11/02/2025
Hier☝️ kommt eine spannende Entscheidung zur Kostentragung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens im Familienrecht.
Diese Frage kommt bei uns im Büro auch immer wieder auf:
???? Wer trägt die Kosten ????
Diese sind meist recht hoch das genetische Abstammungsgutachten nach Entnahme einer Speichelprobe sowie der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden mit Beschluss vom 13.01.2025 zum Az. 6 WF 155/24
Der Kindesvater hatte seine Vaterschaft angezweifelt obwohl ein außergerichtlicher Vaterschaftstest seine Vaterschaft bereits bestätigt und die Mutter angegeben hatte, dass sie ausschließlich mit dem Kindesvater im Empfängniszeitraum Verkehr hatte. Die Vaterschaft erkannte er nicht an. Wichtig an dieser Stelle ist allerdings, dass Kindesvater und Kindesmutter keine gefestigte Beziehung geführt haben.
Das Gericht holte in Abstammungsgutachten ein welches die Vaterschaft des Kindesvaters (erneut) bestätigte. Das Gericht legte die angefallenen Kosten der Mutter und dem Vater je zur Hälfte auf.
Dagegen wehrte sich die Kindesmutter mit der Begründung, dass ein außergerichtlicher Test bereits die Vaterschaft ergeben und sie zudem auch versichert hatte, ausschließlich mit dem Kindesvater Verkehr gehabt zu haben. Sie empfand es deshalb als nicht gerecht, wenn Sie auch einen Teil der Kosten dann zu tragen habe.
In letzter Instanz hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die hälftige Kostentragung richtig ist. Also müssen sich die Eltern die angefallenen Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten) teilen.
Der Vater habe nicht "grob schuldhaft" gehandelt.
Wegen der durchaus schweren finanziellen rechtlichen Folgen hat der Kindesvater ein Recht auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft unter Einholung eines Abstammungsgutachtens.
Letztlich kam dann noch die seit Jahren herangezogene Begründung: Die Eltern haben durch das gemeinsame Kind das Verfahren zu gleichen Teilen veranlasst, da sie innerhalb der Empfängniszeit miteinander intim waren.
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