15/06/2021
Werden Sie aktiv: Nach neuester BGH-Rechtsprechung können Bankkunden Kontogebühren zurückfordern (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20)
Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat das altbekannte Sprichwort:
„Reden ist Silber – Schweigen ist Gold“
an neuer Bedeutung gewonnen:
Erst kürzlich hat der BGH entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken, die einschränkungslos die Zustimmung der Kunden zu Vertragsänderungen bei fehlendem Widerspruch gegen eine schriftliche Änderungsmittelung fingieren, unwirksam sind. Laut Urteil können Bankkunden die zu viel gezahlten Gebühren zurückfordern. Nach Schätzung des BaFin könnte es bei den Banken insgesamt um zu viel erhobene Gebühren in einer Größenordnung von 3 Milliarden Euro gehen.
Dem Urteil zugrunde lag eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die von der Postbank verwendete AGB-Klausel, die eine Zustimmung des Kunden zu einer Änderung des Bankvertrags fingiert, wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Nachdem die Kläger in den Vorinstanzen unterlagen, hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil der Gepflogenheit vieler Banken und Sparkassen, die Zustimmung ihrer Kunden zu schriftlich angekündigten Erhöhungen der Kontogebühren zu fingieren, wenn diese der Erhöhung nicht widersprochen haben, einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH entschied, dass die verwendeten AGB vollumfänglich der Inhaltskontrolle unterliegen und die Zustimmungsfiktion eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne der §§ 307 ff. BGB darstellt.
Das Argument der verklagten Postbank, dass es sich bei Sparkonten, Girokonten und ähnlichem um Massengeschäfte handele, bei denen es unmöglich wäre, die Vertragsbedingungen zu ändern, wenn jeder einzelne Kunde einer solchen Änderung zustimmen müsste, überzeugte die Richter nicht. Der BGH führte hierzu unter anderem aus, dass es dem Grundgedanken des Bankvertrages widerspreche, wenn die Bank beispielsweise Kunden für kostenlose Girokonten oder kostenlose Depots anwerbe und anschließend durch eine Änderung der AGB ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden diese zu kostenpflichtigen Konten umgestalte.
Im Ergebnis müssen Banken und Sparkassen deutschlandweit nun ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.
Was muss ich als Kunde tun?
Eine Rückforderung muss jedoch aktiv geschehen und erfordert somit ein Tätigwerden der Kunden. Dies bedarf etwas Mühe, da der Kunde sämtliche Korrespondenz mit der Bank auf angekündigte Gebührenerhöhungen durchsehen muss.
Betroffen sind insbesondere:
- Grundgebühren für die Kontoführung
- Gebühren für Kontoauszüge
- Gebühren für Ein- und Auszahlungen
- Entgelte für SMS-TAN-Verfahren im Online-Banking
Die Gebührenhöhe ergibt sich in der Regel aus den Kontoauszügen. Eine genaue Bezifferung des überzahlten Betrages ist sinnvoll, jedoch nicht zwingend!
Die Rückerstattung betrifft sämtliche noch nicht verjährte Rückforderungsansprüche, wobei gem. § 199 Abs. 1 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.
Demnach sind alle seit dem Jahr 2018 zu Unrecht erhobenen Entgelte betroffen. Eine Geltendmachung wäre bis spätestens Ende 2021 in verjährungshemmender Weise (Rechtshängigkeit) erforderlich.
Als unseren besonderen Service für Sie haben wir auf unserer Homepage einen Musterbrief zur Rückforderung überzahlter Entgelte zum Download eingestellt.
Bei weiteren Fragen dürfen Sie uns selbstverständlich jederzeit kontaktieren!
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Rückerstattung Kontogebühren, Urteil des BGH vom 27.03.2021 – XI ZR 26/20
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit dem unten bezeichneten Konto haben Sie mir seit Kontoeröffnung mittels Änderungen Ihrer AGB bzw. des Preis- und Leistungsverzeichnisses erhöhte Entgelte berechnet.
Der Bundesgerichtshof hat am 27.04.2021 (Az. BGH XI ZR 26/20) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Postbank für unzulässig erklärt, die in der Vergangenheit branchenweit als Grundlage für zahlreiche Vertragsänderungen dienten. Dabei war das Schweigen als Zustimmung des Vertragspartners gewertet worden. Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Banken und Sparkassen anwendbar.
Die Einführung und Erhöhung von Entgelten, z.B. für Kontoführung, Kontoauszüge, Giro- und Kreditkarten, Daueraufträge oder Verwahrung, ist – soweit sie wie hier auf der Verwendung identischer oder vergleichbarer unzulässiger Klauseln beruht – unwirksam.
Eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne einer gesonderten Erklärung als Vertragsänderung zu neuen Entgelten oder Entgelterhöhungen habe ich nicht erteilt.
Ich fordere Sie daher auf, die seit Kontoeröffnung überzahlten Entgelte nebst Nutzungsersatz pro Jahr in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Berechnung innerhalb von 14 Kalendertagen auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: _______________________________________
Kreditinstitut: _______________________________________
IBAN: _______________________________________
Mit freundlichen Grüßen,