12/07/2026
Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter
engen Voraussetzungen
Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen
auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für
Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen
von Angehörigen der direkt Geschädigten aus – vor allem, wenn diese den Verlust ihr
nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut
Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.
Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem
fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um
den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der
Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 €, die seine
Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der
Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.
Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen
abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den
Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung
führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein
Hinterbliebenengeld zustehe – eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein
besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige
„besondere Nähebeziehung“ zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso
stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im
Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der
tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger
zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das – jedenfalls teilweise – von
seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen
Näheverhältnisses“ hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers
und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro
Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern
ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.
Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen,
dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung
vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen
Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt
sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten
Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25