27/10/2020
Während der Pandemie sind einige bisherige Regeln im Arbeits- und Sozialrecht außer Kraft gesetzt.
So ist es Empfängern von Leistungen der Grundsicherung (auch Hartz IV genannt), die eine neue Wohnung spätestens noch in diesem Jahr beziehen müssen möglich auch Wohnraum anzumieten, der aus Sicht des Jobcenters oder des Sozialamtes zu teuer ist. Dann müssen zumindest für ein Jahr trotzdem die tatsächlichen Wohnkosten anerkannt und auch die Umzugskosten übernommen werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Umzug auch erforderlich ist, also z.B. wegen Familienzuwachses oder - verkleinerung, wegen gekündigter alter Wohnung usw.) Ich gebe aber trotzdem nicht allen, die aktuell eine Wohnung suchen den Tipp eine "Luxuswohnung" anzumieten. Das können nur jene Empfänger von Leistungen des SGB II / XII sich leisten, die heute bereits wissen, dass sie in einem Jahr unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen sein werden.
Hier eine gerichtliche Entscheidung zum Thema mit Anmerkungen von Harald Thomé:
LSG Niedersachen-Bremen: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten bei Neuanmietungen in Coronazeiten / Angemessenheitsfiktion der KdU
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einer diese Woche veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass der § 67 Abs. 3 SGB II klar und deutlich regelt, dass neu angemietete Wohnungen, in der Zeit, wo die Sonderregelunge des Sozialschutzpaket gelten (von März bis Dez.2020) immer als angemessen gelten und das Jobcenter die Anmietung auch bei „Unangemessenheit“ nicht ablehnen darf. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 - L 11 AS 508/20 B ER)
https://t1p.de/v0qj
Dazu folgende Anmerkungen:
1. Die Regelung gilt 1 zu 1 auch im SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter), so in § 141 Abs. 3 SGB XII.
2. Diese Rechtslage gilt bundesweit, nur sie ist nun erstmalig von einem LSG bestätigt worden.
3. Wenn die Wohnung als angemessen gilt, ist das Ermessen zur Zustimmung der umzugsbegleitenden Kosten wie Kaution, Umzugskosten, Genossenschaftsanteilen auf null reduziert. Das bedeutet, das jeweilige Amt muss auch diese Kosten tragen. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine Entscheidung. Es ist in den meisten Kommunen damit zu rechnen, dass das Jobcenter/Sozialamt auch mit Eilgerichtsentscheidung zur rechtskonformen Umsetzung zu zwingen ist.
4. Wer jetzt im SGB II in eine teurere Wohnung umziehen will, darf dabei die Begrenzung der KdU wegen fehlender Erforderlichkeit nicht vergessen (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Diese bestimmt, dass, wenn ohne Erfordernis umgezogen wird, die KdU für einen unbegrenzten Zeitraum auf die vorherige KdU begrenzt werden soll