Fachanwalts- und Notarkanzlei Dr. Bardelle und Kollegen

Fachanwalts- und Notarkanzlei Dr. Bardelle und Kollegen Wir sind die Kanzlei Dr. Bardelle & Kollegen - mit uns bekommen Sie Recht! http://www.bardelle.de

Die Kanzlei befindet sich in unmittelbarer Nähe der Fußgängerzone mit guter Verkehrsanbindung. Wir bieten fachkundige Beratung und Vertretung auf allen Rechtsgebieten, welche wir durch eine Vielzahl von Fachanwaltschaften nachweisen. Wir bearbeiten für Sie alle Rechtsgebiete und haben uns durch Fachanwaltschaften und Tätigkeitsschwerpunkte in besonderen Bereichen spezialisiert. Durch die kontinuie

rliche Zusammenarbeit der jeweiligen Spezialisten ist eine kompetente und fachübergreifende Betreuung jedes Mandats gewährleistet. So stehen wir Ihnen für alle Rechtsfragen jederzeit als Berater wie auch als Prozessanwälte zur Seite. In unserem Notariat können Sie alle Notarangelegenheiten bearbeiten lassen, wie z.B. Grundstücksverkäufe, -übertragungen und -belastungen, Gesellschafts- und Handelsregisterangelegenheiten, Testaments- und sonstige Erbrechtsangelegenheiten, Beglaubigungen von Unterschriften, Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen etc.

23/08/2023

Als die Gerichte entschieden: Das Parkstadion ist zu laut

Unser 2022 ausgeschiedener Sozius Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann hat einen Rückblick auf ein Klageverfahren unseres namensgebenden Kanzleigründers Dr. Heinz Bardelle gegen die Stadt Gelsenkirchen als Gastbeitrag für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung verfasst.

Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre auf unserer Internetseite!

https://www.bardelle.de/news-und-karriere/als-die-gerichte-entschieden-das-parkstadion-ist-zu-laut/

Nun auch unsere Sozia Uta Reinke!Am 22.12.2022 ist sie zur Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit Zuweis...
13/01/2023

Nun auch unsere Sozia Uta Reinke!

Am 22.12.2022 ist sie zur Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit Zuweisung des Amtssitzes in Gelsenkirchen bestellt worden. Am 12.01.2023 folgte sodann die Vereidigung durch die Präsidentin des Landgericht Essen, sodass wir Ihnen nun wieder - nach dem Ausscheiden von Notar Dr. Kuhlmann - mit 3facher Kraft (neben unseren Notaren Meyer-Dietrich und Schürmann) notariell zur Seite stehen.

Wir freuen uns außerordentlich und gratulieren Rechtsanwältin und Notarin Reinke zu ihrer Ernennung.

Insbesondere im Familienrecht ist sie als Fachanwältin für Familienrecht Ihre erste Ansprechpartnerin für Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Adoptionen, etc. Selbstverständlich steht Notarin Reinke auch für die anderen Bereiche der notariellen Tätigkeit aus dem Gesellschafts-, Immobilien- und Erbrecht gerne zur Verfügung.

Dr. Kuhlmann tritt in den RuhestandUnser langjähriger Partner Dr. Kuhlmann tritt zum 02.01.2022 in den wohlverdienten Ru...
03/01/2022

Dr. Kuhlmann tritt in den Ruhestand

Unser langjähriger Partner Dr. Kuhlmann tritt zum 02.01.2022 in den wohlverdienten Ruhestand.

Dr. iur. Wolf-Dieter Kuhlmann trat im Jahr 1986 in die Kanzlei ein und prägte als Fachanwalt für Arbeitsrecht (Ernennung im Jahre 1988), Notar (Ernennung im Jahre 2004) und versierter Strafverteidiger maßgeblich den Erfolg der Kanzlei mit.

Mit seinem offenen Ohr für Menschen, seiner Fachkunde und seinem Verhandlungsgeschick war er ein beliebter Berater für unsere privaten und geschäftlichen Mandanten sowie ein gefürchteter Prozessgegner.

Dr. Kuhlmann hat die Kanzlei auf eigenen Wunsch zum 02.01.2022 verlassen. Wir wünschen ihm für seinen verdienten Ruhestand alles erdenklich Gute!

15/03/2021

Keine Grunderwerbsteuer für die Instandhaltungsrücklage?

Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs!

Beim Kauf von Wohnungs- oder Teileigentum wurde in notariellen Kaufverträgen bislang regelmäßig die Höhe einer etwaig bestehenden Instandhaltungsrücklage als im Kaufpreis enthalten aufgeführt, weil ja quasi „mitgekauft“.
Viele Eigentümergemeinschaften bilden ja eine Rücklage für anfallende Reparaturen u.a., rechnerisch steht sie dann anteilig dem jeweiligen Sondereigentum zu. Bislang entfiel auf diesen Anteil keine Grunderwerbsteuer (in Nordrhein-Westfalen 6,5 %!). Mit der Ausweisung der übernommenen Instandhaltungsrücklage konnte also die Höhe der Grunderwerbsteuer etwas gemindert werden.
Mit dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr Schluss gemacht. In einem soeben veröffentlichten Urteil des BFH vom 16.09.2020 (Az.: II R 49/17) ist letztinstanzlich entschieden worden, dass der vereinbarte Kaufpreis beim Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.
Die Instandhaltungsrücklage wird beim Kauf automatisch übernommen. Auf die Höhe der zu zahlenden Grunderwerbsteuer hat sie nach der neuen Rechtsprechung also keine Auswirkung mehr. Allein der Kaufpreis selbst ist nunmehr die Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer durch die Finanzverwaltung.
Weiterhin bleibt es allerdings dabei, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt auf mitverkaufte bewegliche Gegenstände oder Zubehör. Wenn also z.B. bestimmte Einrichtungsgegenstände der Wohnung mitverkauft werden, etwa Möbel, Einbauschränke, Markisen o. ä., können diese im Kaufvertrag gesondert aufgeführt werden, um sie der Besteuerung zu entziehen.
Allerdings prüfen die Finanzämter im Einzelfall, ob realistische Kaufpreise vereinbart wurden. Teilweise werden auch Anschaffungsrechnungen o. ä. Belege verlangt, um das Kaufpreisgefüge überprüfen zu können. Man kann hier also in keinem Fall mit Fantasiezahlen arbeiten, um eine Steuerersparnis herbeizuführen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann können Sie gerne uns gerne hierzu befragen.

Gerichtsverhandlung online – Premiere heute!Schon seit einiger Zeit sieht § 128a der Zivilprozessordnung vor, mündliche ...
01/03/2021

Gerichtsverhandlung online – Premiere heute!

Schon seit einiger Zeit sieht § 128a der Zivilprozessordnung vor, mündliche Verhandlungen vor den Zivilgerichten auch online durchzuführen. Nur das Gericht befindet sich dann im Sitzungssaal, die Parteien können sich an einem anderen Ort aufhalten, z.B. zuhause oder im Büro. Die Verhandlung wird dann in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Selbst Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen können auf diesem Weg durchgeführt werden.
Heute hat unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann für unsere Kanzlei zum ersten Mal an einer solchen Sitzung des Arbeitsgerichts Duisburg teilgenommen. Die Direktorin des Gerichts hatte die Möglichkeit eröffnet und war mit der Durchführung dann auch sehr zufrieden. Auch für sie war es übrigens die allererste Gerichtsverhandlung, die online gestaltet wurde.
Die Prozessparteien und ihre Anwälte sparen auf diese Weise natürlich viel Zeit und gegebenenfalls auch lange Anfahrtswege. Man kann nur hoffen, dass immer mehr Gerichte die Möglichkeit der Verhandlung auf diese Weise eröffnen!

24/11/2020

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Corona – Zeiten

Nicht nur in der Pandemie macht es Sinn, rechtzeitig vorzusorgen. Viele Menschen fragen: Wer kümmert sich um meine Belange, wenn ich das aus gesundheitlichen Gründen zeitweilig oder dauerhaft nicht mehr selbst schaffe? Macht es Sinn, eine Patientenverfügung zu errichten? Kann eine solche Patientenverfügung auch Probleme bereiten, wenn ich z.B. mit dem Corona-Virus infiziert bin und künstlich beatmet werden muss? Das sind drängende Fragen, zu denen Sie sich gegebenenfalls individuell beraten lassen sollten.

Eine Vorsorgevollmacht vermeidet die Bestellung eines Betreuers, wenn Sie, gegebenenfalls auch nur zeitweilig, Ihre eigenen Dinge nicht mehr selbst erledigen können. Häufig werden dann Berufsbetreuer vom Gericht bestellt und für Sie tätig. Kein Betreuungsbedarf besteht allerdings dann, wenn Sie rechtzeitig eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilt haben, beispielsweise zugunsten Ihres Partners / Ihrer Partnerin oder auch zugunsten Ihrer Kinder. Eine solche Vollmacht sollte, um wirksam Handlungsfähigkeit der Bevollmächtigten sicherzustellen, absolut umfassend sein. Damit besteht natürlich auch - rein theoretisch - das Risiko des Missbrauchs. Die Vorsorge- bzw. Generalvollmacht kann also nur Personen erteilt werden, denen sie uneingeschränkt vertrauen können.

Gibt es solche Vertrauenspersonen nicht, kann man immer noch eine so genannte Betreuungsverfügung errichten, in der man bestimmt, wer gegebenenfalls zum Betreuer bestellt werden soll, sollte eine Betreuung erforderlich werden.
Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Sie bedarf allerdings der notariellen Beurkundung, wenn sie auch im Grundstücksverkehr oder beim Handelsregister einsetzbar sein soll. Eigentümer von Grundbesitz oder z.B. Gesellschafter einer GmbH sollten die Vollmacht daher in jedem Fall notariell beurkunden lassen.

Eine Vorsorgevollmacht kann im Zentralvorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Ausweis im Scheckkartenformat, den Sie mit sich führen können. So lässt sich beispielsweise auch bei plötzlicher Erkrankung, Unfall oder ähnlichen Umständen überall schnell klären, dass Sie eine Vollmacht errichtet haben und wer bevollmächtigt wurde.

In einer Patientenverfügung wird niedergelegt, welche medizinische Behandlung man je nach der konkreten Situation erwartet bzw. ausschließt. Regelmäßig wird der Wunsch formuliert, alle medizinischen Maßnahmen durchzuführen, soweit diese den Gesundheitszustand stabilisieren oder verbessern können. Auf der anderen Seite sollen meist weitere lebensverlängernde Behandlungen unterbleiben, wenn sich der Patient im Sterbeprozess befindet und unwiederbringlich das Bewusstsein verloren hat. Nur für eine solche Situation sollen dann eben z.B. der Einsatz der künstlichen Beatmung, einer Magensonde und andere vergleichbare Maßnahmen untersagt werden. Es besteht also nicht das Risiko, als Corona-Patient mit Rücksicht auf eine solche Verfügung nicht behandelt und notfalls beatmet zu werden!
Eine Patientenverfügung stellt nicht nur sicher, dass Ärzte verpflichtet sind, Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung zu beachten. Sie nimmt auch ihren engsten Angehörigen die Last, notfalls selbst Entscheidungen über eine weitere Behandlung oder deren Abbruch zu treffen zu müssen.

Die Errichtung von Vorsorge- oder Generalvollmachten und Patientenverfügungen macht nicht nur Sinn für ältere Menschen bzw. in Zeiten der Pandemie. Auch gesunde jüngere Menschen können jederzeit, z.B. unfallbedingt, in die Lage geraten, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Ein Bedarf für solche Regelungen besteht also eigentlich für jedermann.

Unsere Notare Dr. Kuhlmann, Meyer-Dietrich und Schürmann beraten Sie gern im Zusammenhang mit den vielfältigen Fragestellungen von Vollmachten und Patientenverfügungen. Bei Interesse können Sie also gerne einen Besprechungstermin mit der Kanzlei abstimmen, zu dem Sie auch etwas Zeit mitbringen sollten.

Unser Sozius Joachim Schürmann ist am 09.10.2020 durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Not...
28/10/2020

Unser Sozius Joachim Schürmann ist am 09.10.2020 durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit Zuweisung des Amtssitzes in Gelsenkirchen bestellt worden. Am 27.10.2020 folgte die Vereidigung durch die Präsidentin des Landgericht Essen, sodass wir nun mit 3facher Kraft (neben unseren Notaren Dr. Kuhlmann und Meyer-Dietrich) Ihnen notariell zur Seite stehen.

Wir freuen uns außerordentlich und gratulieren Rechtsanwalt und Notar Schürmann zu seiner Ernennung.

Insbesondere im Erb- und Familienrecht ist der Fachanwalt für Erb- und Familienrecht nun auch für vorsorgende Fragen Ihr erster Ansprechpartner.

👍🏻👍🏻👍🏻
18/08/2020

👍🏻👍🏻👍🏻

Sehr gerne geschehen! Auf eine vollständige Saison 2020/2021.
20/05/2020

Sehr gerne geschehen! Auf eine vollständige Saison 2020/2021.

❤️🤾‍♂️ DANK AN UNSERE SPONSOREN 🤾‍♂️💶

Auch in dieser sehr besonderen, schwierigen Spielzeit 2019/20, die nun offiziell zu Ende gegangen ist, standen unsere Sponsoren und Unterstützer hinter uns. Dafür bedanken wir uns ganz herzlich!

Ohne Sponsoren ist der sportliche Betrieb nicht möglich und – „Corona-Saison“ hin oder her – unterm Strich schließt der SV Westerholt auf dem dritten Platz der Landesliga die Spielzeit ab!

Wir wünschen allen Sponsoren, dass sie die aktuelle Krise wohlbehalten überstehen!

Gemeinsam für den Westerholter Sport!
Auf in die sportliche Zukunft!

❤️Heja SVW!🤾‍♂️

--

Vielen Dank an Neiko, Volksbank Ruhr Mitte, Praxisnetz Watanabe, Autohaus Kläsener, Schreinerei Bernhard Wolter, Mazda Autohaus Blendorf GmbH, Malerbetrieb Bury, Marmor Granit Gödde, Meissner & Vorwerk Immobilien, Fachanwalts- und Notarkanzlei Dr. Bardelle und Kollegen, Friseure Manfred Wilms, Privatbrauerei Jacob Stauder, Bestattungen Strunk, Langenfeld Elektro-Hausgeräte GmbH, Elektro Spiekermann, Haustechnik-Rohwedder, Malerbetrieb Wienfort, Volkenborn, Mattheis & Schönig, Lipper Hof, K&R Transporte, Taxi Selm, CDU Ortsverband Westerholt/Bertlich, Elektro Schmidt, Frecker-Reisen, Nomis Rohrreinigung & Rohrsanierung, Nord-Apotheke, Herten, AP-Datentechnik Buer, Babor Beauty Spa - Kersten Geier, QBS Klimtax, Restaurant Adria, Schenker & Ninnemann, Volksbank Immobilien Rhein-Ruhr GmbH, Concordia - Michael Weckelmann, Werbeagentur Klare, Hertener Stadtwerke, Sparkasse Vest Recklinghausen, Babette Herrmann - Steuerberaterin, Fliesen Carl GmbH, Elbfrost, MH-Solution, Schnipp Schnapp Barbershop, Hotel Schloss Westerholt, Imbiss am "Schacht", Die Bayerische - Jankowski, Brillen Gallerie Bohl, Kiosk TT, Haus Alt Westerholt, Westerholt Grill, Betonfertigteile Gralke GmbH

Mehrfache Erkrankungen und Lohnfortzahlung Über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gibt es immer wi...
02/04/2020

Mehrfache Erkrankungen und Lohnfortzahlung

Über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gibt es immer wieder Streit.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung seines Lohnes bis zu 6 Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Dauert die Erkrankung länger, besteht danach regelmäßig ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen seine gesetzliche Krankenkasse auf Krankengeld. Dieses beträgt allerdings nur 70 % der bisherigen Bruttobezüge, maximal 90 % des Nettoeinkommens, und wird für höchstens 78 Wochen bis zur sog. „Aussteuerung“ gezahlt.
Erneute Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der ersten oder einer neuen Erkrankung beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Vielfach wird übersehen, dass ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht, wenn aufgrund derselben Krankheit innerhalb von 6 Monaten erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EntgFG). Wenn es streitig ist, ob eine Fortsetzungs- oder jedoch eine Neuerkrankung vorliegt, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis führen, dann hat also er die Beweislast. Bleibt die Frage ungeklärt, muss er (erneut/weiterhin) Entgeltfortzahlung leisten.
Probleme gibt es auch, wenn während einer bestehenden eine weitere vollständig neue Erkrankung hinzutritt, die die Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus verlängert. Hier gewährt die Rechtsprechung nach dem „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls“ (d.h., dass zwei voneinander unabhängige Erkrankungen im selben Zeitraum verhindern, dass gearbeitet werden kann) ebenfalls nur Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen.
Wie ist aber zu verfahren, wenn sich eine Krankheit an die vorherige anschließt, also die neue ärztliche Erstbescheinigung wegen einer anderen neuen Erkrankung ab dem ersten Arbeitstag nach Ablauf der alten Fortzahlungsperiode ausgestellt ist? Diesen Fall hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden und hat hierzu klare Vorgaben aufgestellt (Urteil v. 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18):
Grundsätzlich soll auch in dieser Konstellation von einem „einheitlichen Geschehen“ (s.o.) auszugehen sein, also kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen. Das gilt im Streitfall nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die erste Erkrankung tatsächlich komplett ausgeheilt war, bevor eine völlig andere Krankheit erneute Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Die Beweislast liegt in diesem Fall also beim Arbeitnehmer. Lässt sich der Sachverhalt nicht sicher aufklären - also z.B. trotz Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen - wird der Arbeitnehmer den geltend gemachten Anspruch nicht durchsetzen können. Damit hat das BAG natürlich auch dem gelegentlich feststellbaren Missbrauch des Gesetzes entgegen wirken wollen, weil immer wieder versucht wird, weitere Entgeltfortzahlungsansprüche durch neue ärztliche Erstbescheinigungen zu konstruieren.
Auch zu einer praktisch umgekehrten Fallgestaltung hat sich das Gericht in der zitierten Entscheidung klar geäußert. Gelegentlich wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nämlich mit der Behauptung des Arbeitgebers zurückgewiesen, dieser sei immer noch arbeitsunfähig, reiche nur keine ärztlichen AU-Bescheinigungen mehr ein. Hier ist wiederum der Arbeitgeber beweisbelastet, muss also die streitige Arbeitsunfähigkeit beweisen. Gelingt ihm das nicht, muss er den Lohn des arbeitswilligen Arbeitnehmers nach den Grundsätzen des sog. Annahmeverzuges zahlen.
Es kommt also -wie so oft- auf die jeweiligen Einzelheiten der Situation an.

Haben Sie Fragen zu Problemen im Zusammenhang mit Entgeltfortzahlung? Dann können Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Uta Reinke und Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann wenden, in diesen Tagen wegen des empfohlenen „social distancing“ am besten schriftlich, per Mail oder telefonisch!

18/03/2020

Aus aktuellem Anlass! Corona-Krise!

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten!

Wir haben weiterhin geöffnet!

Um aber in der aktuellen Lage die Gelegenheit der Ausbreitung des Coronavirus zu reduzieren, bitten auch wir nur noch in Ausnahmefällen einen persönlichen Besprechungstermin in unserer Kanzlei zu vereinbaren. Wir sind bemüht, jegliche Anliegen auf telefonischem Wege, aber auch per Email oder Telefax zu beraten und zu vertreten. Post bitten wir in unseren Briefkasten einzuwerfen, sinnvoller Weise mit unserem Aktenzeichen versehen, und nicht persönlich abzugeben.

Telefonisch sind wir erreichbar unter 0209 359747 0

Emails erreichen uns unter [email protected]

Bleiben Sie gesund und helfen Sie mit, der Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken!

Wir danken Ihnen sehr für Ihr Verständnis.

Ihr Dr.-Bardelle-und-Kollegen-Team

Adresse

Horster Straße 1-3
Gelsenkirchen
45897

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 07:30 - 14:00
Donnerstag 08:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 17:00

Telefon

+492093597470

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