27/05/2016
Auch schon einmal mit Drohnen in Kontakt gekommen? Ein Beitrag zu Ihren Rechten!
1. Darf ich Drohnen „vom Himmel holen“?
Fest steht, dass Sie auf gar keinen Fall auf Drohnen schießen sollten. Eine beschädigte Drohne kann schnell zum Sicherheitsrisiko werden, nicht nur für Sie, sondern auch für Menschen, Tiere und Sachen in deren Umgebung. Eine beschädigte Drohne ist schlicht nicht mehr beherrschbar. Ganz abgesehen von der Gefahr, die von der Schusswaffe ausgeht.
In juristischer Hinsicht kommt es wie immer darauf an, ob Drohnen vom Himmel geholt werden dürfen. Entscheidend ist, ob mit der Drohne – beispielsweise durch Anfertigen unerlaubter Foto- oder Videoaufnahmen von Ihnen – in ihre Rechte eingegriffen wird. Dann dürfen Sie sich natürlich wehren. Das sogenannte Selbsthilferecht geht dann so weit, dass Sie Drohnen wegnehmen, zerstören oder beschädigen dürfen. Das ist aber nur erlaubt, wenn „obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde“ und tatsächlich in ihre Rechte eingegriffen wird, § 229 BGB.
Soweit das Gesetz. Für Sie bedeutet das: Sind Sie sich unsicher, ob die Drohne Sie filmt, rufen Sie lieber die Polizei oder das Ordnungsamt. Denn im Zweifelsfall müssen Sie nachher auch beweisen, dass mit der Drohne ihre Rechte konkret verletzt wurden und darüber hinaus, dass polizeiliche Hilfe nicht in angemessener Zeit zu erreichen war.
Als Verletzung ihrer Rechte dürfte es aber noch nicht ausreichen, wenn eine Drohne ohne Kamera einmal oder mehrfach in zeitlichen Abständen über ihr Grundstück fliegt. Dann ist der Eingriff in ihre Rechte so gering, dass ein Angriff auf die Drohne – auch etwa durch Einfangen – unverhältnismäßig wäre.
2. Wie wäre es theoretisch mit anderen Flugobjekten?
Es kommt nicht darauf an, um welche Art Fluggerät es sich handelt. Entscheidend ist nur, ob von ihm eine Rechtsverletzung ausgeht. Dann steht Ihnen das Selbsthilferecht auch gegen dieses Flugobjekt zu.
3. Wie tief darf eine Drohne über mein Grundstück fliegen? Ab wann darf man schießen?
Der private Luftraum über ihrem Grundstück reicht theoretisch bis ins Weltall, denn er erstreckt sich „auf den Raum über der Oberfläche“, § 905 BGB. Sie müssen Verletzungen ihres privaten Luftraumes durch Drohnen oder andere Fluggeräte aber dann hinnehmen, wenn die Auswirkungen so gering sind, dass Sie an einer Ahndung dieses Verstoßes kein Interesse haben. Eine starre Grenze, ab der Ihnen die Selbsthilfe gestattet ist, gibt es nicht. Es kommt hier darauf an, wie ein durchschnittlicher Bürger vernünftigerweise reagieren würde. Konkret bedeutet das: Wenn von dem Flugobjekt etwa eine regelrechte Lärmbelästigung ausgeht, ist Ihnen die Selbsthilfe, aber nur unter den benannten Voraussetzungen, auch gestattet.
4. Was ist mit Schadenersatz?
Sollte sich herausstellen, dass Sie die Drohne zu Unrecht vom Himmel geholt haben, machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz bemisst sich danach, dass der Eigentümer der Drohne so zu stellen ist, wie wenn die Drohne nie beschädigt oder zerstört wurde. Dieser Anspruch kann entweder darin bestehen, dass die Drohne auf ihre Kosten repariert oder ein gleichwertiges Modell als Ersatz angeschafft wird.
5. Darf eine Drohne mein Grundstück fotografieren?
Ohne ihre Zustimmung dürfen Foto- oder Filmaufnahmen von Ihnen persönlich jedenfalls nicht angefertigt werden. Sobald eine Aufnahme dieses Persönlichkeitsrecht verletzt, ist sie verboten. Fotos von Gebäuden sind jedoch erlaubt, wenn keine Personen identifizierbar sind und deshalb auch nicht in deren Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Anders kann dies bei besonderen Bauwerken sein, die künstlerisch gestaltet sind. Hier reicht es bereits aus, dass ein geringes Maß an Gestaltung vorliegt. Mit einer Aufnahme würde das Urheberrecht des Architekten, Erbauers oder Künstlers verletzt, sofern das Bild oder Video nicht von außerhalb des Grundstücks aufgenommen wird.
Was tun?
Schießen Sie die Drohne nur im äußersten Notfall ab, etwa bei wiederholter Nutzung mit böswilliger Absicht. Setzen Sie sich vorher aber unbedingt mit der Polizei oder dem Ordnungsamt in Kontakt und versuchen Sie von dort Hilfe zu erhalten. Das Abschießen eines Flugobjektes kann dabei auch für Sie zur Straftat werden. Das ist etwa der Fall, wenn erkennbar die Voraussetzungen der Selbsthilfe nicht vorlagen.
Wenn Ihnen der Drohnenpilot bekannt ist, fordern Sie diesen erst zur Unterlassung auf. Den Unterlassungsanspruch können Sie auch gerichtlich geltend machen, unter Umständen sogar per einstweiliger Verfügung. Diese kann dann auch mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden.
Nach der Luftverkehrs-Ordnung ist es vorgeschrieben, dass unbemannte Flugkörper nur in Sichtweite geflogen werden dürfen. Da die Reichweite vieler handelsüblicher Drohnen meist nicht weiter reicht, als die Sichtweite, ist der Such-Radius für Sie recht überschaubar. Mit ein bisschen Geduld sehen Sie aber auch, wo die Drohne wieder landet und können den Piloten so aufsuchen. Denn bei jeder Drohne geht früher oder später die Batterie zur Neige. Sollten Sie den Piloten dennoch nicht finden, fangen Sie die Drohne besser ein.
Drohnenbesitzer sollten ihre Fluggeräte deshalb mit Namen und Adresse versehen. So kann beispielsweise bei ungewolltem Absturz der Finder die Drohne auch zurück bringen.
Anbei noch mein Statement in der "Welt":
http://www.welt.de/wirtschaft/article151770528/Dieser-Adler-holt-Drohnen-vom-Himmel.html
Eine niederländische Firma richtet Adler darauf ab, Drohnen in der Luft zu fangen. Die Polizei will die Raubvögel nutzen. Unter bestimmten Bedingungen dürften das auch genervte Bürger in Deutschland.