02/04/2026
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei vorsätzlichen Taten: Durchsetzung oft noch nach 30 Jahren und länger möglich
Sexueller Missbrauch und vorsätzliche Körperverletzung hinterlassen regelmäßig gravierende körperliche und psychische Schäden. Viele Betroffene gehen davon aus, ihre Ansprüche seien nach wenigen Jahren verjährt. Das ist in dieser Pauschalität unzutreffend.
Zivilrecht: 30 Jahre und mehr
Bei vorsätzlicher Verletzung von Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung gilt zivilrechtlich regelmäßig eine 30-jährige Verjährungsfrist (§ 197 BGB).
Seit dem 30.06.2013 beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen sexuellen Missbrauchs ebenfalls 30 Jahre, sofern die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
Zusätzlich greifen besondere Schutzmechanismen:
• Bei Sexualdelikten beginnt die Verjährung frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers (§ 208 BGB).
• Lebten Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft, läuft die Frist erst ab deren Beendigung.
• Bei traumabedingter Verdrängung kann sich der Beginn weiter nach hinten verschieben. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Verjährung erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände beginnt (Urteil vom 04.12.2012 – VI ZR 217/11).
Ergebnis: In vielen Fällen können Ansprüche auch Jahrzehnte nach der Tat noch durchgesetzt werden.
Strafrecht: Differenzierte Fristen
Im Strafrecht hängt die Verjährung von der Schwere der Tat ab (§ 78 StGB).
Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ruht die Verjährung für neuere Taten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b StGB). Dadurch kann eine Strafverfolgung noch sehr lange möglich sein.
Bei vorsätzlicher Körperverletzung sind die Fristen kürzer (regelmäßig fünf bis zwanzig Jahre, abhängig vom Tatbestand).
Fazit
Strafrechtliche Verjährung bedeutet nicht automatisch das Ende zivilrechtlicher Ansprüche.
Gerade bei vorsätzlichen Taten bestehen häufig noch nach 30 Jahren realistische Chancen, Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich geltend zu machen. Eine fundierte Einzelfallprüfung ist entscheidend.