Rechtsanwälte Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe

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Rechtsanwälte Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe Profil und Impressum: Fachliche Qualität, ständige Fortbildung, Offenheit und zeitgemäße Informationstechnologie sind Grundlagen unserer Tätigkeit.

Kanzleiprofil

Beratung
Prozessvertretung / Schiedsverfahren
Spezialisierung
Notariat

Die überörtliche Sozietät Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe bietet eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Betreuung für Privatpersonen sowie für national und international tätige Unternehmen. Es entspricht unserem Verständnis von professioneller anwaltlicher Tätigkeit, uns flexibel und engagiert für die Ziele unserer Mandanten einzusetzen. Wir wissen, dass der Erfolg unserer Mandanten auch unser Erfolg ist. Die langjährige Verbundenheit mit unseren Mandanten bestärkt uns darin, diesen Weg weiterzugehen.

🚲 Fatbikes in Gronau: Wann aus dem E-Bike ein rechtliches Problem wirdFatbikes gehören inzwischen auch in Gronau immer h...
05/10/2026

🚲 Fatbikes in Gronau: Wann aus dem E-Bike ein rechtliches Problem wird

Fatbikes gehören inzwischen auch in Gronau immer häufiger zum Straßenbild. Die breiten Reifen und die oft kräftigen Elektromotoren machen die Räder besonders auffällig. Rechtlich entscheidend ist allerdings nicht das Aussehen – sondern was das Fahrzeug technisch tatsächlich kann und wie es genutzt wird.

Ein Pedelec wird grundsätzlich wie ein Fahrrad behandelt, wenn der Elektromotor das Treten nur unterstützt, die Nenndauerleistung höchstens 250 Watt beträgt und die Unterstützung bei 25 km/h endet.

⚠️ Problematisch wird es bei technischen Veränderungen.

Wird beispielsweise die Geschwindigkeitsbegrenzung manipuliert, die Motorsteuerung verändert oder ermöglicht ein Gasgriff das Fahren ohne entsprechendes Treten, kann sich die rechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändern.

Aus dem vermeintlichen „Fahrrad“ kann rechtlich ein Kraftfahrzeug werden.

Und genau hier beginnen häufig die Probleme.

Wer ein solches Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzt, benötigt – abhängig von der konkreten technischen Einstufung – möglicherweise eine Betriebserlaubnis, Versicherung und eine entsprechende Fahrerlaubnis.

Fehlen diese Voraussetzungen, kommen unter anderem Ermittlungen wegen

➡️ Fahrens ohne Fahrerlaubnis
➡️ Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

in Betracht.

Auch weitere rechtliche Konsequenzen sind je nach Einzelfall möglich.

Besonders problematisch kann die Situation nach einem Verkehrsunfall werden. Neben einem möglichen Strafverfahren können dann erhebliche zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen entstehen.

Wichtig: Nicht jedes Fatbike ist automatisch problematisch oder gar illegal. Entscheidend sind die technischen Eigenschaften des konkreten Fahrzeugs und gegebenenfalls vorgenommene Veränderungen.

Unser Rat deshalb: Wer ein leistungsstarkes Fatbike kauft oder technische Veränderungen vornehmen möchte, sollte vor der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr klären, wie das Fahrzeug rechtlich einzuordnen ist.

⚖️ Bereits Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?

Dann sollte zunächst geprüft werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und auf welcher technischen Einordnung des Fatbikes dieser beruht. Gerade die tatsächliche Motorleistung, die Art der Unterstützung und vorgenommene Veränderungen können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Fatbike fahren – aber die rechtlichen Grenzen kennen.

FiDA 2026 – viele gute Gespräche und großes Interesse an unserer Kanzlei ⚖️Ein erfolgreicher Messetag liegt hinter uns! ...
17/09/2026

FiDA 2026 – viele gute Gespräche und großes Interesse an unserer Kanzlei ⚖️

Ein erfolgreicher Messetag liegt hinter uns! Bei der FiDA 2026 konnten wir zahlreiche Schülerinnen und Schüler an unserem Stand begrüßen und ihnen einen Einblick in die Ausbildung und den Arbeitsalltag in unserer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei geben.

Besonders gefreut hat uns das große Interesse und die vielen konkreten Fragen. Denn eine Kanzlei besteht längst nicht nur aus Rechtsanwälten und Notaren: Hinter einer professionellen Rechtsberatung und notariellen Tätigkeit steht ein starkes Team – und dafür brauchen wir auch in Zukunft engagierten Nachwuchs.

Vielen Dank an alle, die uns besucht, Fragen gestellt und sich über die beruflichen Möglichkeiten bei uns informiert haben!

Vielleicht war das eine oder andere Gespräch gestern bereits der erste Schritt zu einer gemeinsamen beruflichen Zukunft. 😊

Reckels Ruhwinkel Lammers Dr. Keuter Bathe
Notare & Rechtsanwälte

Morgen ist es soweit – wir sind auf der FiDA! 💚⚖️Am 16. September 2026 öffnet die FiDA – „Finde Deine Ausbildung“ – in d...
15/09/2026

Morgen ist es soweit – wir sind auf der FiDA! 💚⚖️

Am 16. September 2026 öffnet die FiDA – „Finde Deine Ausbildung“ – in der Bürgerhalle Gronau ihre Türen. Und natürlich sind auch wir dabei!

Du überlegst, wie es nach der Schule weitergehen soll? Vielleicht kannst du dir eine Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei vorstellen oder möchtest einfach einmal erfahren, was hinter den Kulissen einer Kanzlei passiert?

Dann besuch uns an unserem Stand!

Wir, die Rechtsanwälte Reckels, Ruhwinkel, Lammers, Dr. Keuter und Bathe GbR, möchten dir zeigen, dass die Arbeit in einer Kanzlei weit mehr bedeutet als Akten, Paragraphen und Gerichtstermine. 😉

Bei uns hast du die Gelegenheit, uns persönlich kennenzulernen, mehr über deine Ausbildungsmöglichkeiten bei uns zu erfahren und alle Fragen loszuwerden, die dich rund um Ausbildung, Berufsalltag und Zukunftsperspektiven beschäftigen.

Vorkenntnisse brauchst du natürlich keine – Neugier reicht völlig aus.

📅 Mittwoch, 16.09.2026
⏰ 8:00 bis 16:00 Uhr
📍 Bürgerhalle Gronau

Wir freuen uns auf viele gute Gespräche – und vielleicht lernen wir morgen schon ein zukünftiges Mitglied unseres Teams kennen. 😊

Also: Nicht nur vorbeischauen – kommt gezielt zu uns und sagt Hallo! 👋⚖️

Wir freuen uns auf euch!

11/09/2026

🚨 HELLWEG IN GRONAU und AHAUS VOR DEM AUS? – WAS BESCHÄFTIGTE JETZT WISSEN SOLLTEN
KOSTENLOSE INFORMATIONSVERANSTALTUNG
AM 15.09.2026 UM 18:00 UHR
Die Zukunft des HELLWEG-Baumarktes in Gronau ist derzeit ungewiss. Nach den aktuellen Informationen wurden im Zuge des Insolvenzverfahrens vorsorglich Kündigungen ausgesprochen. Gleichzeitig besteht weiterhin die Möglichkeit, dass einzelne Standorte von anderen Baumarktunternehmen übernommen und fortgeführt werden.
⚠️ Gerade deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer eine Kündigung nicht ungeprüft hinnehmen.
Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst dann, wenn rechtliche Gründe gegen ihre Wirksamkeit sprechen.
Besonders wichtig: Was passiert bei einer Übernahme des Marktes?
Wird ein HELLWEG-Standort von einem anderen Baumarktbetreiber übernommen und im Wesentlichen fortgeführt, kann ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegen.
Das kann für die Beschäftigten erhebliche Bedeutung haben:
➡️ Das Arbeitsverhältnis kann auf den neuen Betreiber übergehen.
➡️ Die bisherigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bleiben grundsätzlich bestehen.
➡️ Arbeitnehmer müssen dann nicht ohne Weiteres einen völlig neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Konditionen akzeptieren.
➡️ Eine Kündigung gerade wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich unwirksam.
Problematisch kann es allerdings werden, wenn eine zuvor ausgesprochene Kündigung bereits wirksam geworden ist. Wer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, kann deshalb seine Ausgangsposition im Falle einer späteren Übernahme des Standortes erheblich verschlechtern.
Auch unabhängig von einem möglichen Betriebsübergang sollte geprüft werden, ob die Kündigung wirksam ist. Bei größeren Personalabbaumaßnahmen können insbesondere die Sozialauswahl, die Beteiligung des Betriebsrats und die gesetzlichen Anforderungen an Massenentlassungen eine Rolle spielen.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Besteht eine Rechtsschutzversicherung und Deckungsschutz, werden die Kosten regelmäßig von dieser übernommen.
Wer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und die Kosten wirtschaftlich nicht tragen kann, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen.
📅 Kostenlose Informationsveranstaltung für betroffene HELLWEG-Beschäftigte
Dienstag, 15.09.2026, 18:00 Uhr
Wir informieren insbesondere über:
• die Drei-Wochen-Frist bei Kündigungen
• die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
• mögliche Abfindungen
• die Folgen einer Übernahme des Standortes
• den Betriebsübergang nach § 613a BGB
• den Erhalt der bisherigen Arbeitsbedingungen
• Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht
Matthias Reckels
Rolf Bietmann
Franz Ruhwinkel

Jetzt bewerben!
12/08/2026

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Einladung an alle die gern eine entspannte Runde Golf spielen und neue Leute kennen lernen möchten.
05/08/2026

Einladung an alle die gern eine entspannte Runde Golf spielen und neue Leute kennen lernen möchten.

Se****le Belästigung am Arbeitsplatz kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des L...
16/07/2026

Se****le Belästigung am Arbeitsplatz kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Eine Mitarbeiterin erhielt nach massiven Grenzüberschreitungen durch ihren Geschäftsführer eine Abfindung von knapp 70.000 Euro – rund zwei Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (Urteil vom 09.07.2025, Az. 4 SLa 97/25). Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen den Schutz der Beschäftigten nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können.

Dem Rechtsstreit ging ein über Monate andauerndes Verhalten des Geschäftsführers voraus. Er schickte der Mitarbeiterin zahlreiche Sprach- und WhatsApp-Nachrichten, bezeichnete sie wiederholt als „schöne Frau“ und kommentierte ihr Äußeres. Immer wieder machte er Bemerkungen über Kleidung, Rocklänge, Fingernägel oder High Heels und verknüpfte diese mit beruflichen Terminen. Nachdem die Arbeitnehmerin eine private Einladung in eine Therme ausgeschlagen hatte, verschärfte sich die Situation. Es folgten Beleidigungen, Drohungen und schließlich die Kündigung.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Geschäftsführer seine Machtposition in erheblicher Weise missbraucht und die Mitarbeiterin massiv herabgewürdigt. Das Arbeitsverhältnis war dadurch endgültig zerrüttet.

Der Fall zeigt zugleich, dass se****le Belästigung nicht erst bei körperlichen Übergriffen beginnt. Bereits anzügliche Bemerkungen, sexualisierte Witze oder wiederholte Kommentare mit se****lem Bezug können den Tatbestand erfüllen. Gleiches gilt für Nachrichten über Messenger-Dienste, E-Mails oder soziale Netzwerke. Mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt verlagern sich Grenzüberschreitungen immer häufiger in die digitale Kommunikation. Arbeitsrechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob die Belästigung persönlich oder per Smartphone erfolgt.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 4 AGG. Danach liegt eine se****le Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten die Würde der betroffenen Person verletzt und dadurch ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld entsteht.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nicht nach den Beweggründen des Handelnden. Entscheidend ist vielmehr die Wirkung des Verhaltens auf die betroffene Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei spielen unter anderem bestehende Hierarchien, das Verhältnis der Beteiligten sowie Häufigkeit und Intensität der Vorfälle eine wichtige Rolle. Dieselbe Bemerkung kann unter Kollegen anders zu bewerten sein als gegenüber einer Auszubildenden durch ihren Vorgesetzten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten vor se****ler Belästigung zu schützen. § 12 AGG verpflichtet sie, geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören klare Verhaltensregeln, Schulungen und funktionierende Beschwerdeverfahren. Geht eine Beschwerde ein, muss der Sachverhalt unverzüglich aufgeklärt werden. Bestätigt sich der Vorwurf, kommen je nach Schwere des Verhaltens eine Abmahnung, Versetzung oder auch eine ordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung in Betracht.

Auch der Betriebsrat kann hierbei eine wichtige Funktion übernehmen. Soweit Fragen des Ordnungsverhaltens oder des betrieblichen Gesundheitsschutzes betroffen sind, bestehen regelmäßig Mitbestimmungsrechte. Viele Unternehmen regeln den Umgang mit se****ler Belästigung deshalb in einer Betriebsvereinbarung. Darin lassen sich Verhaltensgrundsätze, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdewege und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen verbindlich festlegen.

Die Entscheidung des LAG Köln unterstreicht, dass Gerichte auch verbale und digitale Grenzüberschreitungen ernst nehmen. Unternehmen sollten entsprechende Vorwürfe deshalb weder bagatellisieren noch aussitzen. Eine konsequente Prävention schützt nicht nur die Beschäftigten, sondern kann auch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken vermeiden.

Finanzagent? Auch Geschädigte haben gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen!Immer häufiger vertreten wir nicht nur Perso...
14/07/2026

Finanzagent? Auch Geschädigte haben gute Chancen, ihr Geld zurückzubekommen!

Immer häufiger vertreten wir nicht nur Personen, denen vorgeworfen wird, als sogenannter „Finanzagent“ tätig geworden zu sein, sondern auch die Opfer von Phishing, Fake-Shops und anderen Betrugsmaschen.

Viele Geschädigte glauben, das überwiesene Geld sei endgültig verloren. Das stimmt häufig nicht.

Wurde das Geld auf ein inländisches Bankkonto überwiesen, bestehen oftmals gute zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kontoinhaber. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Rechte der Geschädigten erheblich. Auch wer behauptet, sein Konto lediglich „zum Testen“ eröffnet oder einem Dritten überlassen zu haben, kann zur Rückzahlung verpflichtet sein.

Deshalb gilt: Nach einem Betrug nicht vorschnell aufgeben. Eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte und der Zahlungswege eröffnet häufig Möglichkeiten, das verlorene Geld ganz oder teilweise zurückzuerhalten.

Unser Rat: Handeln Sie schnell. Je früher Ansprüche geprüft und gesichert werden, desto größer sind die Erfolgsaussichten.

📬 Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr als Zustellnachweis!Das Bundes...
12/07/2026

📬 Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr als Zustellnachweis!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) klargestellt: Das heutige Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens mehr.

Der Grund: Beim neuen Zustellverfahren unterschreibt der Zusteller den digitalen Zustellnachweis bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sendung anschließend doch nicht eingeworfen wird.

Im entschiedenen Fall konnte ein Arbeitgeber deshalb den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht beweisen. Die krankheitsbedingte Kündigung scheiterte unter anderem daran, dass der erforderliche Nachweis fehlte.

Praxistipp: Wer den Zugang eines rechtlich bedeutsamen Schreibens – etwa einer Abmahnung, einer bEM-Einladung oder anderer wichtiger Erklärungen – beweisen muss, sollte sich nicht allein auf das Einwurf-Einschreiben verlassen. Je nach Einzelfall können eine persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, ein zuverlässiger Bote oder andere beweissichere Zustellungsformen die bessere Wahl sein.

Gerade im Arbeitsrecht zeigt sich einmal mehr: Nicht nur der Inhalt eines Schreibens ist entscheidend – sondern auch, dass dessen Zugang später zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Adresse

RoonStr. 2-4
Gronau
48599

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Dienstag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00
Freitag 08:00 - 12:30
14:30 - 18:00

Telefon

+4925627011000

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