Rechtsanwaltskanzlei Dr. Reinacher

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Reinacher Wir sind die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kerstin Reinacher, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwä

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten umfassend gerichtlich und außergerichtlich mit Mut, Erfahrung, Menschlichkeit und Durchsetzungskraft in zahlreichen Rechtsgebieten. Als Fachanwältin für Sozialrecht sind wir mit Rechtsanwältin Dr. Reinacher-Reinwald Spezialistin in Graben-Neudorf und Umgebung für alle sozialrechtlichen Fragestellungen, wie etwa bei Krankenversicherungen, Wohngeldansprüche

n der Anspruch auf Grundsicherung. Darüber hinaus vertreten wir die Interessen unserer Mandanten kompetent und umfassend in allen Belangen des Arbeitsrechts, des Baurechts, in Fragen des Betreuungsrechts, Familien- und Erbrecht, des Gesellschaftsrecht, Miet- und Eigentumsrecht sowie auch in vertrags- und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

23/12/2021

Wir wünschen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest 🎄 und für das neue Jahr alles Gute 🍀, Gesundheit und viel Erfolg!

Dr. K. Reinacher-Reinwald und Team

22/08/2021

Büroorganisation, Selbständige s Führen von Korrespondenz mit Mandanten, Erstellen von Schriftsätzen nach Diktat,

09/08/2021

Zivilgerichte: Andere Zivilgerichte

10 Umgangspflicht gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils

BGB § 1684; GG Art. 6 II 1

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit den Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020 3 UF 156/20

15/06/2021

Werden Sie aktiv: Nach neuester BGH-Rechtsprechung können Bankkunden Kontogebühren zurückfordern (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20)

Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat das altbekannte Sprichwort:

„Reden ist Silber – Schweigen ist Gold“

an neuer Bedeutung gewonnen:

Erst kürzlich hat der BGH entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken, die einschränkungslos die Zustimmung der Kunden zu Vertragsänderungen bei fehlendem Widerspruch gegen eine schriftliche Änderungsmittelung fingieren, unwirksam sind. Laut Urteil können Bankkunden die zu viel gezahlten Gebühren zurückfordern. Nach Schätzung des BaFin könnte es bei den Banken insgesamt um zu viel erhobene Gebühren in einer Größenordnung von 3 Milliarden Euro gehen.
Dem Urteil zugrunde lag eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die von der Postbank verwendete AGB-Klausel, die eine Zustimmung des Kunden zu einer Änderung des Bankvertrags fingiert, wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Nachdem die Kläger in den Vorinstanzen unterlagen, hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil der Gepflogenheit vieler Banken und Sparkassen, die Zustimmung ihrer Kunden zu schriftlich angekündigten Erhöhungen der Kontogebühren zu fingieren, wenn diese der Erhöhung nicht widersprochen haben, einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH entschied, dass die verwendeten AGB vollumfänglich der Inhaltskontrolle unterliegen und die Zustimmungsfiktion eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne der §§ 307 ff. BGB darstellt.
Das Argument der verklagten Postbank, dass es sich bei Sparkonten, Girokonten und ähnlichem um Massengeschäfte handele, bei denen es unmöglich wäre, die Vertragsbedingungen zu ändern, wenn jeder einzelne Kunde einer solchen Änderung zustimmen müsste, überzeugte die Richter nicht. Der BGH führte hierzu unter anderem aus, dass es dem Grundgedanken des Bankvertrages widerspreche, wenn die Bank beispielsweise Kunden für kostenlose Girokonten oder kostenlose Depots anwerbe und anschließend durch eine Änderung der AGB ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden diese zu kostenpflichtigen Konten umgestalte.
Im Ergebnis müssen Banken und Sparkassen deutschlandweit nun ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.
Was muss ich als Kunde tun?
Eine Rückforderung muss jedoch aktiv geschehen und erfordert somit ein Tätigwerden der Kunden. Dies bedarf etwas Mühe, da der Kunde sämtliche Korrespondenz mit der Bank auf angekündigte Gebührenerhöhungen durchsehen muss.
Betroffen sind insbesondere:
- Grundgebühren für die Kontoführung
- Gebühren für Kontoauszüge
- Gebühren für Ein- und Auszahlungen
- Entgelte für SMS-TAN-Verfahren im Online-Banking
Die Gebührenhöhe ergibt sich in der Regel aus den Kontoauszügen. Eine genaue Bezifferung des überzahlten Betrages ist sinnvoll, jedoch nicht zwingend!
Die Rückerstattung betrifft sämtliche noch nicht verjährte Rückforderungsansprüche, wobei gem. § 199 Abs. 1 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.
Demnach sind alle seit dem Jahr 2018 zu Unrecht erhobenen Entgelte betroffen. Eine Geltendmachung wäre bis spätestens Ende 2021 in verjährungshemmender Weise (Rechtshängigkeit) erforderlich.
Als unseren besonderen Service für Sie haben wir auf unserer Homepage einen Musterbrief zur Rückforderung überzahlter Entgelte zum Download eingestellt.
Bei weiteren Fragen dürfen Sie uns selbstverständlich jederzeit kontaktieren!

___________________________
___________________________
___________________________

___________________________
___________________________
___________________________
___________________________

Rückerstattung Kontogebühren, Urteil des BGH vom 27.03.2021 – XI ZR 26/20

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem unten bezeichneten Konto haben Sie mir seit Kontoeröffnung mittels Änderungen Ihrer AGB bzw. des Preis- und Leistungsverzeichnisses erhöhte Entgelte berechnet.

Der Bundesgerichtshof hat am 27.04.2021 (Az. BGH XI ZR 26/20) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Postbank für unzulässig erklärt, die in der Vergangenheit branchenweit als Grundlage für zahlreiche Vertragsänderungen dienten. Dabei war das Schweigen als Zustimmung des Vertragspartners gewertet worden. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Banken und Sparkassen anwendbar.

Die Einführung und Erhöhung von Entgelten, z.B. für Kontoführung, Kontoauszüge, Giro- und Kreditkarten, Daueraufträge oder Verwahrung, ist – soweit sie wie hier auf der Verwendung identischer oder vergleichbarer unzulässiger Klauseln beruht – unwirksam.

Eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne einer gesonderten Erklärung als Vertragsänderung zu neuen Entgelten oder Entgelterhöhungen habe ich nicht erteilt.

Ich fordere Sie daher auf, die seit Kontoeröffnung überzahlten Entgelte nebst Nutzungsersatz pro Jahr in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Berechnung innerhalb von 14 Kalendertagen auf folgendes Konto zu überweisen:

Kontoinhaber: _______________________________________
Kreditinstitut: _______________________________________
IBAN: _______________________________________


Mit freundlichen Grüßen,

15/06/2021

OLG Nürnberg: Keine Test- oder Impfplicht für Umgang aufgrund der Corona-Pandemie
BGB § 1684

1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Coronar-Virus geimpft ist.
2. Umgangskontakte können unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Tewst auf Infektion mit dem Coronar-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.20212 – 10 UF 72/21,
BeckRS 2021, 10361

15/06/2021

Seit dem 14.06.2021 unterstützt mich Frau Rechtsanwaltskollegin Sarah Dollansky in der Kanzlei. Frau Dollansky ist vorwiegend für die Referate Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie allgemeines Zivilrecht und Forderungsangelegenheiten zuständig.

07/06/2021

Kinderkrankengeld

Unabhängig von den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes können gesetzlich krankenversicherte Erziehungsberechtigte pro Kind und Elternteil 30 statt zehn Tage Kinderkrankengeld im Jahr 2021 beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann (vgl. Art. 3 und 4 Abs. 1 Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweiter, BGBI. 2021 I, S. 802).

Beachte: Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld kann weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beansprucht werden.

27/05/2021

Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers

BGB §§ 611 a, 615, 622, 623, 126 I; ZPO §§ 81, 83 II, 256 I, 308 I 1: ArbGG § 11
Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarungen kann im Rahmen der nach § 611 a I 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkreten Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.
BAG, Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20

27/05/2021

Nichtberücksichtigung des Corona-Kinderbonus beim Unterhalt

Der Corona-Kinderbonus soll die überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils wegen der Schul- und Kindergartenschließung ausgleichen. Der barunterhaltspflichtige soll hieran nicht teilhaben, weshalb eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung ausscheidet. Das heißt der Kinderbonus ist nicht neben dem laufenden Kindergeld zur Hälfte vom Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen.

Adresse

Heidelberg Straße 1
Graben-Neudorf
76676

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 13:00
14:00 - 17:30
Dienstag 08:00 - 13:00
14:00 - 17:30
Mittwoch 08:00 - 13:00
14:00 - 17:30
Donnerstag 08:00 - 13:00
14:00 - 17:30
Freitag 08:00 - 15:00

Telefon

+4972557686444

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Reinacher erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwaltskanzlei Dr. Reinacher senden:

Teilen