Rechtsanwälte Schwieren und Partner

Rechtsanwälte Schwieren und Partner Rechtsanwälte und Fachanwälte für: Familienrecht und Erbrecht (Irmgard Schwieren), Verkehrsrecht und Kommentieren, Teilen, Bewerten).
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11/04/2021

Wir suchen zum 01.08.2021 eine/n motivierte/n Auszubildene/n m w d für unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir erwarten eine hohe Leistungsbereitschaft und ein freundliches und zuvorkommendes Wesen. Außerdem wäre ein Realschulabschluss wünschenswert, gute bis sehr gute Deutschkenntnisse, sowie Erfahrung im Umgang mit Textverarbeitung und Tastschreiben. Wir bieten eine sehr gute Arbeitsatmosphäre und eine abwechslungsreiche und spannende Tätigkeit in allen Bereichen des Rechts. Wir sind technisch gut gerüstet und arbeiten mit neuester Anwaltssoftware. Ein eigener Arbeitsplatz steht zur Verfügung. Als reine Prozeßkanzlei liegt unser Schwerpunkt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Mandantschaft, die im Mittelpunkt all unseres Strebens steht. Als Fachanwaltskanzlei sind wir besonders qualifiziert und haben einen hohen Qualitätsanspruch an unsere Arbeit. Wir freuen uns auf eine tatkräftige Unterstützung und bilden gerne aus. Unsere vorhergehenden Auszubildenden haben die Ausbildung bei uns mit Erfolg beendet. Also: am besten sofort bewerben!!

Endlich ist sie da, die Urkunde!!
25/01/2021

Endlich ist sie da, die Urkunde!!

Heute mal beim OLG Düsseldorf direkt am Rhein. Wunderschönes Gebäude.😃
03/06/2020

Heute mal beim OLG Düsseldorf direkt am Rhein. Wunderschönes Gebäude.😃

Update DieselskandalBGH bestätigt „vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“ durch VW (§§ 826, 31 BGB).Mit Urteil vom 25.05....
25/05/2020

Update Dieselskandal

BGH bestätigt „vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“ durch VW (§§ 826, 31 BGB).

Mit Urteil vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die VW AG einen PKW der Marke, in dem der Schummelmotor (EA 189) verbaut ist, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Vom Kaufpreis sind hierbei jedoch die Nutzungsvorteile für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer abzuziehen. Für diesen Schadenersatzanspruch ist es unerheblich, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.

Der sechste Zivilsenat lässt keinen Zweifel daran, dass das Verhalten von VW gänzlich inakzeptabel war. So heißt es in der Pressmitteilung u.a.: „Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung […] durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. […] Ein solches Verhalten ist […] besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“

Damit besteht nun für Fahrzeuge hinsichtlich der Marke VW Klarheit. Für Fahrzeuge der anderen Marken wie Audi, Seat, Skoda, etc. dürften Entscheidungen des BGH entsprechend ausfallen. Sicherheit wird es dort natrülich erst geben, wenn bezüglich der anderen Marken in Karlsruhe erneut „der Hammer fällt“.

Bitte beachten Sie folgendes: Ob in Ihrem Einzelfall noch erfolgreich Ansprüche geltend gemachten werden können ist von vielen Faktoren abhängig. Ihren Einzelfall sollten Sei daher mit einem Rechtsanwalt erörtern. Wir beraten Sie gerne.

Der Link zur Pressemitteilung:

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpre...

Zum Glück heil zurück...
04/04/2020

Zum Glück heil zurück...

23/03/2020

Sehr geehrte Mandanten, Geschäftspartner und Freunde!! Wir sind und bleiben auch in der Krise für Euch/Sie da. Ihr erreicht uns telefonisch per Fax und per Mail wie gewohnt. Den persönlichen Kontakt zu unseren Mandanten haben auch wir vorsorglich zum Schutze aller eingeschränkt; zum Glück ist dieser zur Mandatsbearbeitung auch nicht zwingend erforderlich.
Ihre/Eure Rechtsanwälte Irmgard Schwieren, Thomas Schwieren und Marcus Mänz

23/09/2019

Update „Dieselskandal“

Das für Haltern, Dorsten und Umgebung zuständige OLG Hamm (Berufungsgericht) hat sein erstes Urteil im „Dieselskandal“ gegen die VW AG gesprochen. Mit dem Urteil vom 10.09.2019 (Az. 13 U 149/18) hat das OLG Hamm ausgesprochen, dass VW durch den Einsatz der „Schummelsoftware“ eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat und daher zum Schadenersatz verpflichtet ist, denn: „Hätte der Käufer vom Einsatz der Schummelsoftware gewusst, hätte er das Fahrzeug gar nicht erst erworben.“ Im Rahmen des Schadenersatzes kann der getäuschte Käufer sein Fahrzeug „zurückgeben“ und erhält von VW den Kaufpreis zurück, wobei vom Kaufpreis noch der Wert der vom Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer abgezogen wird.

Diese Auffassung wurde zuvor bereits vom OLG Köln und vom OLG Koblenz, sowie der wohl überwiegenden Anzahl der befassten Landgerichte (z.B. Bochum, Essen, Münster) vertreten.

Spannend an der Entscheidung aus ist Folgendes:
Die Käuferin bzw. Klägerin hatte Ihren VW Beatle erst im Jahr 2016 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war der „Abgasskandal“ bereits seit Längerem durch die Berichterstattung in den Medien bekannt. VW war daher in diesem Fall der Meinung, dass die Käuferin bzw. Klägerin gewusst habe ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben und deshalb keinen Schadenersatz verlangen könne.
Dies sahen die Hammer Richter anders. Die allgemeine Berichterstattung genüge nicht, um Schadenersatzansprüche auszuschließen. Vielmehr müsse ein Käufer im Zeitpunkt des Kaufs positiv wissen, dass bei dem konkreten Fahrzeug die Schummelsoftware eingesetzt wurde. Eine solche Kenntnis setzte voraus, dass der Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss einen entsprechenden „ausdrücklichen Hinweis“ erteilt hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Abgasskandal beschäftigen wird, bleibt abzuwarten. Wir rechnen jedoch damit, dass VW von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen wird. Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht veröffentlich. Bislang stammen alle Informationen aus der Pressemitteilung vom 10.09.2019, die das OLG auf seiner Homepage veröffentlicht hat.

Bis zu einer Entscheidung des BGH ergibt sich aus der Hammer Entscheidung Folgendes:
- Auch für betroffene Fahrzeuge, die erst im Jahr 2015 oder später gekauft wurden, kann VW auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
- Besonders spannend ist die Entscheidung hinsichtlich der Frage der Verjährung. Es war häufig zu lesen, dass mit Ablauf des Jahres 2019 Verjährung eingetreten sei. Diese Meinung ist mit der Hammer Entscheidung wohl überholt. Bei der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gilt die Regelverjährung (3 Jahre zum Jahresende). Diese 3 Jahre dürften nach der Entscheidung des OLG Hamm erst in dem Moment zu laufen beginnen, in den der Käufer positive Kenntnis davon erlangt, dass sein Fahrzeug betroffen ist. Der wohl früheste Moment hierfür ist der Erhalt des Schreibens des Kraftfahrbundesamtes oder des Herstellers (VW, Audi, Porsche, Skoda, Seat), mit welchem der Halter aufgefordert wird, auf sein Fahrzeug das Softwareupdate aufspielen zu lassen (Beispiele: Aufforderungsschreiben aus 2016 -> Verjährung erst Ende 2019; Aufforderung 2017 -> Verjährung erst Ende 2020, usw.).

Es bestehen also nach wie vor Chancen für geprellte VW-Käufer, VW erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Natürlich weißt jeder Fall seine Eigenarten und Besonderheiten auf, so dass sich konkrete Erfolgsaussichten nur nach Kenntnis des Einzelfalls bewerten lassen. Sollten Sie fragen haben oder angreifen wollen, so beraten wir Sie gern.

Abschließend noch folgender Hinweis: Die weibliche Form ist der männlichen Form in der obigen Dartellung selbstverständlich gleichgestellt; lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde in Teilen der Darstellung die männliche Form gewählt.

21/08/2019

Da unsere Kanzlei weiter wächst, brauchen wir Sie als Verstärkung!!!

Wir erwarten folgende Kenntnisse/Fähigkeiten:

Schreiben nach Diktat, Aktenverwaltung/-management, Mandantenannahme, Fristenüberwachung, Datenerhebung und -pflege, Telefonverkehr, selbstständige Aktenbearbeitung, Zwangsvollstreckung, Mahnverfahren, Gebühren-und Kostenrechnungserstellung, Management von gerichtlichen und internen Terminen, sowie der Eingangs- und Ausgangspost per Post, Mail, Fax und beA.
Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung und der sichere Umgang mit Word- und Office-Anwendungen.

Unsere anwaltliche Tätigkeit richtet sich auf alle wesentlichen Rechtsgebiete und auf die Prozessführung und außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich des Familienrechts, Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Sozialrechts (Fachanwaltschaften), sowie im Strafrecht, OWi-Recht (Bußgeldbescheide), allgemeinen Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht.

Bei unseren Mitarbeitern ist Mitdenken und Teamgeist gefragt. Wir legen großen Wert auf den freundlichen und zuvorkommenden Umgang mit unseren Mandanten und untereinander.

Wir bieten einen komfortablen Arbeitsplatz, freundliche, motivierte Arbeitskollegen/innen und ein gutes Arbeitsklima.

Das Einkommen richtet sich nach der Qualifikation, Berufserfahrung und den individuellen Fähigkeiten.

Nun einmal etwas in eigener Sache: wir suchen zum 15. Mai 2019  eine motivierte, freundliche Fachkraft als Rechtsanwalts...
10/04/2019

Nun einmal etwas in eigener Sache: wir suchen zum 15. Mai 2019 eine motivierte, freundliche Fachkraft als Rechtsanwaltsfachangestellte in Vollzeit (m, w, d). Als etablierte Prozeßkanzlei bieten wir flexible Arbeitszeiten und eine abwechslungsreiche Tätigkeit in allen Bereichen der Mandantenbetreuung, wie z.B. das Schreiben von Klagen, Schriftsätzen, etc. nach Diktat, telefonische Mandatsannahme und Information, z.T. eigenverantwortliche Tätigkeit in der Vollstreckung, Aktenverwaltung und - management, etc. Als Fachanwälte decken wir schwerpunktmäßig alle wesentlichen Rechtsgebiete ab, so dass die Arbeit in den Mandaten abwechslungsreich ist. Wir freuen uns über eine Bewerbung - gerne auch per Mail - an: [email protected]. Genaueres über uns erfahren Sie auch über unsere Homepage unter

T. Schwieren (Fachanwalt Verkehrsrecht u. Sozialrecht), I. Schwieren (Fachanwältin Familientrecht) und M. Mänz, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) arbeiten als Anwälte in Kanzlei-Partnerschaft in Haltern am See.

So eine Freude!!! Dankeschön einer Mandantin! So lässt es sich arbeiten.
02/10/2018

So eine Freude!!! Dankeschön einer Mandantin! So lässt es sich arbeiten.

Adresse

Disselhof 36
Haltern
45721

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Dienstag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Freitag 08:00 - 17:00

Telefon

+4923649289741

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