21/10/2026
Phishing-Opfer? Ihre Bank muss zuerst erstatten.
Das hat der Europäische Gerichtshof am 15.10.2026 entschieden (Rs. C-70/25). Im Fall hatte ein Bankkunde beim Online-Verkauf einen Link auf eine gefälschte Bankseite erhalten und dort einen SMS-Code eingegeben; rund 700 € wurden abgebucht. Die Bank lehnte die Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit ab.
Der EuGH: Die Bank muss unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Grobe Fahrlässigkeit muss sie beweisen und kann Ersatz erst nach der Erstattung verlangen. Ausnahme: ein begründeter Betrugsverdacht gegen den Kunden, den die Bank der Behörde schriftlich meldet.
Für Bankkunden gilt § 675u BGB: Der Anspruch richtet sich gegen Ihre eigene Bank oder Sparkasse. Wichtig: Melden Sie den Vorfall sofort, spätestens 13 Monate nach der Belastung. Das gilt nicht für selbst veranlasste Überweisungen. Maßgeblich ist der Einzelfall.
Alle Details im Newsblog: https://ra-jackwerth.de/eugh-banken-muessen-phishing-schaeden-trotz-grober-fahrlaessigkeit-erstatten/
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Angelika Jackwerth, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht