Kanzlei Nachtigall

02/02/2026
12/08/2025

Zur Info. Meine Homepage ist wieder aktiv.

31/05/2024

Erfahrung und Leidenschaft im Arbeitsrecht

24/06/2023

Gut zu wissen
Mini-Job und Gleichbehandlung
Mini-Jobs (bis mtl. 538,00 €) sind Arbeitsverhältnisse wie jedes andere auch. Einziger Unterschied ist die verringerte Arbeitszeit. Es handelt sich somit um ein „normales“ Teilzeitarbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselseitig haben. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Unterschiede und die dadurch für Arbeitnehmer resultierenden Vorteile spielen dabei keine Rolle.
In einer aktuellen Entscheidung des BAG v. 18.01.2023, Az.: 5 AZR 108/22 ist dies noch einmal deutlich für die Frage der Vergütung klargestellt. Im konkreten Fall wurden die sog. „hauptamtlichen Kräfte“ mit 17,00 € p.Std. bezahlt und die „nebenamtlichen“ nur mit 12,00 €. Beide verübten die gleiche Tätigkeit und mussten dafür auch die gleichen Anforderungen an die Qualifikation erfüllen. Das geht nicht, so das BAG und ließ auch die Argumente des Arbeitgebers nicht gelten. Dieser hatte mit einem höheren Verwaltungsaufwand für die nebenamtlichen Kräfte argumentiert und weiter, die Stundenlohn der nebenamtlichen Kräfte sei wegen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ja höher. Letzteres sei deshalb unerheblich, da damit der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolge und deshalb Arbeitgeber nicht zu einer schlechteren Vergütung berechtige.
Liegen keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vor, müssen Teilzeitkräfte unabhängig von ihrem steuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Status gleichbehandelt werden. Das gilt neben der Vergütung in gleicher Weise für den Urlaubsanspruch und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

08/06/2023

Gut zu wissen:
Vielfach bekannt ist mittlerweile, dass Urlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (in der Regel das Kalenderjahr) verfällt.
Weniger bekannt ist, dass der Verfall aber nur eintritt, wenn der Arbeitgeber „zuvor konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird“ (BAG v. 19.02.2019 Az. 9 AZR 423/16). Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nur verfällt, wenn der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht genügt hat.

Offen genblieben ist allerdings, bis wann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachzukommen hat. In seiner Entscheidung vom 31.1.2023 Az. 9 AZR 107/20 hat das BAG dies nunmehr konkretisiert: Innerhalb von 6 Werktage nach Entstehen des Urlaubsanspruchs. Das wird also bei einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis der Beginn des Urlaubsjahres sein. Erhalten bleiben dabei über die 15 Monate hinaus auch nur die Urlaubstage, die bis zum Beginn der Erkrankung noch hätten genommen werden können. Interessant ist dies, wenn die Arbeitsunfähigkeit früh im Jahr eintritt. Im konkreten Fall erkrankte der Arbeitnehmer am 18.1.2016 und blieb durchgehend krank bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahr 2019. Das BAG hat dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht seinen vollen Jahresurlaub für 2016 zugesprochen, sondern nur 5 Tagen. Warum: Im Jahr 2016 begann die Arbeitswoche wegen des Feiertags am 1. und dem folgenden Wochenende erst am 4.1., sodass Urlaub nur vom 4.1.bis Freitag den 15.1. genommen werden konnte. Der Arbeitgeber hatte bis 8.1. Zeit, seiner Mitwirkungspflicht zu genügen, was er nicht getan hatte. Wegen des folgenden Wochenendes konnte deshalb nur vom 11.1. bis 15.1. Urlaub genommen werden, mithin 5 Arbeitstage Urlaub.

Dies gilt allerdings zunächst immer nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen 😊 20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche). Ist vertraglich oder tariflich ein darüberhinausgehender Mehrurlaub vereinbart, kann dieser anders geregelt werden. Wegen des Verfalls dieses Mehrurlaubs können deshalb andere Regeln gelten. Hierzu mehr in einem späteren Beitrag.

31/12/2022

Neu ab 1.1.2023
Bisher galt der "gelbe Schein" als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Dies ändert sich ab 1.1.2023 verpflichtend, d.h. der "gelbe Schein" wird digital.
Arbeitnehmer trifft nach § 5 Abs.1 EFZG grundsätzlich die Pflicht, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen (Mitteilungspflicht) und dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht). An diesen beiden Pflichten wird sich auch künftig für alle privat versicherten Beschäftigten nichts ändern.
Für alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung und das ist der ganz überwiegende Teil der Beschäftigten, wird die sog. Nachweispflicht ab dem 1.1.2023 durch die neue Feststellungspflicht nach § 5 Abs.1a S.2 EFZG ersetzt.

Mehr hierzu und zu den Ausnahmen auf meiner Internetseite.

Schnelle, bequeme und kompetente Rechtsberatung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
09/09/2022

Schnelle, bequeme und kompetente Rechtsberatung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Adresse

Fröbelstrasse 71
Gießen
35394

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 17:30
Dienstag 08:30 - 17:30
Mittwoch 08:30 - 17:30
Donnerstag 08:30 - 17:30
Freitag 08:30 - 17:30

Telefon

+4964198389820

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Kanzlei Nachtigall erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Kanzlei Nachtigall senden:

Teilen