21/12/2021
Ein schöner Erfolg gegenüber dem zum St Augustinus Konzern gehörenden Marienhospital Gelsenkirchen: 45.205,68 € Schadensersatz für Schmerzen und Krankheit durch Überlastung mit zu schwerer Arbeit gegen die Empfehlung des eigenen Betriebsarztes.
Zur Erinnerung:
§ 1 AVR Caritas: Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft
(1) Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.
(2) Der Treue des Mitarbeiters muss von seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.
(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.
Das gilt aber offenbar nur zu Lasten der Mitarbeiter.
Hier besser lesbar der unten abgebildete Artikel aus der WAZ vom 22.12.2021:
Eine Krankenschwester aus Gladbeck hat jetzt recht bekommen, dass ihr Arbeitgeber, – das zum katholischen Krankenhausverbund St. Augustinus gehörende Marienhospital Gelsenkirchen – , sie trotz Schwerbehinderung und ärztlicher Atteste überlastend und gesundheitsschädigend eingesetzt hat. Ihre Vorwürfe und ihre Schadensersatzansprüche seien im Kern gerechtfertigt, so das Urteil des Arbeitsgerichtes Gelsenkirchen .
Das Arbeitsgericht verurteilte die Marienhospital Gelsenkirchen GmbH aufgrund schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens am 10. Dezember zur Zahlung von 45.205,68 Euro Schadensersatz. Die Krankenschwester (49) hatte vor 31 Jahren ihre Ausbildung beim katholischen Arbeitgeber absolviert und danach als Krankenschwester in Vollzeit gearbeitet. Aufgrund einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung ist die Frau gesundheitlich eingeschränkt und hat einen Schwerbehindertengrad von 50 Prozent.
Seit 2019 krankgeschrieben
Wie ihr Rechtsanwalt Martin Löbbecke auch laut Urteilsschrift berichtet, war sie seit dem 30. September 2019 arbeitsunfähig krank. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit sei ihr ursprünglicher, körperlich weniger belastende Arbeitsplatz, in der proktologischen Ambulanz des Marienhospitals entfallen. Gleichwohl sei die Stelle am 19. November erneut ausgeschrieben worden, „die meine Mandatin gerne erhalten hätte, oder das Angebot einer Tätigkeit in einer anderen Ambulanz“.
Die Krankenschwester habe auch um das nach längerer Abwesenheit durch Krankheit gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement gebeten. Auf ihren Hinweis, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr schwer heben könne, und um einen leidensgerechten Arbeitsplatz nachsuche, habe die Krankenhausleitung nicht adäquat reagiert. Die Klägerin sei vielmehr als Krankenschwester in der Gefäßchirurgie in Vollzeit eingesetzt worden. Seine Mandantin habe die Arbeit unter Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln fortgesetzt. Schließlich hätte sie den Betriebsarzt aufgesucht, der in einer Stellungnahme Mitte Mai 2020 empfahl, „sie wegen ihrer gesundheitlichen und körperlichen Einschränkungen nicht mehr auf dieser Station einzusetzen“.
Auch Atteste weiterer behandelnder Ärzte seien nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der körperlichen Überanstrengung sei sie im Juli erneut arbeitsunfähig erkrankt. Da der Arbeitgeber der Fürsorge und dem gesundheitlichen Schutz seiner Arbeitnehmerin nicht nachgekommen sei, habe er „die Reißleine gezogen“, so Löbbecke.
„Unsere Kanzlei hat die Arbeitgeberin am 14. September abgemahnt mit Androhung einer Kündigung wegen dauerhafter Überlastung mit den für unsere Mandantin zu schweren Arbeiten.“ Da trotzdem das Eingliederungsmanagement nicht begonnen worden sei und keine vorläufige Versetzung in einen anderen Bereich erfolgte, „haben wir das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 30. November des Jahres gekündigt“. Im Urteil zur daraufhin erhobenen Klage mit Schadensersatzansprüchen habe das Arbeitsgericht betont, dass für die Frau „zwangsläufig die Gefahr weiterer Arbeitsunfähigkeiten bestand“. Bei den Gesamtumständen sei das Gewicht der Vertragspflichtverletzung der Arbeitgeberin als verhältnismäßig schwer beurteilt worden, da die Klägerin „eine leidensgerechte Beschäftigung auch als Schwerbehinderte verlangen konnte“. Seine Mandantin habe mittlerweile eine Anstellung in einem anderen Krankenhaus erhalten, „sie ist in Vollzeit als von der Pflege freigestellte Wundexpertin tätig“.