte den vermögenden aber zahlungsunwilligen Bruder zur Zahlung der hälftigen Kosten, wie beantragt.
Rechtsanwältin Schmedt auf der Günne (Winterhude/ Hamburg-Langenhorn) die die Klage eingereicht hatte: „Als Miterbe war der Bruder hier mit verpflichtet. Zudem bestand gegen ihn ein Aufwendungsersatzanspruch.“
Grundsätzlich gilt: Wer eine Beerdigung in Auftrag gibt, haftet aus Vertrag zunächst gegenüber dem Bestatter für die Beerdigungskosten. Er kann diese Kosten aber ersetzt bekommen, wenn er nicht selbst oder nur zum Teil totenfürsorgeverpflichtet ist. Primär muss der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen. Verpflichtet sein können aber auch Unterhaltsverpflichtete oder ein Sozialhilfeträger. Neben den hier geschilderte zivilrechtlichen Ansprüchen können nahe Angehörige nach dem Hamburgischen Bestattungsgesetz zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet sein und zwar unabhängig davon, ob sie Erbe geworden sind oder z.B. die Erbschaft ausgeschlagen haben.

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