02/12/2018
Urlaubansprüche vererben? Ja, sagt der EuGH!
Auch neu: Chef muss beim Überstundenabbau helfen
Betriebe müssen künftig aktiv darauf hinwirken, dass Urlaub auch wirklich im laufenden Jahr genommen wird – sonst ist er auf das nächste Jahr übertragbar.
Zudem müssen Urlaubsansprüche nach dem Tod eines Arbeitnehmers künftig an die Erben ausgezahlt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Weichen umgestellt: „Für Arbeitnehmer/innen und ihre Erb/innen ist das eine sehr wertvolle Entscheidung“, so Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Erbrecht Tanja Schmedt auf der Günne aus Hamburg-Langenhorn. Dass Urlaubstage verfallen, so die Arbeitsrechtlerin, sei viel zu oft der Fall. Die Änderungen in der Rechtsanwendung seien überfällig.
Konkret: Die Witwen zweier Arbeitnehmer machten gegenüber den ehemaligen Arbeitgebern die Auszahlung unerfüllter Urlaubsansprüche geltend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) setzte ein vererbbarer Urlaubsabgeltungsanspruch aber voraus, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "überlebe". Anders ließe sich die maßgebliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht auslegen.
Der EuGH hat diese Rechtsprechung des BAG nun als unionsrechtswidrig bezeichnet (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16).
Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und stehen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, können die Erben gegenüber dem Arbeitgeber Abgeltung verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, so der EuGH, könnten sich die Erben unmittelbar auf Unionsrecht berufen.
Die Hamburger Erb- und Arbeitsrechtsexpertin Schmedt auf der Günne: „Es ist ein Durchbruch für Arbeitnehmer-Erbinnen und -Erben, die verdiente Ansprüche jetzt nicht mehr verlieren.“
Kontakt: RA (Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht) T. Schmedt auf der Günne – Te..: 040/40166945 - [email protected] - Holitzberg 23, 22417 Hamburg –
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