30/10/2024
// Dies folgt aus § 630g BGB. Hiernach ist dem Patienten auf sein Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Ausnahmen gelten, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe (z.B. Suizidgefahr) oder sonstige erhebliche Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) entgegenstehen.
Der Patient ist auch berechtigt, elektronische Abschriften der Patientenakte zu verlangen.
Verstirbt der Patient, haben die Erben grundsätzlich in gleicher Weise ein Einsichtsrecht wie der verstorbene Patient. Dies bedeutet, dass sie Einsicht in die Patientenakte nehmen dürfen, wenn sie beispielsweise Ansprüche auf Schadensersatz oder Versicherungsleistungen klären möchten.
Auch die nächsten Angehörigen des Verstorbenen (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern) haben ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte, jedoch nur zur Wahrnehmung immaterieller Interessen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sie herausfinden möchten, ob der Patient unter Schmerzen gelitten hat oder ob die Behandlung ethisch vertretbar war.
Diese Einsichtsrechte sind jedoch ausgeschlossen, wenn der verstorbene Patient ausdrücklich oder mutmaßlich (also zu Lebzeiten) erklärt hat, dass er nicht möchte, dass seine Patientenakte nach seinem Tod eingesehen wird. In diesem Fall hat der Wille des Patienten Vorrang.
Im Übrigen ist die Akte in der Regel für zehn Jahre aufzubewahren (§ 630f BGB). //