Kanzlei Michael Voß

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Einfach nur großartig 💜🏀💜
31/10/2021

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23/10/2021

Keine Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Was ist passiert?

Im März (siehe unten) habe ich über die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 berichtet, nach welcher die Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Zeiträume von Kurzarbeit „Null“ grundsätzlich zulässig sein soll.

Nunmehr zeigt sich die Stärke der richterlichen Unabhängigkeit. Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 08.06.2021 (3 Ca 108/21 - Berufung zugelassen zum LAG Niedersachsen) abweichend entschieden. Nach dieser Entscheidung darf das Unternehmen, wenn Kurzarbeit „Null“ an einzelnen Tagen angeordnet worden war, den Jahresurlaub nicht anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen. Dies insbesondere dann nicht, wenn eine kurze Ankündigungs- und Rückholfrist vereinbart wurde. Begründet wird dieses damit, dass Kurzarbeit nicht die gleiche Wirkung wie ein länger andauerndes Ruhen des Arbeitsverhältnisses, etwa bei einem Sabbatical oder während der Elternzeit, hat. Auch bestehe keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht. Da keine gesetzliche Regelung besteht, wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Urlaubsanspruch unangetastet bleiben soll.

Was sollte man machen?

Klar dürfte sein, dass im Zusammenhang mit der Erweiterung der Regelungen über die Kurzarbeit Unklarheit in der Rechtsprechung herrscht, ob und wenn ja, wie die Kurzarbeit einen Einfluss auf den Urlaubsanspruch hat. Dies unabhängig davon, ob Kurzarbeit „Null“ für längere Zeit zusammenhängend oder an einzelnen Tagen gewährt wird. Unklar ist auch, ob zum Beispiel Ankündigungsfristen zur Anordnung der Kurzarbeit eine Rolle spielen (planbare Freizeit) und wie es zu behandeln ist, wenn zum Beispiel eine Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit bei gleich bleibenden Arbeitstagen pro Woche als Kurzarbeit gestaltet wurde.
Da hier keine klare Linie erkennbar ist, sollten Arbeitnehmer:innen in jedem Fall versuchen, für jede Art der Kurzarbeit eine klare Lösung mit der Arbeitgeberseite bezogen auf etwaig gekürzten Urlaub zu treffen. Ein Antrag auf Urlaubsgewährung im laufenden Urlaubsjahr ist sinnvoll und hilfreich. Hierbei ist grundsätzlich der ungekürzte Jahresurlaub zu unterstellen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, bliebe sodann als letzte Möglichkeit, die Gutschrift des Urlaubs zum Urlaubskonto klageweise zu verfolgen. Die Geltendmachung des Urlaubs ist insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verfallfrist (31. März des Folgejahres) unbedingt zu empfehlen.

15/10/2021

Kein Entgeltanspruch für geringfügig Beschäftigte bei „Lockdown-Schließung“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.10.2021 (5 AZR 211/21) entschieden, dass geringfügig Beschäftigten (450-Euro-Job) kein Anspruch auf Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zusteht, wenn der Betrieb infolge einer staatlichen Corona-Maßnahme (Verordnung) geschlossen wird.

Was ist passiert?
Eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin im Verkauf durfte wegen der Schließung des Ladengeschäfts in Folge einer Corona-Verordnung aus dem März 2020 nicht arbeiten. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Vergütung zu zahlen und die Arbeitnehmerin klagte den Lohn ein. Begründet wurde dies damit, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung (Corona-Verordnung) erfolgt ist und das Risiko daher vom Arbeitgeber zu tragen sei. Die Klägerin hatte ihre Arbeitskraft angeboten. Die Arbeitskraft konnte aber nicht angenommen werden.

Was hat das Gericht entschieden?
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Anspruch nicht besteht. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn wegen einer „epidemischen Notlage“ aufgrund behördlicher Anordnung eine Tätigkeit verboten ist. Hier realisiert sich nicht das sogenannte „Betriebsrisiko“. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Betrieb wegen eines Schädlingsbefalls geschlossen werden muss. Hier hat jedoch eine allgemeine Lockdown-Maßnahme zur Betriebsschließung geführt. Da der Arbeitgeber hierfür nicht verantwortlich ist, entfällt der Lohnanspruch.

Was kann man tun?

Für den Gesetzgeber:
Geringfügig Beschäftigte haben - auch laut Aussage dieses Urteils - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern lediglich auf „Hartz IV“, wenn Bedürftigkeit besteht. Dies ist bewusst vom Gesetzgeber so geregelt. In der Pandemie fielen und fallen demzufolge geringfügig Beschäftigte durch das soziale Netz. Selbst wenn Ihnen gekündigt wird, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hier müsste der Gesetzgeber tätig werden und die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend ändern.

Für Arbeitnehmer:
Auch wenn wir alle hoffen, dass es nicht mehr zu Lockdowns kommt, können Sie vorsorglich mit der Arbeitgeberseite sprechen, inwieweit Ihr Lohn so aufgestockt werden könnte (mindestens 450,01 € brutto), dass Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Dann haben Sie zwar Sozialabgaben zu leisten, der Nutzen (Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld) ist jedoch erheblich.

10/09/2021

Keine Vergütung für Ungeimpfte bei Corona-Quarantäne?

Was ist passiert?
In mehreren Bundesländern wurde bereits beschlossen, dass für nicht geimpfte Menschen demnächst kein Entschädigungsanspruch bei Quarantäne mehr besteht. Das heißt, wenn man die Aufforderung, sich in Quarantäne zu begeben erhält und deswegen nicht zur Arbeit gehen kann, wird kein Lohn – und auch keine Ersatzleistung – mehr gezahlt.

Begründet wird dies damit, dass eine Impfung schließlich vor der Infektion und somit vor der Quarantäne schützen könne und die betroffenen Menschen somit selbst schuld an der Situation wären, weswegen die Allgemeinheit dafür nicht aufkommen müsse.

Warum ist das ein Problem?
Um überhaupt festzustellen, ob der quarantänisierte Mitarbeiter geimpft ist oder nicht, muss der Arbeitgeber dies abfragen können. Derlei gesundheitliche Abfragen waren bislang in den allermeisten Berufsgruppen ein Tabu (Ausnahmen bezogen auf einige Schutzimpfungen und Erkrankungen waren schon immer möglich in besonders sensiblen Bereichen wie in der Medizin oder bei Auslandseinsätzen).

Rechtlich problematisch ist weiterhin, dass ehrliche Arbeitnehmer:innen, die offen kommunizieren, dass sie nicht geimpft sind, durch diese Regelung Gefahr laufen, quasi bestraft zu werden, da sie eine ungewisse Zeit (je nachdem wie lange die Quarantäne angeordnet wird) ohne jegliche Zahlungen zuhause bleiben müssen.

Was kann man tun?
Eine vertrauensvolle Kommunikation sollte von beiden Seiten angestrebt werden.

Eine Lösung könnte z.B. sein, die quarantänebedingten Fehlzeiten mit Überstunden auszugleichen oder auch Urlaub zu gewähren. Hier muss jedoch angemerkt sein, dass dies ganz offensichtlich zu Lasten der Arbeitnehmer:innen geht, aber ggf. Ärger mit der Arbeitgeberseite vermieden wird und den Geldfluss sicherstellt.

Zweifel an der generellen Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens auf Länderebene, keine Entschädigung zu leisten, sind angebracht. Entsprechende Entscheidungen sollte man gerichtlich überprüfen lassen.

Gestern - passend zu Ostern - unser 2020er Büroweihnachtsbäumchen ausgewildert. Drücke die Daumen, dass ihm eine ähnlich...
03/04/2021

Gestern - passend zu Ostern - unser 2020er Büroweihnachtsbäumchen ausgewildert. Drücke die Daumen, dass ihm eine ähnliche "Auferstehung" zuteil wird, wie den Bäumchen im Hintergrund (Tanne aus 2015 und Zuckerhutfichte aus 2017)! In diesem Sinne allen freundliche, gedeihliche und motivierte Ostertage 🤗

18/03/2021

Kündigung wegen „wegen Corona“ - geht das?

Was ist das Problem?
Immer noch führen die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie in vielen Bereichen dazu, dass nicht gearbeitet werden darf, der Betrieb in Kurzarbeit steckt oder schlicht und einfach die Produktion runtergefahren wird, da der Absatzmarkt und die Nachfrage nicht mehr vorhanden ist bzw. erheblich geschrumpft. Dies kann dazu führen, da für viele Betriebe die Kosten weiterlaufen, die Umsätze jedoch ausfallen und staatliche Hilfen nicht geeignet sind, den Umsatzrückgang aufzufangen, dass Kündigungen ausgesprochen werden. Doch ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses „wegen Corona“ überhaupt rechtlich zulässig?
Grund für eine ausgesprochene Kündigung muss nicht immer die Corona-Pandemie sein. Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Arbeitsgerichte entschieden, dass Kündigungen, welche „wegen Corona“ ausgesprochen wurden, nicht wirksam sind. Allein der Hinweis auf einen starken Umsatzrückgang muss nicht automatisch eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen (ArbG Berlin vom 25.08.2020, u. a. 34 Ca 6664/20). So müsse etwa begründet werden, weshalb es sich nicht um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt und inwieweit andere Möglichkeiten, die Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, geprüft wurden. Dies betrifft auch eine etwaige Möglichkeit, die Tätigkeit im Home-Office durchzuführen (ArbG Berlin vom 10.08.2020 – 19 Ca 13189/19) oder Kurzarbeit zu beantragen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies dagegen, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft gesunken ist. Demzufolge bestehen gute Möglichkeiten, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist (ArbG Berlin vom 05.11.2020 - 38 Ca 4569/20).

Was kann man tun?

Für Arbeitnehmer:
Sollte man eine Kündigung erhalten, ist es unbedingt ratsam, diese rechtlich überprüfen zu lassen. Eine Kündigungsschutzklage ist möglich.

Für Arbeitgeber:
Sollten die Umsätze, etwa wegen einer vollständigen Schließung des Betriebs, auf absehbare Zeit, ausfallen, ist es unbedingt ratsam, vor Ausspruch einer Kündigung sämtliche anderen Möglichkeiten, welche den Arbeitsplatz erhalten, sorgfältig zu prüfen. Auch eine vertragliche Wiedereinstellungszusage wäre hier ein probates Mittel, da nach Wiedereröffnung die Tätigkeit mit versierten und motivierten Mitarbeiter:innen wieder aufgenommen werden kann.

17/03/2021

Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“

Was ist das Problem?

Das LAG Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20) hat am 12.03.2021 entschieden, dass Urlaubsansprüche während Kurzarbeit Null nicht entstehen und demzufolge der Urlaubsanspruch insgesamt gekürzt werden kann. Weder das deutsche Arbeitsrecht noch das Europarecht sprechen gegen eine Kürzung, da Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen ist. Das BAG wird diese Entscheidung vermutlich bestätigen, da z. B. in der Freistellungsphase in der Altersteilzeit sowie bei unbezahltem Sonderurlaub (Sabbatical) ebenfalls keine Urlaubsansprüche entstehen.

Was kann man tun?

Wenn im laufenden Jahr trotz Kurzarbeit Urlaub geplant ist, sollte hier rechtzeitig zwischen den Arbeitsvertragspartnern das Gespräch gesucht werden. Auch kann eine Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung geschlossen werden, um zu vermeiden, dass der Urlaub gekürzt wird oder zumindest in geringerem Umfang entsteht. Sollte man als Arbeitgeber:in planen, den Urlaub wegen der Kurzarbeit Null tatsächlich zu kürzen, sollte dieses klar kommuniziert werden. Im Interesse aller Beschäftigten sollte etwaig bestehende Arbeit gleichmäßig verteilt werden, um die Folge des Wegfalls des Urlaubs zu vermeiden.

09/06/2020

In diesen Zeiten kommt es auf ein gutes Netzwerk an und wir sollten zusammenhalten.
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Danke an Britta Voß Salsa-Verlag für die Idee!

23/04/2020

Auf der Suche nach komplett Virus-freien Nachrichten und während meines üblichen Durchforstens neuer Urteile fand ich heute dies und stellte mir folgende Frage:

Gibt es eigentlich Geld vom Amt für Reparaturen am Tiny House?

Das Landessozialgericht in Celle hat entschieden, dass das Jobcenter nicht für notwendige Reparaturen an einem Hausboot zahlen muss. Konkret stellte sich die Frage, ob ein Ofen dem Antragsteller von der zuständigen Gemeinde zu bezahlen ist. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass dies nicht der Fall ist. Maßgebliche Begründung war, dass die gesetzlichen Vorschriften (mit deren Wortlaut ich jetzt nicht langweilen möchte) lediglich ein selbstgenutztes Hausgrundstück (festes Haus auf Grundstück) oder eine Eigentumswohnung kennen. Daneben gibt es nichts - schon gar nicht ein Hausboot oder gar ein Wohnmobil bzw. ein Wohnwagen. Jetzt stellte ich mir die Frage: Was ist mit einem Tiny House?

Diese neue Wohnform, deren Minimalismus mich fasziniert, ist häufig mobil, d.h., das Tiny House hat Räder. Konsequenterweise spricht die Nähe zum Wohnmobil bzw. zum Wohnwagen dagegen, diese Wohnform einem Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung gleichzustellen. Tiny Houses stehen oft fest (wenngleich auch mit etwas höherem Aufwand jederzeit abbau- und versetzbar) in speziellen Siedlungen, auf Campingplätzen oder ähnlichen Anlagen. Dann gehört das Grundstück nicht dem Hauseigentümer. Ergo - kein Hausgrundstück, kein Geld.

Nur dann, wenn das Tiny House auf dem eigenen Grundstück steht und eine gewisse „feste Verbindung mit dem Grundstück“ eingegangen ist, könnte es als Haus mit Grundstück im Gesetzessinne bezeichnet werden - dann gäbe es Geld für eine notwendige Renovierung!

18/04/2020

Betriebsöffnung ab 20.04.2020 und Kurzarbeit

Aus gegebenem Anlass und als Ergebnis zahlreicher Gespräche möchte ich darauf hinweisen, dass Kurzarbeit nicht bedeutet, niemanden zu beschäftigen.

Die vollständige Freistellung der Mitarbeiter*innen, auch „Kurzarbeit Null“ genannt, sollte die Ausnahme sein.
Wenn Sie ab Montag aufgrund der behördlichen Erlaubnis Ihren Geschäftsbetrieb wieder öffnen, jedoch gleichwohl nicht für alle Mitarbeiter*innen Arbeit haben, ist Kurzarbeit nach wie vor möglich. Kurzarbeit soll den Verlust des Arbeitsplatzes verhindern und den Entgeltverlust ausgleichen, wenn keine oder eben weniger Arbeit da ist. Wenn also Ihr Betrieb ab Montag wieder „langsam anfährt“, bedeutet dies nicht, dass alle Mitarbeiter*innen wieder voll beschäftigt werden müssen. Sind etwa die Öffnungszeiten erst einmal eingeschränkt oder soll weniger Personal beschäftigt werden, da es wahrscheinlich, gerade im Verkauf, nicht gleich von „ 0 auf 100“ geht, ist weiterhin Kurzarbeit möglich. Grundsätzlich können z. B. alle Mitarbeiter*innen im Schichtdienst mit lediglich 50 % beschäftigt werden. Auch können besonders auf den Verdienst angewiesene Mitarbeiter*innen etwa mit der Normalarbeitszeit beschäftigt werden und andere Mitarbeiter*innen bleiben weiterhin in Kurzarbeit.

Insgesamt ist es wichtig, hier, auch im Gespräch mit den Mitarbeiter*innen, Lösungen zu finden, die alle Interessen bestmöglich berücksichtigen.

18/03/2020

Kurzarbeit | Urlaub | Freistellung | Insolvenz | Kündigung

Unkomplizierte und schnelle Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer per Telefon, E-Mail und Skype!

Bei Fragen zur Corona - Situation stellen wir Sie sofort durch oder garantieren den Rückruf innerhalb der nächsten Stunde!
mit lokalen Unternehmen und Arbeitnehmern

17/03/2020

Auch wenn wir noch etwas ungeübt sind: Unser Skype-Zugang steht!!! 💻

Gerne könnt ihr / können Sie mein Büro telefonisch oder per E-Mail kontaktieren und wir vereinbaren mit euch / Ihnen einen Gesprächstermin via Skype. Ein Gespräch unter vier Augen - nur völlig ohne Ansteckungsrisiko, denn nach wie vor gilt: Soziale Distanz bedeutet nicht soziale Isolierung!

Gesund bleiben! 🙂

Adresse

Maschmühlenweg 44b
Göttingen
37081

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