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11/04/2024

Hobby Finn Stöferle und Tim Gebhart aus Geislingen haben einen Film gedreht, weil Finn Regisseur werden will. Am Samstag ist im Gloria Kino Premiere. Diese Wochen sind momentan für Finn Stöferle eine spannende Zeit. Der 20-jährige Geislinger hat sich mit einem selbst produzierten, gedrehten und ...

04/04/2024
13/07/2023
13/07/2023

🎨 Der stille, vergessene Geislinger Künstler: Robert Stubner in der Galerie im Alten Bau

Ab dem 16. Juli 2023 werden in der Galerie im Alten Bau Bilder des Geislinger Künstlers Robert Stubner gezeigt. Die Ausstellung möchte das Werk des zurückgezogenen Malers erstmalig einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen und an den Kunstschaffenden erinnern.

Alle Infos: https://bit.ly/44haP5P

13/04/2023

zu BFH, Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21
Hausverkauf an geschiedene Ehegattin kann steuerpflichtig sein
Ver­äu­ßert der ge­schie­de­ne Ehe­gat­te im Rah­men der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem ge­mein­sa­men Ein­fa­mi­li­en­haus an den frü­he­ren Ehe­part­ner, kann der Ver­kauf als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft der Be­steue­rung un­ter­fal­len. Dies gilt je­den­falls dann, wenn bei Ver­kauf in­ner­halb der 10-Jah­res­frist ein aus­zugs­be­ding­ter Weg­fall der Ei­gen­nut­zung er­folgt und keine be­son­de­re Zwangs­la­ge vor­liegt, ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof.

Ex-Mann klagt gegen Besteuerung
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der streitigen Vermögensauseinandersetzung veräußerte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie an die Ehefrau, nachdem diese die Versteigerung angedroht hatte. Die Frau bewohnte die Immobilie sodann weiterhin mit dem gemeinsamen Kind. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Nach Auszug keine Eigennutzung mehr
Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung nun bestätigt. Vorliegend sei von einem steuerpflichtiges privaten Veräußerungsgeschäft des Klägers auszugehen, da die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert worden sei. Dies gelte ungeachtet dessen, dass es sich um die Veräußerung eines hälftigen Miteigentumsanteils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung handele. Zwar sei die Veräußerung einer Immobilie nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen sei und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind dort wohnten.

Keine das private Veräußerungsgeschäft ausschließende Zwangslage
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie etwa bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, habe im Übrigen nicht vorgelegen. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

zu BFH, Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21

Redaktion beck-aktuell, 13. Apr 2023.

29/03/2023

Grundsätzlich könne man Kinderehen als unwirksam einstufen, so das BVerfG. Man müsse dann aber auch die daraus resultierenden Probleme rechtlich regeln.

29/03/2023

Verpflichtet die EMRK die Mitgliedstaaten zu besseren Klimaschutzmaßnahmen? Ja, sagen die Klimaseniorinnen – und zeigen sich optimistisch.

14/03/2023

RushHour - Johannes Schießls neue Serien in der Galerie im Alten Bau 🎨

Die Ausstellung wird bis zum 17. März verlängert und kann dienstags bis sonntags von 14.00 - 17.00 Uhr besucht werden 😀

04/11/2022

Lorem Ipsum© Oliver Berg / dpa
Wer Fotos von Falsch­par­kern im Rah­men einer An­zei­ge an die Po­li­zei schickt, ver­stö­ßt damit im Nor­mal­fall nicht gegen den Da­ten­schutz. Das geht aus zwei Grund­satz­ur­tei­len des Ver­wal­tungs­ge­richts Ans­bach her­vor. Das Ge­richt gab zwei Män­nern Recht, die gegen Ver­war­nun­gen des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Da­ten­schutz­auf­sicht (BayL­DA) ge­klagt hat­ten. Die­ses hatte ihre mit Fotos un­ter­mau­er­ten An­zei­gen von Park­ver­stö­ßen auf Geh- und Rad­we­gen ge­rügt.

Streit um Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO darstellte. Denn nach der DS-GVO muss für das Übersenden der Bilddateien zum einen ein berechtigtes Interesse bestehen. Zum anderen müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein. Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche.

VG bestätigt Rechtmäßigkeit - Urteilsbegründung steht noch aus
Das BayLDA wies darauf hin, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren. Das VG verband die beiden Verfahren wegen der identischen Fragestellungen zu einer gemeinsamen Verhandlung und urteilte letztlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt habe. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor. Die Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig.

DUW begrüßt Entscheidung
Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüßte das Urteil. "Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind", kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit."

zu VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 3. Nov 2022 (dpa).

Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Lehr/Becker, Falschparkeranzeigen mit Fotobeweis - datenschutzrechtlich zulässig?, ZD 2022, 370

Wanser, Anlassloses Fotografieren von Kfz-Kennzeichen von Falschparkern durch Private ist datenschutzwidrig, ZD-Aktuell 2021, 05574

Ab jetzt gilt der neue Bußgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung, FD-StrafR 2021, 443362

Baur, Baden-Württembergs Weg zum Fahrradland Nr. 1, BWGZ 2009, 1098

25/09/2022

Adresse

EybStr. 16
Geislingen An Der Steige
73312

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13:00 - 18:00
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