18/03/2021
Kündigung wegen „wegen Corona“ - geht das?
Was ist das Problem?
Immer noch führen die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie in vielen Bereichen dazu, dass nicht gearbeitet werden darf, der Betrieb in Kurzarbeit steckt oder schlicht und einfach die Produktion runtergefahren wird, da der Absatzmarkt und die Nachfrage nicht mehr vorhanden ist bzw. erheblich geschrumpft. Dies kann dazu führen, da für viele Betriebe die Kosten weiterlaufen, die Umsätze jedoch ausfallen und staatliche Hilfen nicht geeignet sind, den Umsatzrückgang aufzufangen, dass Kündigungen ausgesprochen werden. Doch ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses „wegen Corona“ überhaupt rechtlich zulässig?
Grund für eine ausgesprochene Kündigung muss nicht immer die Corona-Pandemie sein. Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Arbeitsgerichte entschieden, dass Kündigungen, welche „wegen Corona“ ausgesprochen wurden, nicht wirksam sind. Allein der Hinweis auf einen starken Umsatzrückgang muss nicht automatisch eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen (ArbG Berlin vom 25.08.2020, u. a. 34 Ca 6664/20). So müsse etwa begründet werden, weshalb es sich nicht um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt und inwieweit andere Möglichkeiten, die Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, geprüft wurden. Dies betrifft auch eine etwaige Möglichkeit, die Tätigkeit im Home-Office durchzuführen (ArbG Berlin vom 10.08.2020 – 19 Ca 13189/19) oder Kurzarbeit zu beantragen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies dagegen, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft gesunken ist. Demzufolge bestehen gute Möglichkeiten, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist (ArbG Berlin vom 05.11.2020 - 38 Ca 4569/20).
Was kann man tun?
Für Arbeitnehmer:
Sollte man eine Kündigung erhalten, ist es unbedingt ratsam, diese rechtlich überprüfen zu lassen. Eine Kündigungsschutzklage ist möglich.
Für Arbeitgeber:
Sollten die Umsätze, etwa wegen einer vollständigen Schließung des Betriebs, auf absehbare Zeit, ausfallen, ist es unbedingt ratsam, vor Ausspruch einer Kündigung sämtliche anderen Möglichkeiten, welche den Arbeitsplatz erhalten, sorgfältig zu prüfen. Auch eine vertragliche Wiedereinstellungszusage wäre hier ein probates Mittel, da nach Wiedereröffnung die Tätigkeit mit versierten und motivierten Mitarbeiter:innen wieder aufgenommen werden kann.