22/10/2025
Wenn der Mieter gerichtliche Vorgaben ändern will
AG Hamburg, Urteil vom 04.07.2025 - 49 C 237/24
Ein Mieter meldete 2023 einen Mangel einer Steckdose im Flur sowie eine Rauchentwicklung des Ceranfeldes. Der Mieter wurde mit Urteil vom 28.09.2023 verurteilt, dem Vermieter zwecks Feststellung der Mängel Zutritt zu Küche und Flur der Wohnung entweder durch den Vermieter allein oder in Anwesenheit einer elektrotechnisch ausgebildeten Person für längstens 30 Minuten zu gewähren. Der Vermieter wurde seinerseits verpflichtet, fünf Termine vorzuschlagen. Der Mieter bestätigte einen der fünf genannten Termine, verlangte jedoch, dass lediglich Flur und Küche für lediglich 10 Minuten besichtigt werden dürften. Der Vermieter dürfe die Steckdose und das Ceranfeld zwar ansehen, aber nicht anfassen. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben wegen Verweigerung der gerichtlich titulierten Duldungspflicht und erhob Räumungsklage, die er zurücknahm, nachdem der Mieter auszog. Der Vermieter beantragte dann noch, den Mieter zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch den Ausspruch der Kündigung angefallen sind, zu zahlen.
Entscheidung
Der Mieter hat die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Bei der Nichtbeachtung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung handelt es sich um eine schwer wiegende, die Kündigung rechtfertigende Vertragspflichtverletzung. Der Mieter hätte sich an die ausgeurteilten Vorgaben halten müssen. Er durfte die rechtskräftig titulierte Duldungspflicht nicht weiter einschränken (vgl. AG Ludwigshafen, IMR 2021, 231).